Bewilligung, Prozesskostenhilfe, PKH, Streitwertfestsetzung, Erinnerung, Verfahren, Zustellung, Klageverfahren, Kostenansatz, Klage, Kostenrechnung, Klageschrift, Schriftsatz, Bewilligungsentscheidung, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Bewilligung Prozesskostenhilfe, einstweiligen Rechtsschutz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Erinnerung gegen einen Kostenansatz von 14.876,00 EUR ein, nachdem er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Das Gericht hielt die Kostenfestsetzung für rechtmäßig, da die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift entstanden sei und die Klage nicht als bloßer PKH-Vortrag erkennbar war. Ein späteres Ruhen des PKH-Verfahrens und die Verfahrensbeendigung verhindern eine rückwirkende PKH-Bewilligung. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Kosten bleiben beim Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht mit der Einreichung der Klageschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG); eine förmliche Zustellung an den Gegner ist hierfür nicht erforderlich.
Bei gleichzeitig gestelltem Antrag auf Prozesskostenhilfe wird der Gebührentatbestand nur dann nicht ausgelöst, wenn aus den Begleitumständen für das Gericht eindeutig hervorgeht, dass die Klageschrift allein der Vorlage der Erfolgsaussichten für PKH dient.
Ein PKH-Verfahren kann endgültig ruhen, wenn es nicht mehr betrieben wird; eine rückwirkende Bewilligung nach Verfahrensbeendigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antragsteller alle für die Entscheidung erforderlichen Schritte unternommen hat.
Die kostenrechtliche Begünstigung durch Verfahrensverbindung tritt nur in einem einheitlichen Verfahren ein; lehnt die Gegenseite die Verbindung ab, trägt derjenige, der die neue Sache anhängig macht, das Kostenrisiko.
Bei Nichtbetrieb des Verfahrens ist bei der Verfahrensgebühr im Regelfall eine ermäßigte Gebühr (z.B. 1,0) anzusetzen; die Kostenrechnung ist anhand des festgesetzten Streitwerts rechnerisch zu prüfen.
Tenor
1. Die Erinnerung des Klägers von 26.03.2021 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren in Höhe von 14.876,00 Euro.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsanwältin vom 31.12.2014, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob der Erinnerungsführer Klage und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Ferner beantragte er darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Dem Schriftsatz war ein weiteres Schreiben der Rechtsanwältin vorgeheftet, in welchem diese darum bat, „die Klage förmlich zuzustellen und dem Kläger für die Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren“.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2015 (Bl. 58 d.A.) stellte die Klagepartei nachträglich einzelne Klageanträge teils unter innerprozessuale Bedingungen, teils machte sie diese von der Gewährung von PKH abhängig. Im Verlauf des Verfahren verfolgte die Klagepartei zudem einzelne Anträge nicht weiter.
Das Gericht übermittelte die Klageschrift dem Gegner lediglich formlos zur Stellungnahme im PKH-Verfahren. Eine förmliche Zustellung erfolgte, auch mangels Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger, im gesamten Verfahren nicht.
Auf Anregung des Gerichts erklärte zunächst die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2016, dass sie damit einverstanden sei, das Verfahren terminslos zu stellen. Dem schloss sich der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2016 für den Fall an, dass die Beklagte - was diese in der Folge auch machte - auf die Einrede der Verjährung verzichten würde. Andernfalls werde nochmals beantragt, über den vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.
Das Verfahren wurde in den folgenden sechs Monaten nicht mehr betrieben. Daher stellte das Gericht mit Verfügung vom 02.03.2017 fest, dass das Verfahren nach § 7 Abs. 3 AktO beendet sei.
Am 20.08.2019 setzte wegen Verfahrensbeendigung das Gericht durch Beschluss den Streitwert endgültig auf 3.621.895,43 Euro fest. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klagepartei vom 19.09.2019, in der unter anderem die Ansicht vertreten wurde, dass das Verfahren nicht erledigt, der Prozesskostenhilfeantrag noch offen und das Verfahren weiterhin terminslos sei, hatte keinen Erfolg.
Am 09.01.2020 erstellte die Kostenbeamtin eine Kostenrechnung von 14.876,00 Euro, der eine ermäßigte Verfahrensgebühr von 1,0 gemäß Nr. 1211 zu Grunde gelegt wurde.
Mit Schreiben vom 26.03.2021, eingegangen bei Gericht am 01.04.2021, hat der Kläger Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 09.01.2020 eingelegt.
Am 07.04.2021 hat die zuständige Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akte dem Bezirksrevisor vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13.04.2021 beantragt der Bezirksrevisor die Zurückweisung der Erinnerung.
II.
1. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig. Sie war insbesondere an keine Frist gebunden und konnte gemäß § 66 Abs. 5 S. 1 GKG durch den Erinnerungsführer ohne einen Verfahrensbevollmächtigten eingelegt werden.
2. In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg, da der Kostenansatz zu Recht erfolgt ist.
a) Denn die gerichtliche Verfahrensgebühr in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsteht und wird fällig mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht, § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG (BeckOK KostR/Toussaint, 32. Ed. 1.1.2021, GKG, § 6 Rn. 9). Der Gebührentatbestand wird bei einem zugleich eingereichten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann nicht ausgelöst, wenn es aus den Begleitumständen für das Gericht eindeutig ersichtlich ist, dass die Klageschrift lediglich dazu dient, die Erfolgsaussichten des Verfahrens und damit die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darzulegen (BeckOK, a.a.O., GKG, § 6 Rn. 26). Ferner kommt es auf eine nachfolgende Zustellung der Klage beim Gegner nicht an, diese ist keine Voraussetzung der Entstehung und Fälligkeit der gerichtlichen Verfahrenskosten (BeckOK, a.a.O., GKG, § 12 Rn. 7).
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger durch das Begleitschreiben seiner Rechtsanwältin vom 31.12.2014 einerseits die förmliche Klagezustellung und andererseits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ohne dass diese durch eine Bedingung miteinander verknüpft wurden. Auch war die Klageschrift nicht etwa als Entwurf gekennzeichnet und sie war anwaltlich unterschrieben, so dass eine wirksame Klageschrift vorlag. Eine bedingte Klageerhebung, also nur für den Fall der PHK-Bewilligung, war mithin nicht gegeben. Daran vermag es nichts zu ändern, dass einige der Klageanträge nachträglich unter der Bedingung einer PKH-Bewilligung gestellt oder nicht weiterverfolgt wurden, da lediglich auf den Einreichungszeitpunkt abzustellen ist.
b) Der Kostenrechnung steht auch nicht entgegen, dass das Gericht keine Entscheidung über die PKH-Bewilligung getroffen hat. Denn ein PKH-Verfahren kann dadurch endgültig zum Ruhen kommen, dass es nicht mehr betrieben wird (Musielak/Voit/Fischer, 18. Aufl. 2021, ZPO, § 118 Rn. 11). Eine rückwirkende Bewilligung, etwa auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung, kommt bei Verfahrensbeendigung nur ein Ausnahmecharakter zu, etwa wenn der Antragsteller alles Erforderliche für die Entscheidung von seiner Seite aus getan hat (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 119 Rn. 56).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt eine nachträgliche PKH-Entscheidung vorliegend nicht in Betracht. Denn mit Schreiben vom 18.08.2016 erklärte sich die Klagepartei gegenüber dem Gericht damit einverstanden, dass Verfahren terminslos zu stellen und den PKH-Antrag nicht weiter zu betreiben („andernfalls…“). Weitere Erklärungen erfolgten sodann bis zur Verfahrensbeendigung nicht mehr. Insoweit der Kläger im Bescwerdeschriftsatz vom 19.09.2019, welcher sich gegen die Streitwertfestsetzung richtete, auf den aus seiner Sicht noch offenen PKH-Antrag aufmerksam machte, so führte er zugleich an, dass das Verfahren weiterhin terminlos gestellt sei. Dadurch machte er aber zugleich deutlich, dass er das Klageverfahren - vom welchem die PKH abhängt - nicht wiederaufnehmen wollte. Eine Bewilligungsentscheidung über die begehrte PKH war daher weder bei Verfahrensbeendigung noch im jetzigen Zeitpunkt zu treffen und steht folglich der Kostenschuld des Klägers nicht entgegen.
c) Ferner steht der Kostenschuld auch nicht entgegen, dass die Beklagte eine Verfahrensverbindung mit „deckungsgleichen“ Verfahren, welche zugleich bei der 6. Kammer des LG Nürnberg-Fürth anhängig gewesen seien, verweigerte und dort die Verfahrenskosten beglichen sind. Denn eine kostenrechtliche Begüngstigung durch „denselben Gegenstand“ tritt nur in einem einheitlichen Verfahren ein, um prozessökonomisch Verfahren zu bündeln und die Gerichte zu entlasten. Das Risiko, dass sich eine Partei der Verbindung mit einer anderen Sache widersetzt, geht zu Lasten desjenigen, der diese bei Gericht als neue Sache anderweitig anhängig macht. Demnach trifft den Kläger auch hiernach die Kostenlast.
Ferner ist der Kostenansatz rechnerisch nicht zu beanstanden. Denn unter Anwendung des im Beschluss vom 20.08.2019 festgesetzten Streitwerts ist der Kostenansatz für die Verfahrensgebühren mit 14.876,00 Euro richtig berechnet worden. Insbesondere war zu Gunsten des Klägers lediglich eine 1,0 - Verfahrensgebühr anzusetzen, da das Verfahren nach Klageeingang bei Gericht letztlich durch Nichtbetrieb beendet wurde, Nr. 1210, 1211 Nr. 1 a) GKG („fiktive Klagerücknahme“, BDZ/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG § 12 Rn. 4).
Daher war die Erinnerung zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.