CMR-Haftpflichtversicherung, Berichtigung Beschlüsse, Versicherungsagent, Entschädigungsforderung, Kammer für Handelssachen, Versicherungspolice, Zinsen, Endurteil, Tatbestand, Landgerichte, Unterhaltung, Verurteilten, Urteil, Diktat, Tenor, München, Zahl, Vertretung, Höhe, Police
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht berichtigte sein Endurteil vom 29.04.2024 im Tatbestand, um ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen zu korrigieren. Konkret wurde die Formulierung ergänzt: 'vertreten durch die Versicherungsagentin' statt 'vertreten durch die Versicherung'. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO, da der Fehler offenkundig und ohne Beweisaufnahme erkennbar war. Eine inhaltliche Änderung des Urteils erfolgte nicht.
Ausgang: Berichtigungsantrag wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben; Tatbestand entsprechend berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines gerichtlichen Urteils wegen offensichtlicher Diktat- oder Schreibversehen ist nach § 319 ZPO zulässig.
Voraussetzung der Berichtigung ist, dass der Fehler so offenkundig ist, dass er keiner weiteren Feststellung oder Beweisaufnahme bedarf.
Die Berichtigung ist auf die Korrektur formeller, offenkundiger Fehler beschränkt und darf die sachlich-rechtliche Entscheidungsgrundlage nicht verändern.
Bezeichnungen zur Vertreterstellung (z. B. 'Versicherungsagentin' statt 'Versicherung') können als berichtigungsfähige Schreibfehler angesehen werden, wenn der ursprüngliche Wille eindeutig erkennbar ist.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2024-04-29, – 10 HK O 24843/14
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I – 10. Kammer für Handelssachen – vom 29.04.2024 wird
im Tatbestand auf Seite 2, 3. Absatz von oben, Satz 3 wie folgt berichtigt:
Statt:
„… Die … wurde mit Urteil vom 17.10.20 14 verurteilt, im Wege der abgesonderten gemäß § 100 VVG aus der Entschädigungsforderung bei der … vertreten durch die Versicherung … (Police …) unterhaltenen CMR-Haftpflichtversicherung an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 20.09.2011 zu zahlen (vgl. Anl. K 1). …“
heißt es nunmehr:
„… Die … wurde mit Urteil vom 17.10.20 14 verurteilt, im Wege der abgesonderten gemäß § 100 VVG aus der Entschädigungsforderung bei der …, vertreten durch die Versicherungsagentin … (Police …) unterhaltenen CMR-Haftpflichtversicherung an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 20.09.2011 zu zahlen (vgl. Anl. K 1). …“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.