Themis
Anmelden
LG·10 HK O 24843/14·17.06.2024

CMR-Haftpflichtversicherung, Berichtigung Beschlüsse, Versicherungsagent, Entschädigungsforderung, Kammer für Handelssachen, Versicherungspolice, Zinsen, Endurteil, Tatbestand, Landgerichte, Unterhaltung, Verurteilten, Urteil, Diktat, Tenor, München, Zahl, Vertretung, Höhe, Police

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigte sein Endurteil vom 29.04.2024 im Tatbestand, um ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen zu korrigieren. Konkret wurde die Formulierung ergänzt: 'vertreten durch die Versicherungsagentin' statt 'vertreten durch die Versicherung'. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO, da der Fehler offenkundig und ohne Beweisaufnahme erkennbar war. Eine inhaltliche Änderung des Urteils erfolgte nicht.

Ausgang: Berichtigungsantrag wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben; Tatbestand entsprechend berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines gerichtlichen Urteils wegen offensichtlicher Diktat- oder Schreibversehen ist nach § 319 ZPO zulässig.

2

Voraussetzung der Berichtigung ist, dass der Fehler so offenkundig ist, dass er keiner weiteren Feststellung oder Beweisaufnahme bedarf.

3

Die Berichtigung ist auf die Korrektur formeller, offenkundiger Fehler beschränkt und darf die sachlich-rechtliche Entscheidungsgrundlage nicht verändern.

4

Bezeichnungen zur Vertreterstellung (z. B. 'Versicherungsagentin' statt 'Versicherung') können als berichtigungsfähige Schreibfehler angesehen werden, wenn der ursprüngliche Wille eindeutig erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 100 VVG§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG München I, Endurteil, vom 2024-04-29, – 10 HK O 24843/14

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 10. Kammer für Handelssachen – vom 29.04.2024 wird

im Tatbestand auf Seite 2, 3. Absatz von oben, Satz 3 wie folgt berichtigt:

Statt:

„… Die … wurde mit Urteil vom 17.10.20 14 verurteilt, im Wege der abgesonderten gemäß § 100 VVG aus der Entschädigungsforderung bei der … vertreten durch die Versicherung … (Police …) unterhaltenen CMR-Haftpflichtversicherung an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 20.09.2011 zu zahlen (vgl. Anl. K 1). …“

heißt es nunmehr:

„… Die … wurde mit Urteil vom 17.10.20 14 verurteilt, im Wege der abgesonderten gemäß § 100 VVG aus der Entschädigungsforderung bei der …, vertreten durch die Versicherungsagentin … (Police …) unterhaltenen CMR-Haftpflichtversicherung an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 20.09.2011 zu zahlen (vgl. Anl. K 1). …“

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.