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LG·10 HK O 24843/14·29.04.2024

Versicherungsnehmer, Keine Verjährung, Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung, Einrede der Verjährung, Versicherungsvertrag, Abgesonderte Befriedigung, Insolvenzverwalter, Leistungsfreiheit des Versicherers, Obliegenheitsverletzung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Aktivlegitimation, Freistellungsanspruch, Deckungsanspruch, Rechtswahlvereinbarung, Haftpflichtanspruch, CMR-Haftpflichtversicherung, Zahlungsanspruch, Haftungsprozess, Schriftsätze

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach Entschädigungsleistung aus übergegangenem Recht Zahlung aus einer CMR-Haftpflichtversicherung wegen eines Diebstahls beim Transport. Streitpunkt waren u.a. Rechtswahl (italienisch/deutsch), Bindungswirkung des Vorprozesses, Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung sowie Verjährung. Das LG bejaht deutsches Recht nach Art. 7 Rom-I-VO, die Bindungswirkung wegen Nebenintervention im Haftungsprozess und einen unmittelbaren Zahlungsanspruch aus §§ 106, 110 VVG i.V.m. § 1282 BGB analog. Verjährung sei durch rechtzeitig erhobene Feststellungsklage und die Aussetzung nach § 148 ZPO gehemmt; Leistungsfreiheit nach § 26 VVG liege nicht vor.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus der CMR-Haftpflichtversicherung in voller Höhe zugesprochen; Einreden (Rechtswahl, Leistungsfreiheit, Verjährung) ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Übergang von einer Feststellungs- zur Leistungsklage stellt bei nachträglicher Bezifferung des Begehrens regelmäßig keine Klageänderung dar (§ 264 Nr. 3 ZPO).

2

Mangels wirksamer Rechtswahl unterliegt ein Transporthaftpflichtversicherungsvertrag nach Art. 7 Abs. 2, 3 Rom-I-VO deutschem Recht; der bloße Vorschlag einer Rechtsordnung im Informationsblatt genügt für eine Rechtswahl nicht.

3

Tritt der Haftpflichtversicherer dem Haftungsprozess auf Seiten des Versicherungsnehmers bei, sind die dort getroffenen Feststellungen für ihn bindend; eines gesonderten Bindungsprozesses bedarf es nicht (§ 106 VVG).

4

Das Recht des geschädigten Dritten auf abgesonderte Befriedigung aus der Haftpflichtversicherung (§ 110 VVG) vermittelt in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein unmittelbares Einziehungsrecht gegen den Versicherer entsprechend § 1282 BGB, sobald der Haftpflichtanspruch rechtskräftig festgestellt und damit fällig ist (§ 106 VVG).

5

Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB) und wird durch rechtzeitige Klageerhebung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); eine Aussetzung nach § 148 ZPO lässt Fristen nach § 249 ZPO anhalten und nach Ende der Aussetzung neu beginnen.

Relevante Normen
§ 110 VVG§ 100 VVG§ 106 VVG§ 1282 BGB§ Art. 7 Abs. 2 und 3 ROM-I-VO§ 148 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 76.356,97 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem Transportschaden vom 02.09.2011 aus übergegangenem Recht und gestützt auf von ihr erbrachte Entschädigungsleistungen in Anspruch.

2

Die … (im Folgenden … hatte als Unterfrachtführerin der Firma … GmbH am 01.09.2011 eine Sendung mit Elektronikartikeln (Fernseher und Kabel) im Wert von 71.157,00 € von der Firma … zur Firma … zu befördern. Die … beauftragte ihrerseits die Fa. … die den Transport tatsächlich durchführte. Die Sendung wurde am 02.09.2011 entwendet. Die … fiel in Insolvenz.

3

Die Klägerin hatte u.a. die … Insolvenzverwalter … vor dem Landgericht … unter dem Aktenzeichen 100 O 84/13 nach § 110 VVG auf abgesonderte Befriedigung in Anspruch genommen; die Beklagte war dem Rechtsstreit auf Seiten der … als Nebenintervenientin beigetreten. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 (Anl. K 2) erklärte sie im Haftungsprozess sie sei grundsätzlich Verkehrshaftpflichtversicherer der … Die … wurde mit Urteil vom 17.10.20 14 verurteilt, im Wege der abgesonderten gemäß § 100 VVG aus der Entschädigungsforderung bei der … vertreten durch die Versicherung Agentin … (Police …) unterhaltenen CMR-Haftpflichtversicherung an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 20.09.2011 zu zahlen (vgl. Anl. K 1). Das Urteil des Landgerichts Berlin wurde mit Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16.09.2021, Az. 2 U 153/14 bestätigt; die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten wurde mit Beschluss des BGH vom 13.10.2022 – I ZR 151/22 zurückgewiesen (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.01.2023).

4

In der Klageerwiderung erklärte die Beklagte, es handele sich nicht um einen Verkehrshaftungsversicherungsvertrag, es handele sich (unstreitig) um einen von der asko srl aus Italien vermittelten CMR-Vertrag. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 legte die Beklagte die „hier streitgegenständliche Police“ als Anlage B 2 … und eine Versicherungsbestätigung als Anlage B 3 vor.

5

Die Klägerin begehrte zunächst Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei für den Diebstahlsschaden Deckungsschutz zu leisten. Nach Erlass des vorgenannten Beschlusses des BGH begehrt die Klägerin in der Hauptsache Zahlung eines Betrags in Höhe von 76.356,97 € nebst Zinsen. Die Beklagte weist eine Verpflichtung zur Zahlung zurück.

6

Die Klägerin führt aus, mit der Entscheidung des BGH vom 13.10.2021 sei der Haftpflichtanspruch nach § 106 VVG festgestellt. Die Beklagte habe daher Deckung aus dem bei unterhaltenen Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmerin … zu gewähren und die Klageforderung an die Klägerin zu bezahlen. Der unmittelbare Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 1282 BGB analog i.V.m. § 110 VVG. Mit der Entscheidung des BGH sei auch die Aktivlegitimation rechtskräftig festgestellt; die Aktivlegitimation ergebe sich zudem aus den Anlagen K4 und K5.

7

Gem. Art. 7 Abs. 2 und 3 ROM-I-VO komme deutsches Recht zu Anwendung. Italienisches Recht sei nicht gewählt worden, eine Rechtswahl ergebe sich auch nicht aus den Anl. B 1 und B 2. Selbst die Anwendbarkeit italienischen Rechts würde an der Deckungspflicht nicht ändern. Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die am 23.12.2014 erhobene Klage und die Aussetzung nach § 148 ZPO hätten die Verjährung des Deckungsanspruchs gehemmt. Vor Fälligkeit könne keine Verjährung eintreten und die Verjährung werde gem. § 15 VVG gehemmt durch die Anmeldung des Schadensfalls durch die Versicherungsnehmerin. Die Klägerin behauptet die Anmeldung des Anspruches durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten bei der Beklagten sei spätestens im August 2013 erfolgt. Zur Hemmung der Verjährung sei es nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer selbst den Haftpflichtschaden gemäß § 15 VVG anzeige, es reiche die Anzeige durch den Geschädigten gemäß § 30 VVG. Diese Anzeige sei spätestens durch Schreiben vom 19.09.2013 durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei dem Versicherungsagenten der Beklagten erfolgt (vgl. Anlage K4). Im Übrigen sei unmittelbar nach Schadenseintritt eine Schadensmeldung durch die Zeugin … Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin der Beklagten, erfolgt. Eine endgültige Ablehnung gegenüber der Versicherungsnehmerin sei nicht erfolgt. Soweit die Beklagte den Schaden und insbesondere die Schadenshöhe bestreite, sei die Beklagte gemäß § 106 VVG an die Feststellung des Haftpflichtverfahrens gebunden. Leistungsfreiheit habe die Beklagte nicht im Ansatz dargelegt.

8

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 20.09.2011 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

10

Die Beklagte widersetzt sich der ihrer Meinung nach unzulässigen Klageänderung. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Bindungswirkung des Vorprozesses vor dem Landgericht Berlin bestehe nicht. Die Beklagte führt aus Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten bestünden nicht; der Klägerin stünden allenfalls Ansprüche gegenüber der … zu. Die Beklagte behauptet, der CMR-Versicherungsvertrag unterliege italienischem Recht und verweist insoweit auf die Anlagen B1 und B 2. Die Parteien des Versicherungsvertrags hätten eine ausdrückliche Gerichtsstandswahl getroffen, deutsches Recht und somit §§ 110 ff VVG kämen nicht zur Anwendung. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ihrer Versicherungsnehmerin und auf § 26 VVG. Die Beklagte sei erst durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des Rechtsstreits der Versicherungsnehmerin über die gerichtliche Geltendmachung informiert worden; dies sei eine Obliegenheitsverletzung, die zum Haftungsausschluss führe. Im Übrigen hafte die Versicherungsnehmerin der Beklagten qualifiziert verschuldet, was ebenfalls zu einem Haftungsausschluss führe. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 2.952 des italienischen Zivilgesetzbuches. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten habe keine Ansprüche angemeldet. Die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Haftungsprozess habe die Verjährung nicht gehemmt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselt Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 20.07.2015, 17.07.2023 und 18.03.2024 Bezug genommen.

12

Die Beklagte verkündete mit Schriftsatz vom 16.06.2023 der …, vertreten durch den Vorstand, … den Streit mit der Aufforderung dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die Streitverkündungsschrift wurde der Streitverkündeten am 23.06.2023 zugestellt. Ein Streitbeitritt erfolgte nicht.

Gründe

13

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

14

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen begründeten Zahlungsanspruch aus §§ 106, 110 VVG, § 1282 BGB analog in Höhe von 76.356,97 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % seit 20.09.2011.

15

1. Der Übergang von der Feststellungstellungsklage auf die Leistungsklage ist gem. § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung. Im Übrigen wäre eine Klageänderung gem. § 263 ZPO sachdienlich.

16

2. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Das Passivrubrum der Beklagten war zu berichtigen. Bei der ursprünglichen Falschbezeichnung handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Aus der Begründung der Klage i.V.m. den Anlagen zur Klage ergibt sich unzweifelhaft, dass sich der klägerische Anspruch gegen die … richtet.

17

3. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus § 86 VVG. Ausweislich der Entschädigungsquittung Anl. K 4 hat die Klägerin ihre Versicherungsnehmerin, die … als deren alleiniger Transportversicherer für den streitgegenständlichen Transportschaden entschädigt.

18

4. Es kommt gem. Art. 7 Abs. 2, 3 ROM-I-VO deutsches Recht zur Anwendung. Dass die Parteien des CMR-Versicherungsvertrags in diesem Vertrag – wie die Beklagte explizit behauptet – die Anwendung italienischen Rechts vereinbart hätten, ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsvertrag, den die Beklagte in der Klageerwiderung als unstreitig bestehend bezeichnet nicht. Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Sachvortrags sind die Ausführungen der beklagten im Schriftsatz vom 07.07.2023, in welchem sie von einem vermeintlichen Versicherungsvertrag spricht, nicht nachvollziehbar. Die Beklagte schlägt auf dem beigefügten Informationsblatt lediglich die Anwendung italienischen Rechts vor, eine Rechtswahl ist damit nicht getroffen. Da die Beklagte explizit behauptete, die Parteien hätten die Geltung italienischen Rechts vereinbart, was in dem vorgelegten Versicherungsvertrag schriftlich fixiert worden sei (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2023), in dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsvertrag jedoch keine schriftlich fixierte Rechtswahlvereinbarung zu finden ist, war die Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht veranlasst. Die Beklagte hat ihren Vortrag trotz gerichtlichen Hinweises nicht näher spezifiziert. Somit kommt mangels Rechtswahl gem. Art. 7 Abs. 2, 3 ROM-I-VO deutsches Recht zur Anwendung. Die nun fehlende Rechtswahl führt nicht zur Unwirksamkeit des Versicherungsverhältnisses. Schon aus der Formulierung in dem Informationsblatt Anlage B 1 ergibt sich nicht, dass die Wahl italienischen Rechts unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Versicherungsvertrags ist. Eine Rechtswahlvereinbarung ist keine vertragswesentliche Vereinbarung, so dass das Nichteingehen auf den Vorschlag italienisches Rechts anzuwenden nicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Vertragsverhältnisses führt. Es handelt sich um einen einheitlichen Vertrag bleibt bestehen, auch wenn eine einzelne, nicht vertragswesentliche Klausel keinen Eingang in den vertrag gefunden hat.

19

5. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 106, 110 VVG, § 1282 BGB analog liegen vor.

20

Die Klägerin hat gegen die insolvente … Insolvenzverwalter … einen begründeten Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung der bei der Beklagten unterhaltenen CMR-Haftpflichtversicherung in Höhe von 76.356,97 € zzgl. 5 % Zinsen seit 20.09.2011 im Wege der abgesonderten Befriedigung gem. Art. 17, 29 CMR, § 435 HGB, §§ 249 ff BGB, §§ 86, 110 VVG. Dies steht auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung der … Insolvenzverwalter … fest. Die Beklagte war zum Schadenszeitpunkt CMR-Haftpflichtversicherer der … das ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten.

21

Gem. § 106 VVG hat die Beklagte die … Insolvenzverwalter … innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen.

22

Fälligkeit nach § 106 S. 1 VVG S. tritt vorbehaltlich der Frage der Bindungswirkung ein, wenn der Haftpflichtanspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird. Da die … Insolvenzverwalter … seit dem oben genannten Beschluss des BGH vom 13.10.2022 rechtskräftig zur Zahlung verurteilt ist, ist Fälligkeit eingetreten.

23

Infolge des Streitbeitritts der Beklagten auf Seiten der … Insolvenzverwalter … sind die im Haftungsprozess getroffenen Feststellungen für die Beklagte in jeden Fall bindend. Eines sog. Bindungsprozesses bedarf es daher nicht (BeckOK VVG/Ruks, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 106).

24

Die Klägerin hatte die … Insolvenzverwalter … im Haftungsprozess gem. § 110 VVG auf abgesonderte Befriedigung in Anspruch genommen und obsiegt; § 110 VVG ist zwingend und unabdingbar.

25

In diesem Fall wird das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch bzw. aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers analog aus dem auf einem Pfandrecht an Rechten nach den §§ 1273 ff. BGB beruhenden Absonderungsrecht abgeleitet und gewährt demgemäß dem Dritten „entsprechend § 1282 BGB“ ein unmittelbares Einziehungsrecht gegenüber dem Versicherer, sobald der dem Dritten gegen den Versicherungsnehmer zustehende Anspruch fällig und gemäß § 106 S. 1 VVG festgestellt ist. Folge dieses dem Dritten zugestandenen Einziehungsrechts ist einmal, dass eine vorherige Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB oder eine Pfändung und Überweisung entsprechend den §§ 829 und 835 ZPO des dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehenden Deckungsanspruchs ausnahmsweise entbehrlich sind. Folge ist zum anderen, dass sich der Freistellungsanspruch bzw. die Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers im Insolvenzverfahren zu dem Zeitpunkt in einen Zahlungsanspruch des Dritten gegen den Versicherer umwandeln, zu dem der Haftpflichtanspruch nach § 106 S. 1 VVG festgestellt wurde.

26

Die vorstehend genannten Grundsätze gelten allerdings dann nicht, wenn es sich um Einwendungen des Versicherers handelt, die dieser dem Versicherungsnehmer bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegensetzen konnte und die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Derartige Einwendungen kann der Versicherer auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erheben (vgl. Langheid/Wandt/Littbarski, 3. Aufl. 2024, VVG § 110 Rn. 23-26). Leistungsfreiheit gem. § 26 VVG liegt nicht vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 VVG liegen nicht vor. Der Beklagte war es infolge des Streitbeitritts im Haftungsprozess umfassend möglich, ihre Rechte zu wahren. Die streitgegenständliche CMR-Versicherung umfasst gem. Ziffer 2.1.6 und Ziffer 2.1.19 Haftung nach der CMR und deliktische Ansprüche. Somit steht der Umstand, dass die … qualifiziert haftet, einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen.

27

6. Verjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus dem VersVerhältnis beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 15 Rn. 2). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Deckungsanspruch ist mit Ablauf des 31.12.2011 entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist lief am 31.12.2014 ab. Die vorliegende Klage wurde als Feststellungsklage am 19.12.2014 eingereicht und alsbald gem. § 167 ZPO zugestellt. Die Verjährung wurde somit gem. § 204 Abs. 1, Nr. 1 BGB gehemmt. Die Hemmung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Der vorliegende Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 19.06.2016 gem. § 148 ZPO ausgesetzt; der sofortigen Beschwerde der Parteien wurde nicht abgeholfen. Gem. § 249 ZPO hat die Aussetzung die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Die Aussetzung endete mit rechtskräftiger Entscheidung des Haftungsprozesses mit Beschluss des BGH vom 13.10.2022 – I ZR 151/22. Bereits am 02.01.2023 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Rechtsstreits.

II.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

III.

Streitwert: § 3 ZPO.