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LG·1 Qs 37/24·12.09.2024

Unzulässige Beschwerde der StA gegen Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses – fehlende Statthaftigkeit

StrafrechtStrafprozessrechtWiederaufnahmeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein, den Antrag auf Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 5 StPO abzulehnen. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Es folgt damit der herrschenden Meinung in der Literatur. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses als unzulässig verworfen wegen fehlender Statthaftigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde zu.

2

Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es nicht statthaft ist; in diesem Fall ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.

4

Liegt in der herrschenden Meinung in der Literatur eine fehlende Statthaftigkeit vor, kann das Gericht das Rechtsmittel entsprechend verwerfen, ohne die Sachentscheidung zu treffen.

Relevante Normen
§ StPO § 154 Abs. 5§ 154 Abs. 5 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

AG Nürnberg, Bes, vom 2024-09-04, – 433 Ls 357 Js 32579/23

Leitsatz

Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde zu. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.09.2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist nicht statthaft und damit unzulässig.

2

Es entspricht der h.M., dass der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde offensteht (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 154 Rn. 30, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO § 154 Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl. 2024, StPO § 154 Rn. 91 a, beck-online).

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.