Unzulässige Beschwerde der StA gegen Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses – fehlende Statthaftigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein, den Antrag auf Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 5 StPO abzulehnen. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Es folgt damit der herrschenden Meinung in der Literatur. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses als unzulässig verworfen wegen fehlender Statthaftigkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde zu.
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es nicht statthaft ist; in diesem Fall ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Liegt in der herrschenden Meinung in der Literatur eine fehlende Statthaftigkeit vor, kann das Gericht das Rechtsmittel entsprechend verwerfen, ohne die Sachentscheidung zu treffen.
Vorinstanzen
AG Nürnberg, Bes, vom 2024-09-04, – 433 Ls 357 Js 32579/23
Leitsatz
Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde zu. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.09.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Es entspricht der h.M., dass der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde offensteht (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 154 Rn. 30, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO § 154 Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl. 2024, StPO § 154 Rn. 91 a, beck-online).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.