Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Rechtslage aufgrund eines möglichen Beweisverwertungsverbots
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger ein, weil er im Ermittlungsverfahren eine Aussage ohne vorherige Belehrung abgegeben hatte. Das LG hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete einen Pflichtverteidiger an. Es stellte fest, dass die Rechtslage bezüglich eines möglichen Beweisverwertungsverbots schwierig und klärungsbedürftig ist. Insbesondere müsse geklärt werden, ob die Äußerung als verwertbare Spontanäußerung anzusehen ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als begründet; Pflichtverteidiger wurde bestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn die Rechtslage für einen juristischen Laien schwierig ist; dies ist insbesondere gegeben, wenn Rechtsprechung und Literatur streiten oder Abgrenzungs- bzw. Subsumtionsprobleme bestehen.
Erweist sich die Frage eines Beweisverwertungsverbots als möglich, etwa wegen unterbliebener Belehrung nach §§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, begründet dies regelmäßig eine schwierige Rechtslage, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen kann.
Zur Beurteilung der Verwertbarkeit einer im Ermittlungsverfahren abgegebenen Aussage ist zu prüfen, ob diese als verwertbare Spontanäußerung einzustufen ist oder ein Verwertungsverbot greift; diese Prüfung kann die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen.
Bestehen Unklarheiten im zeitlichen Ablauf oder in den Akten hinsichtlich des Zeitpunktes der Belehrung und des Anfangsverdachts, ist die Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters geboten und gegebenenfalls ein Pflichtverteidiger zu bestellen, damit der Angeklagte seine Rechte effektiv wahrnehmen kann.
Vorinstanzen
AG Nürnberg, Bes, vom 2023-05-17, – 402 Ds 355 Js 34347/22
Leitsatz
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn das Amtsgericht aufzuklären hat, ob es sich bei einer Äußerung des Beschuldigten um eine verwertbare Spontanäußerung gehandelt hat oder ob ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen §§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in Betracht kommt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.05.2023 wird dieser aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt P. Ralf E., ..., als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Nürnberg ließ mit Beschluss vom 17.03.2023 die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 16.12.2022 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete gegen den Angeklagten das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg – Strafrichter -. Die Anklageschrift legt dem Angeklagten einen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln gem. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zur Last, da dieser in seiner Wohnung 1,16 Gramm Tabak-Marihuana-Gemisch (Wirkstoffgehalt von 2,5 % THC) wissentlich und willentlich aufbewahrt habe, obwohl er wusste nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besessen zu haben.
In der Hauptverhandlung vom 08.05.2023 beantragte der Wahlverteidiger RA P. die Beiordnung als Pflichtverteidiger, woraufhin das Amtsgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt hat. Mit Beschluss vom 17.05.2023, dem Verteidiger zugestellt am 19.05.2023, dem Angeklagten am 20.05.2023, hat das Amtsgericht Nürnberg die Beiordnung abgelehnt, weil kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO vorliege. Gegen den Beschluss legte der Angeklagte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 22.05.2023, eingegangen beim Amtsgericht am 22.05.2023, Beschwerde ein. Einen Fall der notwendigen Verteidigung begründete er mit der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, da u.a. zu klären sei, ob ein Verwertungsverbot in Bezug auf das Geständnis des Angeklagten, das im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei abgegeben worden ist, bestehe. So habe der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten, der wegen eines häuslichen Konflikts in der Wohnung des Beschuldigten war, nach dem zufälligen Auffinden des Betäubungsmittels im Wohnzimmer eingeräumt, dass es ich um sein Betäubungsmittel handele. Zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte aber noch nicht über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden. Es sei daher in der Hauptverhandlung zu klären, ob eine verwertbare Spontanäußerung vorliege oder ein Verwertungswiderspruch zu erheben sei.
Der Beschwerde hat das Amtsgericht Nürnberg nicht abgeholfen. Mit Verfügung vom 30.05.2023 legte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Beschwerde vor und beantragte diese als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gem. §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Angeklagten war ein Pflichtverteidiger zu bestellen, weil aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.
1. Der Begriff der schwierigen Rechtslage ist weit auszulegen, da entscheidend ist, ob die Rechtslage für einen Laien schwierig ist. Dies ist sie mindestens, wenn eine Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur streitig ist oder wenn sie Abgrenzungs- oder Subsumtionsprobleme bereitet (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 140 Rn. 42). Insbesondere wird die Rechtslage daher als schwierig angesehen, wenn ein Beweisverwertungsverbot in Frage kommt (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 140 Rn. 35). Schon die Voraussetzungen anerkannter (spezieller) Beweisverwertungsverbote sind häufig schwer zu prüfen; darüber hinaus können die Voraussetzungen oder das Verwertungsverbot selbst umstritten sein (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 140 Rn. 44). Die Belehrung des unverteidigten Angeklagten durch den Vorsitzenden über sein Recht zum Widerspruch gegen eine Beweisverwertung kompensiert das Fehlen eines Verteidigerbeistands kaum (HK-GS/Edgar Weiler, 5. Aufl. 2022, StPO § 140, Rn. 20).
2. Nach diesem Maßstab liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil das Amtsgericht aufzuklären haben wird, ob die Äußerung des Beschuldigten, dass es sich um seinen Joint handele, eine verwertbare Spontanäußerung gewesen ist oder ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen §§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in Betracht kommt.
Ein Beweisverwertungsverbot kann möglicherweise bestehen, wenn der Angeklagte nicht über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden ist, obwohl nach dem Auffinden des Joints auf dem Wohnzimmertisch in der Wohnung des Angeklagten, ein Tatverdacht sich bereits so verdichtet hat, dass der Angeklagte ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht gekommen ist (vgl. BGH NJW 2009, 1427, Rn. 9 beck-online). Die konkrete Entscheidung, ob ein solches tatsächlich besteht, hat das Amtsgericht zwar in eigener Kompetenz zu entscheiden. Unabhängig hiervon ist ein solches jedoch nicht vollkommen fernliegend, da jedenfalls der polizeiliche Aktenvermerk (Bl. 10 d.A.) in Bezug auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse und die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte über seine Beschuldigtenrechte zu belehren war, erläuterungsbedürftig ist. Sofern sich nach der Sicherstellung des Joints ein Tatverdacht gegen den Angeklagten bereits ernstlich verdichtet hat, steht die Frage einer Verwertbarkeit der Aussage zumindest im Raum. Insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass ausweislich des Sicherstellungsprotokolls (Bl. 7 d.A.) die Sicherstellung gem. § 94 StPO erfolgt ist und demnach jedenfalls der Anfangsverdacht einer Straftat vom Polizeibeamten bejaht worden ist.
Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wird daher der Sachbearbeiter POM Michl zu vernehmen sein. Um dem Angeklagten als juristischen Laien die Möglichkeit zu geben, seine Rechte effektiv wahrzunehmen und im Rahmen der Beweisaufnahme zu überprüfen, ob die Voraussetzungen eines Verwertungsverbotes vorliegen, war ihm daher ein Pflichtverteidiger zu bestellen,
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.