Verkürzung der Bewährungszeit auf das Mindestmaß bei fehlerhafter Strafaussetzung zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt. Da der Verurteilte bereits rund 11 Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte, war die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft. Auf Antrag der Verteidigung wurde die Bewährungszeit gemäß § 56a Abs. 2 S. 2 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren verkürzt. Die Entscheidung stützt sich auf einschlägige BGH-Rechtsprechung.
Ausgang: Antrag auf Verkürzung der Bewährungszeit gemäß § 56a Abs. 2 S. 2 StGB stattgegeben; Bewährungszeit auf zwei Jahre herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft, ist die festgesetzte Bewährungszeit auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren zu verkürzen, § 56a Abs. 2 S. 2 StGB.
Untersuchungshaft, die länger als die verhängte Freiheitsstrafe dauert, kann die Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafaussetzung zur Bewährung begründen.
Auf Antrag der Verteidigung hat das Gericht die Bewährungszeit zu verkürzen, wenn die Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafaussetzung vorliegt.
Die Korrektur der Bewährungszeit kann durch entsprechende Abänderung des Tenors erfolgen, wenn dies zur Beseitigung des Rechtsfehlers erforderlich ist.
Leitsatz
War die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft (hier: Untersuchungshaft länger als verhängte Freiheitsstrafe), so ist die festgesetzte Bewährungszeit auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren zu verkürzen, § 56a Abs. 2 S. 2 StGB. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der im Hauptverhandlungstermin vom 20.08.2021 verkündete Beschluss, wonach die Bewährungszeit betreffend den Verurteilten … drei Jahre beträgt, wird dahingehend abgeändert, dass die Bewährungszeit zwei Jahre beträgt.
Gründe
Mit dem am 20.08.2021 verkündeten Urteil wurde der Verurteilte … zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits rund 11 Monate in Untersuchungshaft verbracht. Die Strafaussetzung zur Bewährung war deshalb rechtsfehlerhaft, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. 6 StR 47/22, vom 21.09.2022, Seite 14, mit weiteren Nachweisen. Auf Antrag der Verteidigung war deshalb die festgesetzte Bewährungszeit auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren zu verkürzen, § 56 Abs. 2 S. 2 StGB.