Unlautere gesundheitsbezogene Werbung für einen Mahlzeitenersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
KI-Zusammenfassung
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband verlangte von einer Lebensmittelherstellerin Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen einer Zeitschriftenanzeige für einen Mahlzeitenersatz. Streitpunkt war, ob Aussagen wie „Stoffwechsel reparieren“ und „Neustart für den Stoffwechsel“ zulässige (unspezifische) oder unzulässige spezifische gesundheitsbezogene Angaben sind. Das LG gab der Klage statt, weil die Aussagen spezifische gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO darstellen, für die es keine zugelassenen Claims gibt. Die Abmahnpauschale wurde zugesprochen, da die Abmahnung berechtigt war.
Ausgang: Unterlassung der Anzeige wegen unzulässiger spezifischer gesundheitsbezogener Angaben sowie Zahlung der Abmahnpauschale zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Spezifische gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 10 Abs. 1 HCVO liegen vor, wenn eine Werbung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers konkret eine fördernde Wirkung auf bestimmte Körperfunktionen behauptet, auch wenn sich dies erst aus dem Gesamtzusammenhang der Werbung ergibt.
Werbeaussagen, ein Lebensmittel könne einen „geschädigten Stoffwechsel reparieren“ oder einen „Neustart“ des Stoffwechsels bewirken, sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben, weil sie eine positive metabolische Wirkung des Produkts behaupten.
Spezifische gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, wenn die behauptete Wirkung nicht nach der HCVO zugelassen und in die Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO aufgenommen ist.
Die Einordnung als bloß reklamehafte Übertreibung scheidet aus, wenn die Aussage nach ihrem Inhalt ernsthaft eine besondere gesundheitliche Wirkung des beworbenen Lebensmittels nahelegt.
Wird eine konkrete Verletzungsform (gesamte Anzeige) angegriffen, genügt für die Untersagung die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit dieser konkreten Gestaltung; es bedarf keiner isolierten Prüfung jeder einzelnen Werbeaussage, sofern keine kumulative Klagehäufung erfolgt.
Leitsatz
Werbeaussagen für ein Lebensmittel, das einen geschädigten Stoffwechsel „reparieren“ könne und einen „Neustart“ des Stoffwechsels bewirke, stellen unzulässige spezifische gesundheitsbezogene Angaben dar, weil die behauptete metabolische Wirkung sich nicht in der Liste der zugelassenen Angaben findet. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mahlzeitenersatz-Produkt „... mit der Anzeige in der Zeitschrift ... Ausgabe Februar 2024 auf den Seiten 142 und 143 wie folgt zu werben:


2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin bezüglich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger will Unterlassung und Ausgleich einer Abmahnkostenpauschale wegen Wettbewerbsverstoß.
Der Kläger ist qualifizierter Wirtschaftsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen Aufgaben es gehört die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Unternehmen, die jedenfalls Waren verwandter Art zu denen der Beklagten anbieten.
Die Beklagte ist eine Lebensmittelherstellerin. Sie produziert und vertreibt unter anderem den Mahlzeitenersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung „...".
Sie warb in einer Anzeige in der Zeitschrift ..., Ausgabe Februar 2024, wie aus Anlage K4 und auszugsweise im Antrag bzw. Tenor abgebildet ersichtlich.
Mit Schreiben vom 07.03.2024 wie Anlage K5 mahnte der Kläger die Beklagte deswegen ab.
Mit Schreiben vom 18.03.2024 wie Anlage K6 wies die Beklagte die Vorwürfe zurück.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2024, der Beklagten am 13.08.2024 zugestellt, hat der Kläger Klage erhoben und verlangt nun gerichtlich Unterlassung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 238 €.
Der Kläger hält die Anzeige für wettbewerbswidrig. Er verweist dabei auf verschiedene Aussagen:
-„starten Sie den Stoffwechsel-Turbo“,
-„Während andere Diäten den Stoffwechsel schädigen, repariert ... den Stoffwechsel“,
-„Mahlzeitenersatz, der nachweislich dabei hilft, den Stoffwechsel zu reparieren, während andere Diäten den Stoffwechsel schädigen und verlangsamen“,
-„... ist der Neustart für den Stoffwechsel“,
-„Der Stoffwechseltrick: Einmal neu starten“,
-„Gesteigerte Konzentration, bessere Leistungsfähigkeit im Alltag und dazu noch ein paar Kilo weniger auf der Waage“,
-„Genau wie ein Computer, der sich aufhängt und bei dem nichts mehr funktioniert, gerät auch unser Körper manchmal so durcheinander, dass er neugestartet werden muss. ... ist für unseren Stoffwechsel genau wie dieser ‚Neustart‘ – dadurch läuft alles besser. Ein Vorteil für alle – nicht nur für die, die abnehmen wollen. Der Stoffwechsel kann wieder auf Hochtouren arbeiten, weil der Shake genau das bietet, was unserem Stoffwechsel sonst so oft fehlt: Eine auf die Bedürfnisse des Stoffwechsels abgestimmte Nährstoffbombe“,
-„Der Stoffwechsel stellt sich mit ... langfristig um. Der Grundumsatz steigt nachweislich und die Fettverbrennung wird angekurbelt. Das heißt, man verbrennt mehr Kalorien – und das dauerhaft“,
-„Langsamer Stoffwechsel?
Ihr Stoffwechsel ist träge, sie sind oft müde und können sich schlecht konzentrieren? ... repariert und optimiert unseren Stoffwechsel auf natürliche Weise. Durch die Nährstoffkombination und da besondere Aminosäure-Profil können wieder mehr Kalorien verbrannt und der Grundumsatz gesteigert werden“.
Der Kläger macht geltend, die Angaben seien unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1, 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) und irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), da sie dem Produkt ... der Beklagten weit übertriebene und nicht belegte Wirkungen zuschrieben.
Der Kläger beantragt:
wie tenoriert
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Die Verbraucher würden die angegriffenen Aussagen nicht dahingehend verstehen, dass ... einen geschädigten Stoffwechsel reparieren, regenerieren, optimieren und neu starten könne, sondern lediglich, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Produkt handele, das zum oberen Sortiment der im vergleichbaren Warengebiet angebotenen Erzeugnisse gehöre.
Insbesondere im Zusammenhang gesehen handele es sich nicht um gesundheitsbezogene Angaben. Den angegriffenen Äußerungen fehle teilweise schon ein Bezug zu einem Produkt, zum Teil gehe es um reklamehafte Übertreibungen ohne Aussagegehalt über die Wirkungen des Produkts, zum Teil um vergleichende allgemeine Aussagen zu Ernährungsweisen.
In jedem Fall handele es sich allenfalls um unspezifische gesundheitsbezogene Angaben, denen auch geeignete spezielle Angaben zugeordnet seien.
„Vitamin C, B6, B12 und Thiamin (B1) tragen zu einem normalen Energie-Stoffwechsel bei.“ sei ein zugelassener bzw. eingetragener Claim, ebenso:„Das Ersetzen von einer der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten.“ und „Das Ersetzen von zwei der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zur Gewichtsabnahme bei.“
Die Angaben seien auch nicht übertrieben, die Wirkungen nicht unbelegt. Die Eignung von ... zur Gewichtsreduktion sei vielfach durch Studien belegt.
Gründe
A.
Der Klage war stattzugeben. Sie ist nicht nur ohne Weiteres zulässig, sondern auch begründet.
I. Dem Kläger steht der geltend gemachten Unterlassungsansprüche (jedenfalls) nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 der Verordnung (EG) 1924/2006 (in der Folge: HCVO) zu. Indem die Beklagte ihr Produkt ... in der angegriffenen Anzeige wie Anlage K4 damit bewirbt, dass es einen geschädigten Stoffwechsel „reparieren“ könne und einen „Neustart“ des Stoffwechsels bewirke, verstößt sie vorliegend gegen Art. 10 HCVO. Es handelt sich bei den Aussagen um nicht nach der HCVO eingetragene und damit um nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben.
Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im Kapitel IV der HCVO entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 sind dabei allerdings „Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden“ zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Es ist danach zwischen sog. spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO und sog. unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zu unterscheiden.
Angaben, die konkret auf bestimmte durch die Einnahme des Lebensmittels zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug nehmen, sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben. Dabei genügt es, wenn sich aus dem konkreten Verwendungszusammenhang, also etwa der betroffenen Verpackung und den dortigen übrigen Angaben ergibt, dass die Angabe auf bestimmte gesundheitsbezogene Eigenschaften des Lebensmittels zielt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 89 Rn. 75 – HMB-Sportlernahrung).
Angaben, die auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verweisen und die zwar auf eine in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannte Funktion Bezug nehmen, aufgrund ihrer Formulierung aber nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder Art. 15 bis 17 HCVO sein können, sind dagegen nur unspezifische gesundheitsbezogene Angaben (vgl. BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 13 – Vitalpilze).
Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist Angabe im Sinne der HCVO jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser Formulierung will der Verordnungsgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten nicht obligatorischen Aussagen oder Darstellungen erfassen, die bei normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbrauchern den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften. Nicht umfasst werden sollen hingegen Aussagen oder Darstellungen, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf eine Eigenschaft eines Lebensmittels hinweisen, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. Dann wird nämlich keine besondere Eigenschaft hervorgehoben, sondern lediglich die Information vermittelt, um welche Art von Lebensmittel es sich im konkreten Fall handelt (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224, Rn. 13 – Energy&Vodka; OLG Hamburg GRUR-RS 2020, 55534).
Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine Angabe dann als gesundheitsbezogene Angabe anzusehen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Die Definition der gesundheitsbezogenen Angabe enthält damit weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensität oder Dauer. Deshalb ist der Begriff Zusammenhang anerkanntermaßen weit zu verstehen. Es umfasst nicht nur einen Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert, sondern muss auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des genannten, potenziell schädlichen Verzehrs. (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 – Deutsches Weintor).
Auch insoweit ist dabei nach Erwägungsgrund 16 HCVO auf das Verständnis normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, welches naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, abzustellen (vgl. BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 18 – Praebiotik).
Nach dem Erwägungsgrund 5 der HCVO sind von deren Anwendung allerdings allgemeine Bezeichnungen wie etwa „Digestif“ oder „Hustenbonbon“ auszunehmen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können (vgl. auch BGH, GRUR 2014, 1224 – ENERGY & VODKA).
Nach Art. 1 Abs. 4 HCVO kann im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme genehmigt werden.
2. Auf Basis dieser Grundsätze ist die angegriffene Werbung als unzulässig anzusehen. Sie enthält mehrere unzulässige Angaben.
Mehrfach wird ausgeführt, dass das Produkt der Beklagten den Stoffwechesl repariert, z.B. „Während andere Diäten den Stoffwechsel schädigen, repariert ... den Stoffwechsel“, „Mahlzeitenersatz, der nachweislich dabei hilft, den Stoffwechsel zu reparieren, während andere Diäten den Stoffwechsel schädigen und verlangsamen“ und „... repariert und optimiert unseren Stoffwechsel auf natürliche Weise.“
Mehrfach wird ausgeführt, dass das Produkt der Beklagten wie ein Neustart wirkt, z.B. „... ist der Neustart für den Stoffwechsel“, „Der Stoffwechseltrick: Einmal neu starten“ und „Genau wie ein Computer, der sich aufhängt und bei dem nichts mehr funktioniert, gerät auch unser Körper manchmal so durcheinander, dass er neugestartet werden muss. ... ist für unseren Stoffwechsel genau wie dieser ‚Neustart‘ – dadurch läuft alles besser.“,
Es handelt sich dabei unzweifelhaft um spezifische gesundheitsbezogene Angaben. Die Angaben sind aus Sicht der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, zu denen auch der Kammervorsitzende gehört, konkret auf das Produkt der Beklagten bezogen – meist wird das Produkt sogar ausdrücklich genannt – und behaupten eine (positive) metabolische Wirkung des Produkts.
Es handelt sich auch nicht um zulässige Claims. Die vorliegend behauptete metabolischen Wirkung findet sich nicht in der Liste der zugelassenen Angaben. Die behauptete Wirkung geht deutlich über die Wirkungen hinaus, die als (für verschiedene Bestandteile) zulässig gelistet sind. Die Fähigkeit zur Reparatur bzw. zu einem Neustart, d.h. zur Beseitigung von Beschädigungen oder Defekten, ist dort nicht beschrieben.
Dass es sich um reklamehafte Übertreibungen oder sonst nicht ernsthaft gemeinte Äußerungen handeln könnte, ist nicht erkennbar.
Ob sämtliche der klageseits zur Begründung der Klage angeführten Aussagen zu beanstanden sind, mag im vorliegenden Fall dahinstehen. Eine kumulative Klagenhäufung bezüglich der Aussagen hat der Kläger gerade nicht vorgenommen. Er hat die konkrete Verletzungsform in ihrer Gänze zum Gegenstand seines Angriffs gemacht hat. Es genügt insofern für eine Untersagung, die Wettbewerbswidrigkeit dieser Verletzungsform festzustellen (vgl. OLG München, Urteil vom 20.05.2021, 29 U 536/20 – Beauty Drinks).
II. Da die Abmahnung der Beklagten berechtigt war, kann der Kläger gemäß § 13 Abs. 3 UWG auch Zahlung der (in der Höhe unstreitigen) Abmahnpauschale sowie gemäß § 291 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangen.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.