Anerkenntnisurteil
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erwirkte ein Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten wegen telefonischer Werbung und Vertragsabschlüssen über Photovoltaikanlagen. Das Gericht untersagte Anrufe ohne ausdrückliche Einwilligung, die Abschlussvermittlung in der Privatwohnung ohne gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung und das Verlangen einer Stornogebühr nach fristgerechtem Widerruf. Zudem verurteilte es den Beklagten zur Zahlung von 243,51 EUR und zur Tragung der Kosten.
Ausgang: Klagerfolg: Unterlassungsansprüche, Verbot von Stornogebühren nach Widerruf sowie Zahlung von 243,51 EUR dem Kläger zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Telefonische Werbeanrufe an Verbraucher zum Zweck des Vertragsschlusses sind unzulässig, wenn der Verbraucher nicht zuvor eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt solcher Werbeanrufe erteilt hat.
Bei Verträgen, die in der Privatwohnung des Verbrauchers geschlossen werden, muss der Unternehmer den Verbraucher in gesetzeskonformer Weise über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren und das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsformular zur Verfügung stellen.
Hat der Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt, steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Erhebung einer nachträglichen ‚Stornogebühr‘ zu; der Unternehmer hat das Widerrufsrecht zu respektieren und etwaige Gebührenforderungen sind unzulässig.
Verletzt der Unternehmer diese Unterlassungspflichten, sind Unterlassungsansprüche mit Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchsetzbar; daneben können Zahlungspflichten gegenüber dem Verbraucher sowie Kostenfolgen angeordnet werden.
Leitsatz
Anerkenntnisurteil in einem Rechtsstreit betreffend die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Dem Beklagten wird untersagt, Verbraucher zu dem Zweck anzurufen und/oder anrufen zu lassen, mit dem Verbraucher nach entsprechender Energieberatung einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage zu schließen und/oder schließen zu lassen, wenn der Verbraucher der Beklagten zuvor nicht eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt eines solchen Werbeanrufs erteilt hat.
II. Dem Beklagten wird weiter untersagt, mit einem Verbraucher in dessen Privatwohnung einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage zu schließen, wenn der Beklagte den Verbraucher nicht über dessen gesetzliches Widerrufsrecht in gesetzeskonformer Weise informiert (Anlage K 2, Seite 2) und der Beklagte dem Verbraucher nicht das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsformular zur Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt, wie unterblieben im Vertragsverhältnis zum Verbraucher ..., M.
III. Dem Beklagter wird weiter untersagt, gegenüber einem Verbraucher, der fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, diesen Widerruf zwar zu bestätigen (Anlage K 4), allerdings vom Verbraucher eine „Stornogebühr“ in einer Höhe zu verlangen, wie aus Anlage K 5 i.V.m. Anlage K 3, Seite 3, ersichtlich.
IV. Dem Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. bis III. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
V. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2022 zu zahlen.
VI. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VIII. Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.