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LG·1 HK O 3097/22·19.12.2023

Streitwertfestsetzung einer Nichtigkeitsbeschlussmängelklage bei überschuldeter GmbH

ZivilrechtGesellschaftsrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzte den Streitwert einer Nichtigkeitsklage gegen eine überschuldete GmbH auf 211.292,80 €. Zur Bestimmung wandte es § 3 ZPO und § 247 AktG analog sowie § 39 GKG und § 5 ZPO an und berücksichtigte die Bedeutung der einzelnen Ansprüche für beide Parteien. Trotz hoher in Einzelfällen geltend gemachter Streitwerte nahm das Gericht eine erhebliche Reduktion (jeweils ein Zehntel) vor, da die Klage nur vorläufige Erschwernisse für Durchsetzungen bewirkt.

Ausgang: Gericht setzt den Streitwert der Nichtigkeitsklage nach billigem Ermessen auf 211.292,80 € fest

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert einer Nichtigkeitsklage bei einer GmbH ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nach § 3 ZPO und § 247 AktG analog sowie unter Beachtung des § 39 GKG und § 5 ZPO zu bestimmen.

2

Bei einer überschuldeten Gesellschaft können die Streitwerte der zugrundeliegenden Einzelforderungen in die Bewertung eingehen, ohne dass deren bloße Summe zwingend in voller Höhe anzusetzen ist.

3

Das Gericht darf den Streitwert reduzieren, wenn die tatsächliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der hierdurch geschützten Ansprüche für die Gesellschaft und den Kläger nur vorübergehende oder nicht dauerhafte Wirkungen erwarten lassen.

4

Eine vorprozessuale Rücknahme bzw. eingeschränkter Vortrag zu einzelnen Klagebegehren ist bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen und kann zu einer Minderung der angesetzten Werte führen.

Relevante Normen
§ ZPO § 3, § 5§ AktG § 247§ GKG § 39§ 39 GKG§ 5 ZPO§ 247 AktG

Leitsatz

Der Streitwert einer Nichtigkeitsklage bei der GmbH ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der Berücksichtigung der jeweiligen Bedeutung der einzelnen Ansprüche für beide Parteien, Klägerin wie beklagte Gesellschaft, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des § 39 GKG, § 5 ZPO, § 247 AktG zu bestimmen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Streitwert wird auf 211.292,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Die mit Schriftsatz vom 02.05.2023 erweiterte Klage, ursprünglich mit einem Gesamtstreitwert von 20.000,00 € in der Klageschrift angegeben, wurde mit Schriftsatz Klägervertreter vom 31.10.2023 vor einer mündlichen Verhandlung wirksam zurückgenommen. Mit Schriftsatz des ehemaligen BV vom 29.11.2023 wird nun neben den Ausführungen im Schriftsatz BV vom 23.11.2022, Pkt. III., beantragt, den Streitwert auf 2.112.927,98 € festzusetzen, da vor dem Hintergrund der Anfechtungsklagen und § 3 ZPO, § 247 AktG analog die verfolgten Nichtigkeitserklärungen der Klägerin der Abwehr diverser Schadensersatzprozesse dienten und daher das Interesse der Klägerin und der Gesellschaft in dieser Höhe, der Höhe der gegen die Klägerin geltend gemachten Forderungen, bestehe, wobei im Schriftsatz vom 29.11.2023 auf der letzten Seite die in diversen Verfahren geltend gemachten Streitwerte aufgeführt werden. Dieser Aufstellung der Streitwerte wird im Schriftsatz ehemaliger KV vom 07.12.2023 nicht widersprochen, aber vorgetragen, dass die Gesellschaft in der Bilanz für 2022 eine Unterdeckung von 971.472,24 € aufweise, hierzu auch Schriftsatz KV 02.05.2023, S. 5, und die Erfolgsaussichten der diversen Verfahren falsch eingeschätzt würden.

2

Dem Gericht ist aus dem Vortrag und den erwähnten Verfahren insbesondere vor der Zweiten HK bekannt, dass die Beteiligten früher verheiratet waren und dass zwischen allen Gesellschaftern auch erhebliche persönliche Differenzen bestehen und zum Austrag kommen.

3

Ausgangspunkt für eine Streitwertfestsetzung der mit der Klage verfolgten Nichtigkeitserklärungen ist § 3 ZPO und § 247 I AktG analog, wobei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der Berücksichtigung der jeweiligen Bedeutung der einzelnen Ansprüche für beide Parteien, Klägerin wie beklagte Gesellschaft, der Streitwert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des § 39 GKG, § 5 ZPO zu bestimmen ist.

4

Die Gesellschaft selbst ist überschuldet, jedenfalls weist sie einem bilanziellen Fehlbetrag aus, zumal das Kürzel i.L. dem Namen folgt (vgl. B30) und die verfolgten Ansprüche sind solche der Gesellschaft gegen die Klägerin. Die Streitwerte der Prozesse der Gesellschaft gegen die Klägerin sind unbestritten, die diesen Prozessen zugrunde liegenden hier ehemals angefochtenen Beschlüsse sollen durch diese Anfechtung der Boden entzogen werden, was im Grunde dafür spricht, diese Streitwerte anzusetzen, da die Anfechtungsklagen der Abwehr dieser Klagen und dieser konkreten Streitwerte dienen. Andererseits muss gesehen werden, dass die mögliche Abwehr bzw. die Erschwerung der Geltendmachung des Angriffes in Gestalt der erwähnten Einzelklagen der Gesellschaft gegen die Klägerin nur bis zur Fassung des nächsten Gesellschafterbeschlusses erschwert wird, kaum aber auf Dauer und endgültig und dass vor dem Hintergrund der Einschätzung des erkennenden Gerichtes in K12 der in den Einzelklagen geltend gemachte Streitwert das eine und der hier nicht abschätzbare tatsächliche Erfolg/Bedeutung dieser Leistungsklagen für die Gesellschaft das Andere ist, so dass hier vom Gericht in Ausübung des freien Ermessens nach § 3 ZPO und des billigen Ermessens nach § 247 I AktG analog der Streitwert gegenüber den Angaben in der Klageschrift erheblich anzuheben ist, aber hierbei bezogen auf die Aufstellung im Schriftsatz des ehemaligen Beklagtenvertreters vom 29.11.2023, S. 5 (Bl. 92) nur jeweils ein Zehntel der dort aufgeführten Werte anzusetzen war, auch unter Berücksichtigung der doch hohen dort aufgeführten Streitwerte.