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LG·1 HK O 294/22·13.05.2024

Kostenfestsetzung nach Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzlich keine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zusätzlich eingeschalteten Verkehrsanwalts

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Festsetzung von Prozesskosten nach rechtskräftigem BGH‑Beschluss, einschließlich der Gebühren des Prozessbevollmächtigten und eines zusätzlich eingeschalteten Verkehrsanwalts. Das Landgericht setzte die Verfahrensgebühr und die Post-/Telekommunikationspauschale fest, lehnte jedoch die Erstattung der Kosten des Verkehrsanwalts ab. Begründet wurde dies damit, dass im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Einschaltung eines Verkehrsanwalts grundsätzlich nicht erforderlich ist und keine besonderen Umstände dargelegt wurden.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Verfahrensgebühren und Pauschale festgesetzt, Erstattung der Kosten des Verkehrsanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind überwiegend Rechtsfragen zu entscheiden; die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwalts zur Vermittlung zwischen Partei und beim BGH zugelassenem Prozessbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht erforderlich.

2

Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen.

3

Die Voraussetzungen für die Bestellung und Erstattung der Kosten eines Verkehrsanwalts müssen substantiiert dargelegt werden; bei Fehlen besonderer Umstände ist die Erstattung zu versagen.

4

Verfahrensgebühren nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3508 VV RVG sowie die Post‑ und Telekommunikationspauschale sind zu erstatten, wenn der jeweilige Vertreter im Verfahren tätig war.

Relevante Normen
§ ZPO § 91 Abs. 2 S. 2, § 104, § 544§ VV RVG Nr. 3400, Nr. 3508§ 104 ZPO§ 247 BGB§ 2, 13 RVG§ Nr. 3508 VV RVG

Vorinstanzen

LG Memmingen, Endurteil, vom 2022-08-10, – 1 HK O 294/22

Leitsatz

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof geht es lediglich um Rechtsfragen, für deren Beantwortung die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erforderlich ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2024 zu erstattenden Kosten werden auf 4.258,90 € (in Worten: viertausendzweihundertachtundfünfzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 15.02.2024 festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung der Kosten vom 15.02.2024 konnte nicht in voller Höhe stattgegeben werden.

2

Die Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3508 VV RVG in Höhe von 4.238,90 € sowie die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 20,00 € war antragsgemäß festzusetzen, da der Kläger und Beschwerdegegner im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Herrn Rechtsanwalt Dr. ... vertreten wurde.

3

Neben dem Antrag auf Festsetzung der Kosten des Verfahrensbevollmächtigten, wurden zudem die Kosten des Verkehrsanwalts gemäß Nr. 3400 VV RVG i.V.m. Nr. 3508 VV RVG in Höhe von 1.843,00 € geltend gemacht. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen.

4

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht es lediglich um Rechtsfragen, für deren Beantwortung die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht erforderlich ist. Zudem sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise die Bestellung eines Verkehrsanwalts rechtfertigen, damit dieser zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts fungiert. Es wurden bei Antragstellung weder Gründe dargelegt noch sind diese aus den vorliegenden Akten ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2014 – I ZR 189/13).

5

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3400 VV RVG i.V.m. Nr. 3508 VV RVG in Höhe von 1.843,00 € war daher nicht festzusetzen.