Vertragsschluss trotz unterlassener Rücksendung des Vertragsformulars
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem angeblich schriftlich geschlossenen Bauvertrag geltend und hat einen unterschriebenen Vertragsentwurf an die Beklagte gesandt; eine von der Beklagten gegengezeichnete Ausfertigung sei nicht zugegangen. Trotz dessen seien die Bauarbeiten begonnen worden. Das Gericht hält den Vertrag für zustandegekommen (§ 151 BGB) und erklärt sich örtlich unzuständig; die Sache wird an das LG Hannover verwiesen.
Ausgang: Landgericht erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das zuständige Landgericht Hannover (Kammer für Handelsachen).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werkvertrag kann auch dann zustande kommen, wenn eine von dem Unternehmer erstellte und von dem Besteller unterzeichnete Vertragsausfertigung nicht an den Besteller zurückgesandt wird, sofern der Unternehmer in der Folge mit der Ausführung beginnt.
Die unterbliebene Übersendung einer vom Unternehmer gegengezeichneten Vertragsausfertigung steht dem Vertragsschluss nicht entgegen, weil der Beginn der Ausführungsarbeiten den Willen zum Vertragsschluss verwirklicht.
Nach § 151 BGB ist der Zugang einer vom anderen Teil gegengezeichneten Ausfertigung nicht erforderlich, wenn die Parteien den Vertrag durch erkennbare Handlungen (z. B. Beginn der Leistung) geschlossen haben.
Ein vertraglich vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort begründet die örtliche Zuständigkeit des benannten Gerichts; ist das angegangene Gericht nicht örtlich zuständig, ist auf Antrag nach § 281 Abs. 1 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen.
Leitsatz
Ein Werkvertrag kommt auch dann zustande, wenn der Unternehmer es zwar unterlässt das von ihm erstellte und von dem Besteller zwischenzeitlich unterschriebene Vertragsformular von ihm unterschrieben an den Besteller zurückzusenden, er allerdings in der Folgezeit ohne weiteres mit den Ausführungsarbeiten beginnt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Landgericht München II erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin und der Beklagten an das Landgericht Hannover - Kammer für Handelsachen - verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin und der Beklagten hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf einen mit der Beklagten geschlossenen Bauvertrag. Sie teilt dazu mit, den Entwurf eines schriftlich geschlossenen Bauvertrages unterschrieben an die Beklagte zurückgesandt zu haben - aber zu keinem Zeitpunkt eine unterschriebene Version zurückerhalten zu haben. Allerdings sei in der Folgezeit mit den Bauarbeiten begonnen worden.
Aus dem in Anlage K 8 vorgelegten Entwurf ergibt sich die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes und Erfüllungsortes in H..
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig wäre, wenn dieser Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Das ist jedenfalls aufgrund des Beginns der Ausführungsarbeiten der Fall, ohne dass der Klägerin eine von der Beklagten - die den Entwurf erstellt hat - unterzeichnete Vertragsausfertigung noch zugehen musste (§ 151 BGB). Hiervon gehen auch die Parteien aus, die übereinstimmend die Verweisung an das Landgericht Hannover beantragten.