Verhandlungsaussetzung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht setzt die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-440/23 aus. Es nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 (Az. I ZR 53/23). Damit wird die Vorabentscheidung des EuGH abgewartet, weil deren Klärung für die nationale Entscheidung erheblich sein kann.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH‑Entscheidung in C-440/23 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO ist anzordnen, wenn eine im Vorabentscheidungsverfahren anhängige Frage des Unionsrechts das Ergebnis der nationalen Entscheidung beeinflussen kann.
Das Gericht darf die Verhandlung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aussetzen, soweit durch die Vorabentscheidung Rechtsklarheit für die Fortführung des Verfahrens zu erwarten ist.
Bei der Prüfung der Aussetzung kann und soll das Berufungsgericht bzw. die Instanz auf einschlägige Entscheidungen höherer deutscher Gerichte Bezug nehmen; solche Entscheidungen sind als relevante Erwägungen zu berücksichtigen.
Die Aussetzung hat unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen; eine übermäßige Verzögerung ist zu vermeiden und die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung entfallen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Zur Aussetzung der Verhandlung entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-440/23. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Verhandlung wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 im Verfahren Az. I ZR 53/23 wird Bezug genommen.
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