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LG·093 O 832/23·13.02.2024

Verhandlungsaussetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEuropäisches Unionsrecht (Vorabentscheidungsverfahren)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzt die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-440/23 aus. Es nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 (Az. I ZR 53/23). Damit wird die Vorabentscheidung des EuGH abgewartet, weil deren Klärung für die nationale Entscheidung erheblich sein kann.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH‑Entscheidung in C-440/23 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO ist anzordnen, wenn eine im Vorabentscheidungsverfahren anhängige Frage des Unionsrechts das Ergebnis der nationalen Entscheidung beeinflussen kann.

2

Das Gericht darf die Verhandlung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aussetzen, soweit durch die Vorabentscheidung Rechtsklarheit für die Fortführung des Verfahrens zu erwarten ist.

3

Bei der Prüfung der Aussetzung kann und soll das Berufungsgericht bzw. die Instanz auf einschlägige Entscheidungen höherer deutscher Gerichte Bezug nehmen; solche Entscheidungen sind als relevante Erwägungen zu berücksichtigen.

4

Die Aussetzung hat unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen; eine übermäßige Verzögerung ist zu vermeiden und die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung entfallen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 148 Abs. 1§ 148 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Zur Aussetzung der Verhandlung entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-440/23. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Verhandlung wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.

Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 im Verfahren Az. I ZR 53/23 wird Bezug genommen.