Verwirkung des Widerspruchsrechts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung geleisteter Beiträge und Nutzungsersatz nach Ausübung ihres Widerspruchsrechts gegen einen 1997 geschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Das Gericht hält das Widerspruchsrecht für verwirkt und weist die Klage ab. Entscheidend seien die 25-jährige Vertragsdurchführung, die Nutzung des Vertrags zur Steuerersparnis und die konkludente Zustimmung zur Beitragsdynamik. Daraus folge der Ausschluss der Rückabwicklung und damit auch von Zins- und Kostenerstattungsansprüchen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge wegen Ausübung des Widerspruchsrechts als unbegründet abgewiesen; Widerspruchsrecht wegen Verwirkung nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Widerspruchsrecht gegen einen Versicherungsvertrag kann aufgrund von Verwirkung nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung.
Verwirkung setzt das Vorliegen eines Zeitmoments (langjährige Vertragsdurchführung) und eines Umstandsmoments (vom Widerspruchsführer gesetztes vertragsbezogenes Verhalten) voraus.
Konkludente Zustimmung zur vertraglich vereinbarten Beitragsdynamik sowie die regelmäßige Inanspruchnahme und Mitwirkung am Vertrag begründen das Umstandsmoment der Verwirkung.
Die Verwendung oder Behauptung der Wirksamkeit des Vertrags gegenüber Dritten, etwa gegenüber dem Finanzamt zur Erlangung steuerlicher Vorteile, kann die Verwirkung des Widerspruchsrechts begründen und damit Rückabwicklungsansprüche ausschließen.
Leitsatz
Das Widerspruchsrecht gegen eine im Policenmodell geschlossene Lebensversicherung ist unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung verwirkt, wenn es erst 25 Jahre nach Vertragsschluss ausschließlich zu Renditezwecken ausgeübt wird, der Vertrag zur Erlangung von Steuervorteilen eingesetzt wurde und der Versicherungsnehmer den jährlichen Beitragserhöhungen konkludent zugestimmt hat. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 33.540,48 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückzahlung der von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge zu ihrem Rentenversicherungsvertrag sowie Nutzungsersatz nach Ausübung ihres Widerspruchrechts gemäß S 5a WG a.F. von der Beklagten.
Die Klägerin hat den Versicherungsvertrag (Rentenversicherung) mit der Policennummer: xxx mit Versicherungsbeginn am 01.05.1997 mit der Beklagten abgeschlossen.
Die streitgegenständliche Police wurde der Klägerin damals übersandt, zusammen mit einem Begleitschreiben und den Allgemeinen Verbraucherinformationen (AVI).
Hinsichtlich Inhalt und Form des Belehrungungstextes wird auf Seite 5 oben der Klage vom 31.01.2023 verwiesen.
Nach Erhalt der Unterlagen hat die Klägerin von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin nahm die monatlichen Beitragszahlungen und hat während der Vertragslaufzeit insgesamt 24.262,08 € bis zum 21.10.2022 an Beiträgen bezahlt. Während der Vertragslaufzeit ist die Klägerin jährlich schriftlich über die Wertentwicklung des Vertrages informiert worden. Über die bei der streitgegenständlichen Versicherung vereinbarte jährliche automatische Anpassung der Beiträge und Leistungen (sog. Dynamik) ist die Klägerin ebenfalls jährlich mit einem Schreiben informiert worden. Während der Vertragslaufzeit erfragte die Klägerin oftmals die aktuellen Vertragswerte, die die Beklagte dann schriftlich mitteilte. Im Jahr 2015 zeigte die Klägerin eine Änderung der Kontoverbindung der Beklagten an, im Jahr 2022 eine neue Anschrift. Während der Vertragslaufzeit hat die Klägerin die Beiträge, die steuerlich begünstigt sind, in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben.
Mit Schreiben vom 21.10.2022 hat die Klägerin dann über die xxx gegenüber der Beklagten den Widerspruch gemäß § § 5a WG a.F. erklärt. Ferner hat die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 33.540,48 bis zum 04.11.2022 aufgefordert. Auf dieses Schreiben hin hat die Beklagte die Rückabwicklung abgelehnt.
Die Klagepartei ist der Meinung, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht gem. S 5a WG a.F. belehrt worden wäre, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden wäre und der Klägerin auch heute noch ein Recht zur Rückabwicklung dem Grunde nach zustehen würde. In der Folge hätte die Beklagte die bezahlten Beiträge nebst 10.249,08 € an Nutzungen abzüglich 970,68 € für faktischen Versicherungsschutz der Klägerin zurück zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.540,48 € € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.540,48 € seit dem 14.12.2022 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2.242,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.Das Urteil ist, notfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, wird Vollstreckungsschutz beantragt.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie ist der Meinung, dass die mit Vertragsschluss übermittelten Unterlagen sämtliche Informationen gemäß S 5a WG a.F. enthalten würden. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung. In der Sache hält sie ein Widerspruchsrecht in jedem Fall für verwirkt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt wurden und/oder ob ihr Widerrufsrecht verjährt ist, denn zur Überzeugung des Gerichts ist in vorliegendem Fall für die Klägerin ein Lösen vom Vertrag aufgrund Verwirkung nach S. 242 BGB ausgeschlossen.
Die Klägerin hat den Vertrag 25 Jahre mit der Beklagten durchgeführt (Zeitmoment). Das Gericht sieht wie die Beklagtenseite folgende Umstände für gegeben und hier das Umstandsmoment begründend:
- Widerspruch ausschließlich zu Renditezwecken
- (konkludente) Zustimmung zur jährlichen Beitragsdynamik
- Geltendmachung der Wirksamkeit des Vertrags gegenüber Dritten (Finanzamt) zur Erlangung von (Steuer-)Vorteilen
II.
Mangels Hauptanspruch hat die Klagepartei keinen Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
III.
Kosten: S. 91 1 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit: S. 709 ZPO
IV.
Hinsichtlich des Streitwerts hat sich das Gericht an der klägerischen Berechnung orientiert.