Beschwerde, Kostenentscheidung, ZPO, sofortige, sofortige Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts in einem Vollstreckungsverfahren ein. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, da weder aus der Verfahrensakte noch aus dem Vorbringen Vollstreckungsverstöße oder Vollstreckungshindernisse ersichtlich sind. Das Landgericht schließt sich der Begründung der Vorinstanz an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss im Vollstreckungsverfahren ist unbegründet, wenn weder aus der Akte noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungserhebliche Vollstreckungsrechtsverstöße oder Vollstreckungshindernisse ersichtlich sind.
Das Rechtsmittelgericht darf sich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz stützen und diese bestätigen, sofern keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Rechtsfehler vorgetragen werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung kann sich auf § 97 ZPO stützen.
Die bloße Einreichung einer sofortigen Beschwerde ohne substantiierte Darlegung konkreter Verfahrens- oder Vollstreckungsmängel begründet keinen Rechtsmittel Erfolg.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-24, – 01 M 6340/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 24.11.2022, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen. Weder aus der Akte noch aus dem Vorbringen des Schuldners ergeben sich vollstreckungsrechtliche Verstöße bzw. Vollstreckungshindernisse. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf S. 97 ZPO.