Beschwerde, Befangenheit, Schuldner, Besorgnis, Rechtslage, pauschalen, Richterin, Anhaltspunkte, Konkrete, Besorgnis der Befangenheit, sofortigen Beschwerde, konkrete Anhaltspunkte
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen eine Richterin. Streitpunkt war die Besorgnis der Befangenheit und ob die vorgebrachten Anhaltspunkte ausreichend sind. Das Landgericht hielt die Beschwerde für zulässig, jedoch unbegründet, da keine konkreten Anhaltspunkte, sondern lediglich pauschale Rügen vorgetragen wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner (§ 97 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung des Ablehnungsantrags als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite (§ 97 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit setzt konkrete, konkrete Tatsachen oder Anhaltspunkte voraus; bloße pauschale oder pauschalisierte Vorwürfe genügen nicht.
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags ist zulässig, kann aber mangels substantiierten Vortrags unbegründet sein.
Bei Zurückweisung eines Ablehnungsantrags sind allgemeine Vorwürfe ohne spezifische Anknüpfungstatsachen für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht ausreichend.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2021-09-03, – 01 M 6340/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 03.09.2021, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Schuldner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags vom 24.07.2021 mit Beschluss vom 03.09.2021.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der Rechtslage. Konkrete Anhaltspunkte, welche für eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin sprechen, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die pauschalen, unter Ziff. 17 des Schreibens vom 24.07.2021 vorgebrachten Rügen sind hierzu jedenfalls nicht geeignet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.