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LG·044 T 2948/21·12.11.2021

Sofortige Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.07.2021. Zentral war die Frage, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Das Landgericht hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet und weist sie zurück, weil keine konkreten sachlichen Einwände vorgebracht wurden. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG Augsburg als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten und substantiierten sachlichen Einwände gegen die angefochtene Entscheidung vorträgt.

2

Die Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ohne eigene durchgreifende Einwendungen genügt nicht, um die Entscheidung der Vorinstanz zu erschüttern.

3

Eine bloße Meinungsäußerung oder Dissens ohne Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen oder Rechtsfehler begründet keinen Erfolgsgrund für die sofortige Beschwerde.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ ZPO § 97§ 97 ZPO

Vorinstanzen

AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 01 M 6340/21

Leitsatz

Zur Unbegründetheit einer sofortigen Beschwerde. (Rn. 2 und 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.07.2021, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

3

Konkrete sachliche Einwände werden vom Beschwerdeführer auch nicht erhoben.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf S. 97 ZPO.