Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche
KI-Zusammenfassung
Das Gericht verwirft mehrere Ablehnungsgesuche des Schuldners sowie dessen Erinnerungen gegen Kostenansätze und Urkundsbeamte als offensichtlich unzulässig. Die Anträge seien stereotyp, reflexhaft und ohne konkreten Verfahrensbezug vorgetragen und somit missbräuchlich. Es fehle an darlegungsfähigen Anhaltspunkten für eine Besorgnis der Befangenheit. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.
Ausgang: Ablehnungsgesuche und Erinnerungen des Schuldners sowie Erinnerungen gegen Kostenansätze als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Stereotyp formulierte, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobene Ablehnungsgesuche sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit sind konkrete, verfahrensbezogene Anhaltspunkte vorzutragen; allgemein gehaltene oder an Sach- und Rechtslage vorbeigehende Ausführungen genügen nicht.
Stereotyp und ohne konkreten Verfahrensbezug erhobene Erinnerungen gegen Beschlüsse sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Eine Änderung gerichtlicher Beschlüsse setzt darlegungsfähigen Vortrag über neue oder entscheidungserhebliche Umstände voraus; liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 2, 3 ZPO) nicht vor, ist die Zulassung zu versagen.
Vorinstanzen
LG Augsburg, Bes, vom 2021-11-12, – 44 T 2948/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 01 M 6340/21
Leitsatz
Stereotyp formulierte, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhibene Ablehnungsgesuche sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Ablehnungsgesuche gegen den mit der Leitung der Rechtssache Betrauten werden als unzulässig verworfen.
II. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Urkundsbeamtin und Urkundsbeamtin werden als unzulässig verworfen.
III. Die Erinnerungen des Schuldners gemäß S 573 Abs. 1 ZPO werden als unzulässig verworfen.
IV. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren wird als unzulässig verworfen.
V. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren= wird als unzulässig verworfen.
VI. Es verbleibt bei den Beschlüssen vom 26.10.2021 ... und 12.11.2021
Gründe
Die stereotyp formulierten, reflexartigen und ohne Bezug auf die konkreten Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den mit der Leitung der Rechtssache Betrauten sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Die missbräuchlich vorgetragenen, an der Sach- und Rechtsiage weit vorbeigehenden, Gründe vermögen offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit gegen ... oder ... zu rechtfertigen.
Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Erinnerungen sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung der Beschlüsse vom 29.10.2021 und 13.12.2021 nicht zu rechtfertigen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
Eine Zulassung der Beschwerde gegen die Erinnerungen gegen die Kostenansätze war nicht veranlasst.