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LG·044 T 2066/22·01.08.2022

Unbegründete Beschwerde gegen Zurückweisungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem seine Erinnerung nach § 573 ZPO zurückgewiesen wurde. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Erinnerung. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da bereits keine Entscheidung eines Urkundsbeamten vorlag und Weisungen nicht in Betracht kamen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Erinnerung war unzulässig mangels Entscheidung eines Urkundsbeamten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 573 ZPO ist unzulässig, wenn keine Entscheidung eines Urkundsbeamten vorliegt.

2

Eine sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn die Zurückweisung der Erinnerung auf deren Unzulässigkeit gestützt ist.

3

Die Erteilung von Weisungen ist nur dann für die Zulässigkeit einer Erinnerung relevant, wenn solche Weisungen überhaupt erteilt werden können.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Unterlegene; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ ZPO § 8573§ 573 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

LG Augsburg, Bes, vom 2022-07-08, – 041 T 1058/22

AG Augsburg, Bes, vom 2022-05-27, – 01 M 6340/21

Leitsatz

Die sofortige Beschwerde gegen einen eine Erinnerung des Schuldners zurückweisenden Beschluss ist unbegründet, wenn die Erinnerung mangels Vorliegens einer Entscheidung eines Urkundsbeamten bereits unzulässig ist und die Erteilung von Weisungen nicht in Betracht kommt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 27.05.2022, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Das Amtsgericht hat aus den im angefochtenen Beschluss genannten, zutreffenden Gründen die Erinnerung des Schuldners gem. § 573 ZPO zurecht zurückgewiesen. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen.

3

Die Erinnerung nach § 573 ZPO war bereits unzulässig, da schon gar keine Entscheidung eines Urkundsbeamten vorliegt und die Erteilung von Weisungen nicht in Betracht kommt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.