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LG·044 T 2016/22·27.06.2022

Zurückweisung sofortiger Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung durch das Amtsgericht vom 23.12.2021 ein. Der angefochtene Beschluss wurde am 29.12.2021 zugestellt; die Beschwerde ging erst im Mai 2022 ein. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht fristgemäß eingelegt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner (§ 97 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung der Erinnerung als unzulässig zurückgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist.

2

Bei Fristversäumnis ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden; hierfür kommt § 97 ZPO in Betracht.

Relevante Normen
§ 97 ZPO

Vorinstanzen

AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 01 M 6340/21

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 23.12.2021 (Bl. 118 d.A.), Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners mit Beschluss vom 23.12.2021 (Bl. 118 d.A.). Der Beschluss wurde dem Schuldner am 29.12.2021 zugestellt. Die sofortige Beschwerde vom 08.05.2022 ist am 09.05.2022 eingegangen.

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.