Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung durch das Amtsgericht Augsburg. Kernfrage sind die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Rügen angeblicher Verfahrensfehler. Das Landgericht hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet, da keine konkreten, einzelfallbezogenen Angriffe vorgetragen wurden. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung seien erfüllt; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 97 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie wird jedoch abgewiesen, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Angriffe gegen die Entscheidungsbegründung vorbringt.
Stereotype oder allgemein gehaltene Aufzählungen angeblicher Verfahrensfehler genügen nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung oder zur Aufhebung eines Beschlusses.
Wer darlegt, dass sämtliche Verfahrensvorschriften beachtet wurden und die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, macht die Zurückweisung der Erinnerung begründbar.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2024-03-21, – 2 M 1128/24
Leitsatz
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.03.2024, …, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.04.2024 gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung vom 19.01.2024 durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.03.2024.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Konkrete Angriffe gegen die Begründung des Beschlusses vom 21.03.2024 sind der Beschwerde, die lediglich stereotyp ohne konkreten Bezug zum Einzelfall eine Vielzahl an angeblichen Ver044 T 1721/24 e – Seite 2 – fahrensfehlern benennt, nicht zu entnehmen. Die Rügen sind auch allesamt unbehelflich.
Sämtliche Verfahrensvorschriften wurden beachtet.
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 21.03.2024 ist nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.