Berufung und Prozesskostenhilfeantrag
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein und stellten zugleich Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hielt die Berufung für unbedingt und verwies auf die Anwaltsvorführungspflicht nach § 78 ZPO, da nicht lediglich PKH für eine beabsichtigte Berufung beantragt wurde. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Berufung der Beklagten wegen fehlender anwaltlicher Vertretung bei unbedingt eingelegter Berufung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Berufung unbedingt eingelegt, muss sie durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 ZPO).
Eine Berufung gilt als unbedingt eingelegt, wenn die Berufungsschrift die tatsächliche Einlegung der Berufung zum Ausdruck bringt und nicht lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt wird.
Die Einlegung einer unbedingt erforderlichen Berufung ohne anwaltliche Vertretung führt zur Unzulässigkeit und Verwerfung der Berufung.
Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe entbindet nicht von der Pflicht zur anwaltlichen Vertretung bei einer unbedingt eingelegten Berufung; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
AG Dillingen, Endurteil, vom 2021-10-25, – 1 C 237/21
Leitsatz
Wird die Berufung unbedingt zusammen mit einem Prozesskostenhilfeantrag eingelegt, muss dies durch einen Rechtsanwalt erfolgen. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 25.10.2021, Aktenzeichen 1 C 237/21, wird verworfen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.200,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 25.10.2021 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung vom 03.11.2021, eingegangen am 05.11.2021 per Fax beim Landgericht Augsburg.
Der gleichzeitig gestellte Prozesskostenhilfeanträge der Beklagten wurden mit Beschluss vom 24.11.2021 zurückgewiesen.
Die Kammer hat die Beklagten mit Beschluss vom 06.12.2021 auf die Unzulässigkeit ihrer Berufung hingewiesen.
Die Beklagten haben am 09.12.2021 beim Bundesgerichtshof Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine „Nichtzulassungsbeschwerde“ gegen den Beschluss der Kammer vom 24.11.2021 gestellt. Die Anträge wurde mit Beschluss des BGH vom 15.03.2022 (Az.: VIII ZA 20/21) zurückgewiesen.
2. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden, § 78 ZPO.
Die Berufung ist unbedingt eingelegt worden, da die Beklagten in der Berufungsschrift nicht lediglich Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.