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LG·044 S 2196/23·18.10.2023

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Einblenden eines Links

ZivilrechtPersönlichkeitsrechtWettbewerbsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beanstandete Links auf Social‑Media‑Auftritte in einer Auto‑Reply‑E‑Mail als Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht bzw. unzulässige Werbung. Das Landgericht stellt fest, dass eine bloße Verlinkung ohne konkrete Produktwerbung keine konkrete Beeinträchtigung darstellt und beabsichtigt daher, die Berufung als aussichtslos zurückzuweisen. Maßgeblich sind der informative Kontext der Nachricht und die übliche Signaturfunktion der Links.

Ausgang: Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verworfen, da bloße Verlinkung in Auto‑Reply‑E‑Mail keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Einblenden eines bloßen Links auf eine Social‑Media‑Präsenz in einer Auto‑Reply‑E‑Mail stellt für sich genommen keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder eine konkrete Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dar.

2

Ob eine Verlinkung als Werbung i.S.v. Art. 2 Buchst. a RL 2006/114/EG anzusehen ist, kann offenbleiben; selbst als Werbung betrachtet, erfordert eine rechtswidrige Beeinträchtigung das Bewerben konkreter Produkte oder Dienste mit inhaltlichem Informationsgehalt.

3

Bei der Bewertung ist der Kontext der Nachricht zu berücksichtigen (vom Adressaten initiierte Kommunikation, informativer Charakter, übliche Signatur); habitualisierte Signatur‑Links begründen keinen nennenswerten zeitlichen oder gedanklichen Aufwand und sind in der Regel ignorierbar.

4

Von Fällen abzugrenzen sind Auto‑Reply‑Nachrichten oder Hinweise, die konkrete Angebote oder Servicedienstleistungen nennen und damit eine gedankliche Auseinandersetzung des Empfängers erzwingen; diese sind anders zu beurteilen.

Relevante Normen
§ ZPO § 522 Abs. 2§ BGB § 823, § 1004§ RL 2006/114/EG Art. 2 lit. a§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO

Vorinstanzen

AG Augsburg, Endurteil, vom 2023-06-09, – 12 C 11/23

Leitsatz

Die bloße Verlinkung auf einen Social-Media-Auftritt stellt keine konkrete Beeinträchtigung dar, wenn - wie hier - nicht für konkrete Produkte geworben wird und der Link für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2023, Az. 12 C 11/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

1

Das Urteil des Amtsgerichts weist weder Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO auf noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

2

Hierbei kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei den bloßen Links auf Social-Media-Auftritte der Beklagten in der streitgegenständlichen Auto-Reply-Email vom 12.12.2022 überhaupt um Werbung im Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 handelt.

3

Denn jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers bzw. in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass insoweit zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine E-Mail im Rahmen einer vom Kläger initiierten Kommunikation gehandelt hat und die Nachricht informativen Charakter hatte, da dem Kläger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiters mitgeteilt worden ist. Auch stellt die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte der Beklagten, wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht, keine konkrete Beeinträchtigung für den Kläger dar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (BGH BeckRS 2016, 2711) wird hier nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat. Daher musste sich der Kläger bei Lesen der E-Mail, anders als dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewesen ist, nicht gedanklich mit konkreten Angeboten der Beklagten auseinandersetzen. Wie das Amtsgericht vollkommen zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger die Links einfach ignorieren. Ein zeitlicher Aufwand durch die Einblendung der Links entsteht für den Leser einer solchen Nachricht nicht. Links können bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit einer derartigen Verlinkung erfolgt anders als bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, gerade nicht. Derartige Links sind mittlerweile als Teil der Signatur üblich, sodass für den Leser keinerlei Aufwand entsteht, um diese vom informatorischen Teil der Email zu trennen.

4

Die von der Klagepartei zitierte Rechtsprechung zu einer Kundenzufriedenheitsanfrage (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 255/17) ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, da dort bereits die Nachricht als solche als Beeinträchtigung angesehen wurde.

5

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

6

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.