Missbräuchliches Ablehnungsgesuch
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner stellte mehrfach gleichlautende Ablehnungsanträge gegen den Richter, Erinnerungen und beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründung der Eingaben. Es verwirft die stereotypen, ohne konkreten Verfahrensbezug vorgebrachten Ablehnungsanträge und Erinnerungen als offensichtlich missbräuchlich und unzulässig und weist den Antrag auf Einstellung der ZV zurück. Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.
Ausgang: Stereotypische Ablehnungsanträge und Erinnerungen als offensichtlich missbräuchlich unzulässig verworfen; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Stereotyp formulierte und inhaltlich nicht auf das konkrete Verfahren bezogene Ablehnungsgesuche gegen Richter sind offensichtlich missbräuchlich und daher unzulässig.
Gleichartig formulierte Erinnerungen ohne Bezug auf den Einzelfall sind ebenfalls offensichtlich missbräuchlich und unzulässig.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfordert substantiierte, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte; formelle oder pauschale Rügen genügen hierfür nicht.
Für offensichtlich missbräuchliche und unzulässige Verfahrenshandlungen kann die unterliegende Partei die Kosten nach §97 ZPO treffen.
Vorinstanzen
LG Augsburg, Bes, vom 2022-09-02, – 043 T 2183/22
AG Augsburg, Bes, vom 2022-06-15, – 1 M 716/22
Leitsatz
Stereotyp formulierte, ständig gleich lautende und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Ablehnungsanträge sowie gegen werden als ... den als unzulässig verworfen.
2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
4. Es verbleibt beim Beschluss vom 02.09.2022.
Gründe
Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.
Die stereotyp formulierten, ständig gleich lautenden und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 02.09.2022 nicht zu rechtfertigen.
Es kann weder ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, gegen rechtliches Gehör oder den Justizgewährungsanspruch festgestellt werden.
Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
Kosten: § 97 ZPO