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LG·043 T 2183/22·02.09.2022

Unbegründete sofortige Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.06.2022 kostenpflichtig zurück und verwirft die Erinnerung vom 02.07.2022 als unzulässig. Allgemein formulierte, wiederkehrende Befangenheitsvorwürfe ohne konkreten Sachbezug genügen nicht. Eine Erinnerung nach §573 ZPO ist unzulässig, wenn sie lediglich Weisungen an die Geschäftsstelle beantragt. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde zurückgewiesen; Erinnerung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der angegriffene Beschluss der Sach‑ und Rechtslage entspricht.

2

Wiederholte, allgemein gehaltene Befangenheitsvorwürfe ohne konkreten Bezug zum Verfahrensgeschehen begründen keine Besorgnis der Befangenheit.

3

Die Erinnerung nach § 573 ZPO ist unzulässig, wenn sie lediglich die Erteilung von Weisungen an die Geschäftsstelle zum Inhalt hat.

4

Bei erfolgloser sofortiger Beschwerde hat die unterliegende Partei die Kosten gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ ZPO § 567§ 573 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

AG Augsburg, Bes, vom 2022-06-15, – 1 M 716/22

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.06.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Erinnerung vom 02.07.2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der angegriffene Beschluss vom 15.06.2022 entspricht der Sach- und Rechtslage. Die wiederkehrenden, allgemein formulierten Ausführungen, die ohne Bezug zum konkreten Fall stehen, können dem Befangenheitsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.

2

Die Erinnerung gem. § 573 ZPO ist bereits deshalb unzulässig, weil lediglich beantragt wird, Weisungen an die Geschäftsstelle zu erteilen. Dies ist nicht möglich.

Kosten: § 97 ZPO.