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LG·041 T 4037/21·02.03.2022

Vollstreckungsauftrag, Aussetzung der Vollziehung, Kostenentscheidung, Einstweilige Anordnung, Angefochtener Beschluss, Vollstreckungstitel, Sofortige Beschwerde, Vermögensauskunft, Zurückverweisung, Anwaltszwang, Rechtliches Gehör, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Sicherheitsleistung, Prozeßfähigkeit, Beschlüsse des Amtsgerichts, Aufhebung einer Verpflichtung, Schuldner, Aussteller, Unterliegen, Voraussetzungen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg zum Vollstreckungsauftrag und zur Abgabe einer Vermögensauskunft. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück und legt die Kosten der Beschwerde dem Schuldner auferlegt. Begründet wird dies mit fehlender Gehörsverletzung, der Formgültigkeit des Vollstreckungsauftrags und dem Fehlen von Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG wegen Vollstreckungsauftrag als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung, Feststellung der Unwirksamkeit eines angefochtenen Beschlusses, Aufhebung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegen Sicherheitsleistung oder eine Zurückverweisung kommen nicht in Betracht, wenn hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte vorliegen.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn substantiiert dargelegt wird, dass entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsausführungen übergangen wurden.

3

Der Vollstreckungsauftrag ist formgültig, wenn der Vollstreckungstitel mit dem Auftrag eingereicht ist und der Aussteller aus der Nennung des Vertreters oder sonstigen Angaben hervorgeht; ein Anwaltszwang besteht insoweit nicht grundsätzlich.

4

Die Aussetzung der Vollziehung setzt die nach Gesetz erforderlichen Voraussetzungen und eine darlegungsfähige Begründung voraus; fehlen diese, ist die Vollziehung nicht auszusetzen und eine Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 574 ZPO).

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO

Vorinstanzen

AG Augsburg, Ent, vom 2021-10-05, – 1 M 9020/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 05.10.2021, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine einstweilige Anordnung, eine Feststellung, dass der angefochtene Beschluss nicht wirksam erfolgt sei, eine Aufhebung einer Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegen Sicherheitsleistung oder eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht.

2

Die vom Schuldner erhobenen formellen Rügen greifen nicht durch. Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3

Welcher Vollstreckungstitel vollstreckt werden soll ergibt sich schon daraus, dass dieser mit dem Vollstreckungsauftrag eingereicht wurde. Der Aussteller des Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus der Nennung des Vertreters der Antragstellerin.

4

Prozessfähigkeit der Gläubigerseite liegt vor.

5

Der Vollstreckungsauftrag ist nicht formungültig, unterliegt insbesondere nicht dem Anwaltszwang.

6

Im übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

7

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO.

9

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).