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LG·041 T 1716/24 e·07.06.2024

Verzinsung nach § 104 ZPO im Falle der Antragseinreichung beim örtlich unzuständigen Gericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Nördlingen. Streitgegenstand war, ob die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO bereits durch einen beim örtlich unzuständigen Gericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag ausgelöst wird. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet und entschied, dass die Verzinsung vom Eingang des Festsetzungsantrags an zu laufen hat; ein nachträglicher Antrag auf Verzinsung ist zulässig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde als unbegründet abgewiesen und kostenpflichtig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO wird durch den Eingang des Kostenfestsetzungsantrags ausgelöst und ist daher vom Zeitpunkt des Antragseingangs zu berechnen.

2

Auch ein bei örtlich unzuständigem Gericht eingereichter Kostenfestsetzungsantrag begründet die Verzinsungspflicht nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

3

Der Antrag auf Verzinsung kann auch nachträglich gestellt werden; der Lauf der Verzinsung ist nicht davon abhängig, dass der Antrag bei örtlich zuständigem Gericht eingereicht wurde.

4

Verzug kann die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe begründen; es kommt auf vorhandene Angebote oder darauf, ob der Gläubiger die Verzugsgründe kannte, für die Begründung der Notwendigkeit anwaltlicher Inanspruchnahme nicht entscheidend an.

Relevante Normen
§ ZPO § 103, § 104§ BGB § 286§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO

Vorinstanzen

AG Nördlingen, Kostenfestsetzungsbeschluss, vom 2024-04-08, – 1 M 497/23

Leitsatz

Die Verzinsungspflicht nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO wird auch durch einen beim örtlich unzuständigen Gericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag ausgelöst. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 08.04.2024, Az. 1 M 497/23, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Am 08.04.2024 erließ das Amtsgericht Nördlingen Kostenfestsetzungsbeschluss.

2

Gegen diesen, dem Schuldner am 09.04.2024 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss erhob dieser mit am 15.04.2024 eingegangenen Schriftsatz (sofortige) Beschwerde.

3

Diese erweist sich als unbegründet.

4

Verzug begründet die Notwendigkeit anwaltschaftlicher Hilfe. Darauf, ob der Schuldner dem Gläubiger Angebote unterbreitet oder der Gläubiger die Gründe des Verzugs kennt, kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an, insbesondere ist der Gläubiger nicht gehalten, abzuwarten, ob der Schuldner sein Angebot erfüllt.

5

Auch ein beim örtlich unzuständigen Gericht eingereichter Antrag löst eine Verzinsungspflicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Antrag auf Verzinsung seit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags auch nachträglich gestellt werden kann (vgl. BeckOK, ZPO, § 104, Rdnr. 50). Gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auszusprechend, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).