Erinnerung gegen den Kostenansatz mit materiellen Einwendungen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG und wandte sich gegen die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Entscheidung. Das Gericht stellte fest, dass die Eingabe keine kostenrechtlichen, sondern ausschließlich materielle Einwendungen enthält. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, da sie nicht das richtige Rechtsmittel zur Anfechtung der sachlichen Entscheidung ist.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz (§ 66 GKG) als unzulässig verworfen/ zurückgewiesen, da nur materielle Einwendungen gegen die Entscheidungswirksamkeit vorgetragen wurden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG richtet sich auf den Kostenansatz und nicht auf die materiell-rechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Entscheidung.
Die Erinnerung ist zurückzuweisen, wenn der Einlegende keine konkreten, kostenrechtlichen Einwendungen gegen den Kostenansatz substantiiert vorträgt.
Stereotype oder wiederholte materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Entscheidung genügen nicht, um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zu begründen.
Eine Erinnerung darf nicht als Ersatz für die Anfechtung der Sachentscheidung verwendet werden; verwandte Rügen sind unzulässig, wenn sie den Kostenansatz nicht inhaltlich betreffen.
Leitsatz
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nicht mit Einwendungen gegen die Entscheidung betrieben werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. S 66 GKG wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung war zurückzuweisen, da der Schuldner keine kostenrechtlichen Einwendungen vorbringt, sondern sich auf die Wiederholung seiner sterotyp vorgebrachten, unzutreffenden Einwände gegen die Wirksamkeit der Entscheidung beschränkt.