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LG·041 T 1058/22·12.05.2022

Unzulässiges Ablehnungsgesuch

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht verwirft als unzulässig zwei Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin und gegen die Urkundsbeamtin sowie die Erinnerung des Schuldners. Die Eingaben seien stereotyp, reflexartig und ohne konkreten Verfahrensbezug vorgetragen und daher missbräuchlich. Sie begründen keine Besorgnis der Befangenheit und rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses vom 7.4.2022. Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Ausgang: Ablehnungsgesuche und Erinnerung des Schuldners als unzulässig verworfen; Beschluss vom 7.4.2022 bleibt bestehen; Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es stereotyp, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhoben wird und damit missbräuchlich ist.

2

Die Besorgnis der Befangenheit erfordert substantiierten Vortrag konkreter, verfahrensbezogener Tatsachen; allgemein gehaltene oder an der Sach- und Rechtslage vorbeigehende Vorwürfe genügen nicht.

3

Eine Erinnerung ist unzulässig, wenn sie missbräuchlich und ohne konkreten Bezug zum Verfahren vorgetragen wird.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2, 3 ZPO setzt das Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus; sind diese nicht erfüllt, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ ZPO § 44, § 46 Abs. 1§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO

Vorinstanzen

AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-26, – 53 M 10399/21

Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch gegen VRiLG vom 23.4.2022 wird als unzulässig verworfen.

II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Urkundsbeamtin vom 23.4.2022 wird als unzulässig verworfen.

III. Die Erinnerung des Schuldners vom 23.4.2022 wird als unzulässig verworfen.

IV. Es verbleibt beim Beschluss vom 7.4.2022.

Gründe

1

Das stereotyp formulierte, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobene Ablehnungsgesuch gegen VRiLG ist missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

2

Die missbräuchlich vorgetragenen, an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden, Gründe vermögen offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit gegen JAng zu rechtfertigen.

3

Die stereotyp formulierte, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobene, Erinnerung ist missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

4

Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 7.4.2022 nicht zu rechtfertigen.

5

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).