Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht hat einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO stattgegeben und mehrere Formulierungen in den Gründen des Beschlusses vom 02.09.2022 berichtigt. Anlass waren form- und fristgerecht geltend gemachte Unrichtigkeiten in der Wiedergabe des Parteivortrags. Die Kammer entschied gesamthaft über den Antrag; über Kosten wurde nicht entschieden. Eine Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses findet nicht statt.
Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO stattgegeben; Gründe des Beschlusses entsprechend berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands oder der Gründe ist nach § 320 Abs. 1 ZPO binnen der dort genannten Frist zulässig, wenn der Tatbestand oder die Gründe Unrichtigkeiten enthalten, die nicht unter § 319 ZPO fallen.
Die Berichtigung nach § 320 ZPO dient dazu, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag aufgrund der Beweiskraft der Entscheidungsgründe zu einer fehlerhaften Entscheidungsgrundlage weiterer Instanzen wird.
Gegenstand der Berichtigung nach § 320 ZPO ist ausschließlich die Korrektur des Tatbestands bzw. der Gründe; nicht Gegenstand ist die Änderung der Entscheidungsformel oder eine materielle Änderung der Entscheidungsgründe.
Ein form- und fristgerecht gestellter und substantiiert begründeter Berichtigungsantrag ist zu gewähren, soweit sich die behaupteten Unrichtigkeiten bestätigen.
Soweit das ArbGG keine abweichende Vorschrift enthält, entscheidet über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung die gesamte Kammer; der Berichtigungsbeschluss ist nach den maßgeblichen Vorschriften nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
LArbG Nürnberg, Bes, vom 2022-09-02, – 8 TaBV 15/22
ArbG Weiden, Bes, vom 2022-02-03, – 3 BV 9/21
Tenor
Die Gründe des am 02.09.2022 verkündeten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, Az. 8 TaBV 15/22, werden berichtigt wie folgt:
1. Auf Seite 15 Absatz 3 der Gründe heißt es:
„Die Beteiligten zu 2) und 3) begründeten ihre Beschwerden dahingehend …“
2. Auf Seite 18 Absatz 2 der Gründe heißt es:
„Die Beteiligten zu 3) und 4) begründeten ihre Beschwerde, dass das Arbeitsgericht ohne überzeugende Begründung angenommen habe, dass …“
3. Auf Seite 19 Absatz 3 der Gründe heißt es:
„Die Beteiligte zu 2) führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass nur ein sehr kleiner Teil der „unkritischen“ Fragen zur Einstellung, Versetzung und Eingruppierung der Zuständigkeit der Filialleitung und der Vertriebsleitung auf Bezirksebene unterliege“.
4. Auf Seite 20 letzter Absatz der Gründe heißt es:
„Allein der UEB habe das Recht, die Kommunikationsbeauftragte namentlich zu bestellen oder abzuberufen.“
Gründe
I.
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 02.09.2022 wurde der Beteiligten zu 2) am 10.11.2022 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom 24.11.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, und vom 16.12.2022 hat die Beteiligte zu 2) Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Klarstellungen zu verschiedenen Punkten gestellt. Wegen des genauen Inhalts der Anträge wird auf die beiden Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Den Anträgen war stattzugeben.
1. Enthalten der Tatbestand eines Urteils oder die Gründe eines Beschlusses Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden nach § 320 Abs. 1 ZPO.
Hier wurde der Antrag form- und fristgerecht gestellt.
2. Da der Tatbestand eines Urteils bzw. die Gründe eines Beschlusses nach § 314 ZPO Beweis für das Parteivorbringen liefern, soll durch das Verfahren nach § 320 ZPO verhindert werden, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der Beweiskraft zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird. Gegenstand der Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO ist alleine dessen Berichtigung, nicht aber auch der Urteilsformel und der Entscheidungsgründe.
3. Hier waren die Gründe zu I. des Beschlusses, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, zu berichtigen.
a) Der Sachvortrag auf Seite 15 Absatz 3 stammt von den Beteiligten zu 2) und 3).
b) Der Sachvortrag auf Seite 18 Abs. 2 stammt von den Beteiligten zu 3) und 4).
c) Der Sachvortrag auf Seite 19 Absatz 3 stammt von der Beteiligten zu 2).
d) Der Sachvortrag der Beteiligten zu 2) lautete, dass der UEB und nicht der Arbeitgeber das Recht hatte, die Kommunikationsbeauftragten namentlich zu bestellen und abzuberufen.
4. Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung war durch die gesamte Kammer zu entscheiden, da § 64 Abs. 7 ArbGG auf § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG nicht verweist.
5. Über Kosten war nicht zu befinden.
6. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt (§§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 320 Abs. 3 Satz 4, 525 ZPO).