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LArbG·4 Ta 15/22·19.02.2024

Ablehnungsgesuch trotz Gewährung von weiterer Akteneinsicht

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter mit Bezug auf die Gewährung weiterer Akteneinsicht. Das Gericht hielt das Gesuch für offensichtlich unzulässig, weil nicht erkennbar sei, dass die Gewährung der Akteneinsicht eine Besorgnis der Befangenheit auslösen könne. Das Gesuch wurde zurückgewiesen; ein Rechtsmittel steht nicht zu.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen, da Gewährung weiterer Akteneinsicht keine Besorgnis der Befangenheit begründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil kein erkennbarer Auslösungsgrund für die Besorgnis der Befangenheit vorgetragen wird.

2

Ein Ablehnungsgesuch setzt konkret darzulegende Anhaltspunkte voraus, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergibt; bloße Unzufriedenheit mit Verfahrensgestaltungen genügt nicht.

3

Die bloße Gewährung oder Gewährung weiterer Akteneinsicht durch das Gericht begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit; hierfür sind konkrete Umstände darzulegen.

4

Ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann durch Zurückweisung beendet werden; gegen diese Entscheidung ist nach § 64 Abs. 7 ArbGG i.V.m. § 49 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.

Relevante Normen
§ ZPO § 42 Abs. 2§ 42 Abs. 2 ZPO§ 64 Abs. 7 ArbGG i.V.m. § 49 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

ArbG Würzburg, vom --, – 4 Ca 1071/21

Leitsatz

Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn es auf die Gewährung weiterer Zeit zur Akteneinsicht bei Gericht, wie vom Antragsteller bereits wahrgenommen, gestützt wird. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16.02.2024 wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat Akteneinsicht beantragt. Diese wurde ihm auf der Geschäftsstelle des Gerichtes gewährt. Der Kläger vereinbarte keinen Termin und beantragte Übersendung der Akte per Post. Dies wurde abgelehnt. Der Kläger lehnte daraufhin den zuständigen Richter unter einer Bedingung ab wegen der Besorgnis der Befangenheit. Das Gericht bestimmte Termin zur Akteneinsicht und wies daraufhin, dass nur in den rechtsbeschwerdegegenständlichen Verfahren die Akten an das BAG übermittelt wurden. Daraufhin teilte der Kläger mit, den Termin zur Akteneinsicht wahrnehmen zu wollen und stellte einen unbedingten Befangenheitsantrag. Er nahm am 01.02.2024 Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 05.02.2024 teilte er mit, er habe mit zwei Videokameras mit UHD-Auflösung (4 K 3820 x 2160 Pixel 25 fps) ein Video aufgenommen und zwei Stunden Zeit (für das Ansehen und natürlich zusätzliche Zeit, um einzelne Seiten im Standbild auch tatsächlich lesen zu können) für die Auswertung und Sichtung benötigt.

2

Der nunmehr wegen der Ablehnung des Richters zuständige Richter verstand das Schreiben vom 05.02.2024 als Antrag auf Gewährung von weiterer Akteneinsicht und gewährte weitere Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichtes. Der Kläger beharrte mit Schreiben vom 09.02.2024 auf Akteneinsicht in den Räumen der Kanzlei. Dies lehnte das Gericht ab. Mit Schreiben vom 16.02.2024 lehnte der Kläger zu meinem großen Bedauern auch den Richter D. wegen Besorgnis der Befangenheit ab und machte eine unzureichende Begründung der Entscheidung zur Gewährung weiterer Akteneinsicht geltend.

II.

3

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16.02.2024 ist offensichtlich unzulässig.

4

Ein offensichtlich unzulässiges und rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch liegt jedenfalls dann vor, wenn nicht erkennbar ist, dass das Gesuch überhaupt auf einen Grund gestützt werden soll, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen und einen Auslösungsgrund darstellen könnte, § 42 Abs. 2 ZPO.

5

Dies ist vorliegend der Fall. Es ist nicht ersichtlich, warum die Gewährung weiterer Zeit zur Akteneinsicht die Besorgnis der Befangenheit begründen soll. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Gewährung weiterer Akteneinsicht bei Gericht wie bereits vom Kläger wahrgenommen die Besorgnis der Befangenheit begründen soll.

III.

6

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben nach § 64 Abs. 7 ArbGG i.V.m. § 49 Abs. 3 ZPO.