Beschwerde gegen Sicherungshaft zur Abschiebung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde nach erfolgloser Asylantragstellung und Ablauf der Ausreisefrist zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen. Das Landgericht bestätigt die Haftanordnung: Antrag und Voraussetzungen nach AufenthG und FamFG seien ausreichend dargelegt, die Haftdauer sei verhältnismäßig und innerhalb der Höchstfristen. Verfahrensvorgaben (Anhörung, Dolmetscher) seien eingehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung als unbegründet abgewiesen; Haftanordnung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftantrag zur Sicherung der Abschiebung ist nach § 417 Abs. 2 FamFG ausreichend begründet, wenn die Ausländerbehörde konkret darlegt, welche Maßnahmen zur Durchführung der Abschiebung zu veranlassen sind und welcher Zeitbedarf hierfür besteht.
Die Anordnung der Abschiebung nach § 59 S. 1 AufenthG stellt eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG dar, wenn damit der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird.
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn die Ausreisepflicht begründet ist, die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer nach Fristablauf seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Behörde eine erreichbare Anschrift mitzuteilen.
Die Anordnung von Sicherungshaft bleibt verhältnismäßig, wenn keine milderen, gleich wirksamen Mittel ersichtlich sind und die angeordnete Dauer die in § 62 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 AufenthG vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überschreitet.
Eine nicht öffentliche Anhörung im Haftbereich sowie die Übersetzung durch einen Dolmetscher führen nicht zur Unwirksamkeit der Haftanordnung, sofern die Voraussetzungen der Anhörung nach §§ 34, 420 FamFG gewahrt sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 802 XIV (B) 3/17
Tenor
Die Beschwerde gegen die Haftanordnung vom 22.01.2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist am 12.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 16.09.2015 stellte er einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 24.02.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit demselben Bescheid wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz abgelehnt. Der Betroffene wurde in dem Bescheid aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Albanien abgeschoben. Der Bescheid wurde am 25.03.2016 bestandskräftig. Ab dem 20.06.2016 war der Betroffene unbekannten Aufenthalts und wurde zur Fahndung und Festnahme ausgeschrieben. Am frühen Morgen des 22.01.2017 wurde er am Bahnhof V aufgegriffen, als er am Bahnsteig weibliche Reisende belästigte. Er entzog sich zunächst der polizeilichen Überprüfung, indem er die Flucht ergriff, konnte aber schließlich gestellt werden, nachdem er erneut weibliche Personen belästigt hatte. Daraufhin hat die Antragstellerin am selben Tag beantragt, den Betroffenen mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der Abschiebung bis zum 06.03.2017 in Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung zu nehmen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen noch am 22.01.2017 mit Hilfe eines Dolmetschers persönlich angehört und durch den in diesem Termin verkündeten und übersetzten Beschluss mit sofortiger Wirksamkeit die Sicherungshaft bis zum 05.03.2017 angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.01.2017 Beschwerde eingelegt. Weiter wurde Akteneinsicht beantragt. Mit Schreiben vom 06.02.2017 wurde die Beschwerde begründet.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.02.2017 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen die Sicherungshaft angeordnet.
a) Der Haftantrag war zulässig.
(1)
Die Kreisverwaltung Wesel – Ausländerbehörde – hat als zuständige Behörde im Sinne von § 71 AufenthG gehandelt. Der Betroffene wurde dem Landkreis Wesel zugewiesen.
(2) Es lag ein ausreichend begründeter Haftantrag im Sinne von § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG vor.
aa)
Die Behörde hat dargelegt, was im konkreten Fall zur Durchführung der Abschiebung zu veranlassen war und welche Zeit das in Anspruch nehmen würde. Nach Ausstellung eines neuen EU-Laissez-Passer durch die zentrale Ausländerbehörde in Köln sei ein Flug mit dem nächsten Charterflug nach Albanien für den 22.02.2016 vorgesehen. Sollte dieser Flug ausgebucht seien, solle innerhalb von zwei Wochen ein Einzelflug gebucht und durchgeführt werden. Daher sei dieser Zeitraum als zusätzlicher „Puffer“ erforderlich.
bb)
Die Antragstellerin hat die Art der Haft konkret mit als Haft „zur Sicherung der Abschiebung“ bezeichnet und dabei als Rechtsgrundlage § 62 Abs. 3 AufenthG angegeben.
cc)
Sie hat konkrete Angaben zur Erforderlichkeit und zur erforderlichen Dauer der Haft gemacht. Hinsichtlich der erforderlichen Dauer wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im übrigen hat die Antragstellerin dargelegt, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3).
Dazu hat sie ausgeführt, dass der Betroffene nach der Aufforderung im Bescheid vom 24.02.2016, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen, ab dem 20.06.2016 unbekannten Aufenthalts und zur Fahndung und Festnahme ausgeschrieben war.
dd)
Die Ausreisepflicht gemäß §§ 50 Abs. 2, 58 Abs. 1 AufenthaltG ist mit Ablauf der Ausreisefrist begründet worden, so dass der Betroffene abzuschieben ist.
ee)
Da der Betroffene aus Albanien stammt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht direkt von dort aus eingereist war, bedurfte es keiner Ausführungen zu einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
ff)
Zu einem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft verhält sich die Antragsschrift nicht. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, da nach § 72 Abs. 4 AufenthG das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nur erforderlich ist, wenn gegen den Ausländer die öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht lediglich wegen einer Straftat nach § 95 AufenthG erfolgt ist. Für ein derartiges, nicht lediglich ausländerrechtliches Verfahren besteht laut Antragsschrift kein Anhaltspunkt.
gg)
Die Antragstellerin hat gemäß § 417 Abs. 3 FamFG die vollständige Ausländerakte bei der Anhörung mitgeführt.
b)
Der Antrag ist auch begründet.
(1)
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen steht fest, dass der Betroffene ausreisepflichtig ist. Der Bescheid vom 24.02.2016 wurde am 17.03.2016 zugestellt (Bl. 13R d.A.). Zudem hat der Betroffene durch seine Unterschrift (Bl. 16 d.A.) bestätigt, dass er den „Infobrief“ vom 28.04.2016, in dem auf den Bescheid vom 24.02.2016 und die damit vollziehbare Abschiebungsandrohung verwiesen wurde, erhalten hat.
(2)
Der Haftantrag ist dem Betroffenen vor der Anhörung ausgehändigt und übersetzt worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung lag eine Rückkehrentscheidung vor. Gemäß Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) ist die „Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Diese Rückkehrentscheidung liegt nach deutschem Recht in der Anordnung der Abschiebung gemäß § 59 S. 1 AufenthG (BT-Drucks. 17/5470, S. 24), hier also in dem Bescheid vom 24.02.2016, in dem entschieden wurde, dass der Betroffene nach Albanien abgeschoben wird, sollte er – wie geschehen – die Ausreisefrist nicht einhalten.
Eine Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist im Bescheid vom 24.02.2016 erfolgt.
(3)
Ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war aus den vorgenannten und im Nichtabhilfebeschluss vom 16.02.2017 aufgeführten Gründen nicht einzuholen.
(4)
Der erforderliche Haftgrund für eine Sicherungshaft lag i.S.d. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG vor. Der Betroffene war, nachdem die Ausreisefrist abgelaufen war, unbekannten Aufenthalts, hat also seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.
(5)
Die angeordnete Haftdauer ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein früherer Flug möglich wäre. Ein Anspruch auf Abschiebung per Linienflug besteht nicht, so dass eine Abschiebung schon am 24.01.2017 – wie in der Beschwerdebegründung dargestellt – gerade nicht möglich war. Sollte eine Abschiebung per Charterflug am 22.02.2016 nicht möglich sein, so erscheint der weitere „Puffer“ von zwei Wochen für die Ausstellung eines neuen EU-Laissez-Passer und für die Organisation und Durchführung der individuellen Abschiebung als erforderlich und angemessen.
Die Höchsthaftdauer nach § 62 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 AufenthaltG wurde nicht überschritten.
(6)
Die Abschiebungshaft war auch nicht gem. § 62 Abs. 1 AufenthG unzulässig, weil kein anderes, ebenfalls ausreichendes, aber milderes Mittel ersichtlich war, welches den Zweck der Haft, die Sicherstellung der Ausreise des Betroffenen, gleichermaßen hätte sicherstellen können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde vielmehr gewahrt. Der Betroffene hat mit Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist zu erkennen gegeben, dass er nicht freiwillig ausreisen wolle. Spätestens mit Aushändigung des „Infobriefs“ vom 28.04.2016 hätte der Betroffene insoweit tätig werden können und müssen. Er hat auch nichts Gegenteiliges erklärt, obwohl er in der Anhörung durch das Amtsgericht hierzu Gelegenheit hatte.
(7)
Das Amtsgericht hat den Betroffenen gemäß §§ 34 Abs. 1, 420 FamFG angehört.
Die Anhörung erfolgte nichtöffentlich. Dies folgt schon daraus, dass die Anhörungen durch das Amtsgericht Wuppertal, wie der Kammer bekannt ist, im dortigen Haftbereich durchgeführt werden, welcher der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Soweit sich in dem Anhörungsprotokoll vom 22.01.2017 kein Vermerk zur Nichtöffentlichkeit der Anhörung findet, so folgen hieraus keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen, insbesondere war deswegen die Anhörung oder die Anordnung der Sicherungshaft nicht unwirksam (vgl. Ulrici in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 28, Rn. 39).
Die Verkündung des Haftbeschlusses musste auch nicht in öffentlicher Sitzung erfolgen. Eine analoge Anwendung von § 173 GVG verbietet sich in Haftsachen schon deswegen, weil ein Zwang zur öffentlichen Verkündung nur insoweit besteht, als im vorausgegangenen Verfahren mündlich verhandelt wurde (Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 173 GVG, Rn. 2). Dies ist aber in Sicherungshaftsachen gerade nicht der Fall.
(8)
Ein Dolmetscher war hinzugezogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzungsleistung unzureichend war, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht in der Beschwerde behauptet.
(9)
Nach Art. 36 Abs. 1b WÜK hat der Betroffene das Recht, dass auf sein Verlangen hin die konsularische Vertretung seines Heimatstaates von seiner Inhaftierung unterrichtet wird. Hierauf wurde er hingewiesen.
(10)
Die Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers nach §§ 419 Abs. 1, 418 Abs. 2 FamFG hat sich gemäß § 19 Abs. 2 FamFG jedenfalls dadurch erübrigt, dass der Betroffene im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.c)
Eine nochmalige persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren war nicht geboten, da diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 €
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und sodann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.