Beschwerde gegen Betreuungserweiterung und -verlängerung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung und Ausweitung einer Betreuung und rügt, die Entscheidung hätte als einstweilige Anordnung ergehen müssen. Das Landgericht stellt fest, dass es sich um ein Hauptsacheverfahren handelt, da die Betroffene angehört und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurde. Die Überprüfungsfrist entspricht der ärztlichen Empfehlung; die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verlängerung und Erweiterung der Betreuung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss über die Bestellung oder Erweiterung einer Betreuung ist dann im Hauptsacheverfahren rechtmäßig, wenn die für das Hauptsacheverfahren typischen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Anhörung des Betroffenen (§ 278 FamFG) und die förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens (§ 280 FamFG), durchgeführt werden.
Ist die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen, kann eine Überprüfungsfrist im Sinne des § 295 Abs. 2 FamFG festgesetzt werden, die die gesetzliche Dauer nicht überschreitet und sich an ärztlichen Empfehlungen orientieren darf.
Die bloße Behauptung, eine Entscheidung hätte als einstweilige Anordnung ergehen müssen, begründet keinen Anspruch auf Aufhebung einer im Hauptsacheverfahren ergangenen Betreuung, wenn die Voraussetzungen des Hauptsacheverfahrens erfüllt sind.
Eine erneute Anhörung des Betroffenen kann entfallen, wenn nach Aktenlage und bisherigen Anhörungen keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, 51 XVII 148/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 14.08.2015 war im Wege der einstweiligen Anordnung für die Betroffene die Betreuerin bestellt worden zu den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Die Bestellung war erfolgt im Hinblick auf eine gemischte schizoaffektive Störung und erging auf Grundlage eines ärztlichen Attestes des Chefarztes Xxx, y-Klinik K.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.09.2015 wurde sodann die bestehende Betreuung verlängert, die Aufgabenkreise erweitert (nunmehr: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten) und der Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Es wurde eine Überprüfungsfrist zum 08.09.2022 festgesetzt. Zuvor hatte das Amtsgericht ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie R vom 29.08.2015 eingeholt und die Betroffene (hierzu) angehört.
Die Kammer hat sodann eine gegen den Beschluss vom 14.08.2015 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen, da inzwischen das Rechtsschutzinteresse entfallen war, da die vorläufige Bestellung der Betreuerin durch den Beschluss vom 08.09.2015 gegenstandslos geworden war (Beschluss der Kammer vom 21.09.2015, 9 T 180/15). Dabei wies die Kammer darauf hin, dass in der Sache eine Beschwerde gegen die angeordnete Betreuung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Insoweit wurde auf einen weiteren Beschluss der Kammer vom selben Tage verwiesen (9 T 179/15), mit dem die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden war, und in dem die Kammer ausgeführt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Betroffenen an sich gegeben wären.
Gegen den die Betreuung aufrechterhaltenden und erweiternden Beschluss vom 08.09.2015 wendet sich die Betroffene mit der Rechtsmittelschrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08.10.2015. Der Beschluss hätte im Wege der einstweiligen Anordnung ergehen müssen. Ergehe eine einstweilige Anordnung, so trete sie gemäß § 302 S. 1 FamFG spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Die Anordnung einer Betreuung bis zum 08.09.2022 sei daher unzulässig.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.11.2015 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akten.
II.Die Beschwerde ist gemäß §§ 58ff FamFG zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist – anders als der Beschluss vom 14.08.2015 – nicht im Wege der einstweiligen Anordnung, sondern im Hauptsacheverfahren ergangen. Die für das Hauptsacheverfahren charakteristischen Verfahrenshandlungen, nämlich insbesondere die vorherige Anhörung des Betroffenen (§ 278 FamFG) und die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens (§ 280 FamFG) wurden durchgeführt. Gegenstand der Anhörung vom 08.09.2015 war (auch) das eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie R vom 29.08.2015. Es wurde eine Überprüfungsfrist im Sinne des § 295 Abs. 2 FamFG festgelegt, welche die gesetzliche Dauer nicht überschreitet und welche der ärztlichen Empfehlung entspricht.
Auch in der Sache ist die Einrichtung der Betreuung nicht zu beanstanden. Insofern wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 21.09.2015 (9 T 179/15) verwiesen. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nichts anderes, da diese sich nicht mit der Notwendigkeit der Betreuung auseinandersetzt.
Die Betroffene ist im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Amtsgericht angehört worden. Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und sodann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.