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Landgericht Wuppertal·9 S 81/03·19.10.2005

Berufung wegen beschädigter Außenspiegel in Waschanlage abgewiesen – Beweis- und Verschuldensfragen

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz für in einer Waschanlage beschädigte Außenspiegel; das Amtsgericht wies die Klage mangels Überzeugung über eine Verursachung durch die Waschanlage ab. Der Senat ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, sofern nicht konkrete Zweifel bestehen. Vorschäden und das Fehlen von Anhaltspunkten für Anlagenfehler sowie fehlendes Verschulden der Beklagten führen zur Abweisung. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen (keine Überzeugung von Verursachung und Verschulden)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufungsinstanz ist an die tatrichterlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, soweit nicht konkrete, substantiiert dargelegte Zweifel an deren Richtigkeit bestehen (§ 540 ZPO).

2

Kann eine Partei den behaupteten Kausalverlauf nicht nachweisen, ist ihr Ersatzanspruch mangels Überzeugung über die Verursachung abzulehnen.

3

Die Möglichkeit vorhandener, nicht erkennbare Vorschäden kann den Ursachenzusammenhang zwischen dem beanstandeten Ereignis und dem Schaden durchbrechen und genügt zur Begründung begründeter Zweifel.

4

Zur Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers nach § 280 BGB bedarf es konkreter Anhaltspunkte für ein Verschulden; das schadlose Durchlaufen zahlreicher gleichartiger Fahrzeuge spricht gegen ein Verschulden der Anlage.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 280 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 36 C 189/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.02.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen, weil es sich nicht die Überzeugung bilden konnte, dass die Schäden an den Spiegeln durch Fehler an der Waschanlage, die die Beklagte zu vertreten hätte, entstanden seien. Die Berufung des Klägers hat die Kammer durch Urteil vom 21. August 2003 zurückgewiesen. Dieses Urteil ist durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden.

3

Nach wie vor kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat darauf hingewiesen, dass die Kammer an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden ist, wenn sich nicht konkrete Zweifel an deren Richtigkeit ergeben. Zu diesen feststehenden Tatsachen gehört auch die Feststellung, dass der Vortrag einer der Parteien nicht bewiesen werden konnte.

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Im Streitfall hat das Amtsgericht näher begründete Zweifel daran geäußert, dass die beschädigten Spiegel nicht bereits nicht erkennbare Vorschäden aufgewiesen haben. Auch wenn naturgemäß offen bleiben musste, woraus solche Vorschäden resultieren sollten, sind die vom Amtsgericht aufgeführten Bedenken nicht von der Hand zu weisen. Der Kläger hat die Spiegel häufig abgeklappt und wieder in Originalstellung gebracht, weil er Beschädigungen durch Passanten befürchtete. Derartige Unachtsamkeiten vorbeigehender Personen können nicht ausgeschlossen werden, zumal nach Bekundung der Ehefrau des Klägers man in der Garage auch rechts an dem Wagen vorbeigehen konnte, so dass sogar dort ein unabsichtliches Anstoßen denkbar ist.

5

Auch die Berufung kann keine "konkreten" Anhaltspunkte dafür bringen, dass Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen entstehen würden. Wenn die Kammer in ihrem Urteil vom 21.08.2003 ausgeführt hat, dass die Erwägungen, solche inneren Schäden seien denkbar, gewissen Spekulationscharakter haben, so beruht das lediglich darauf, dass keinerlei Erkenntnisse über solche Vorschäden vorliegen. Das schließt aber nicht aus, dass es diese Schäden doch gegeben hat.

6

Darüber hinaus hätte die Beklagte etwaige Schäden, die in der Waschanlage entstanden sind, nicht zu vertreten, § 280 BGB. Denn nach der Aussage des Zeugen T steht fest, dass mindestens hundert Fahrzeuge desselben Typs die Waschanlage schadlos durchlaufen haben, so dass für die Beklagte keinerlei Veranlassung bestand, etwaige Fehler zu suchen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass sich solche Fehler in der Waschanlage gerade nicht gefunden haben. Nachdem der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen hat, dass auch diese Verschuldensfrage zu prüfen bleibe, ist keine der Parteien auf diesen Gesichtspunkt näher eingegangen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine erneute Veranlassung, nochmals die Revision zuzulassen.

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Streitwert: bis 2.500,00 EUR.