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Landgericht Wuppertal·9 S 8/02·14.08.2002

Berufung wegen unwirksamer AGB-Klausel bei Anzeigenauftrag zurückgewiesen

ZivilrechtAllgemeines VertragsrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Amtsgericht Solingen ein und wandte sich gegen die Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsregelung für Anzeigenaufträge. Das Landgericht Wuppertal wies die Berufung als unbegründet zurück. Die Klausel sei deswegen unwirksam, weil sie dem Kunden die Pflicht auferlege, einschränkende Anweisungen zu erteilen, ohne auf dem Formular darauf hinzuweisen oder ein Eintragungsfeld vorzusehen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Berufungskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Wirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen ist allein auf die Wertung des schriftlich im Vertragstext vorgesehenen Regelungsmechanismus abzustellen, nicht auf später behauptete mündliche Hinweise oder Praxis des Vertreters.

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Eine formularmäßige Klausel, die dem Vertragspartner die Pflicht auferlegt, abweichende Anweisungen zu erteilen, ist unwirksam, wenn diese Abweichungsmöglichkeit überraschend eingeführt wird und das Formular weder einen hinweisenden Vermerk noch ein konkretes Eintragungsfeld enthält.

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Die Rüge der Unanwendbarkeit bestimmter Normen (z.B. §§ 2, 10, 11 AGBG) ist unschädlich, wenn das Gericht einen Verstoß gegen andere einschlägige AGBG-Vorschriften (z.B. §§ 3, 5, 9 AGBG) festgestellt hat.

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Bei erfolgloser Berufung sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der unterliegenden Partei gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 543 ZPO a.F.§ 24 AGBG in Verbindung mit §§ 2, 10, 11 AGBG§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO analog§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Solingen, 10 C 232/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Dezember 2001 verkün-dete Urteil des Amtsgerichts Solingen wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gem. § 543 ZPO a.F. Bezug genommen.

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Auch das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer hiervon abweichenden Beurteilung.

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Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung darauf hinweist, daß gem. § 24 AGBG die §§ 2, 10, 11 AGBG nicht anwendbar seien, übersieht sie, daß dies nicht entscheidungsrelevant ist, da das Amtsgericht einen Verstoß nicht gegen die genannten Vorschriften, sondern - zu Recht - gegen §§ 3, 5, 9 AGBG angenommen hat.

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Eine von der des Amtsgerichts abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Umstand, daß der telefonwerbende Handelsvertreter es stets vermerke, wenn der Kunde nur eine einzige Anzeige wünsche, und dies dann von vornherein auf dem Vertragsformular eingetragen werde. Denn bei der Beurteilung der Wirksamkeit der AGB geht es allein um die Wertung der schriftlich im vorformulierten Vertragstext vorgesehenen Vorgehensweise. Diese aber bürdet im vorliegenden Fall dem Kunden die Pflicht auf, immer dann, wenn er nicht die für ihn überraschend eingeführte Anzahl von zwölf Anzeigen bestellen will, einschränkende Anweisungen machen zu müssen, auf die auf der Formularvorderseite weder hingewiesen wird noch ein Eintragungsfeld vorgesehen ist.

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Da nach alledem die Berufung zurückzuweisen ist, hat die Klägerin gem. § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen -Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.

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Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen.

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Streitwert: 3.289,92 DM

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Riegel Schönemann-Koschnick

  1. Riegel Schönemann-Koschnick