Berufung wegen Vertretung für nicht benannte Investorengruppe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich gegen ein Urteil, das ihn zur Zahlung verurteilte, weil er die von ihm behauptete Vertretung einer Investorengruppe nicht mit Identität und Vertretungsmacht nachwies. Das Landgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es bestätigte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts und verneinte die Zulassung neuen Vorbringens nach §531 ZPO. Die Haftung des Beklagten nach §179 BGB bleibt bestehen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Verurteilung nach §179 BGB bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Wer behauptet, im Namen Dritter gehandelt zu haben, muss die Identität der vertretenen Personen und seine Vertretungsmacht substantiiert darlegen; gelingt dies nicht, kann der Handelnde nach §179 BGB persönlich haften.
Die Zulässigkeit neuen Sachvortrags in der Berufung richtet sich nach §531 ZPO; neues Vorbringen ist unzulässig, wenn es zumutbar im ersten Rechtszug vorgebracht werden konnte.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich zu respektieren, soweit keine erkennbaren Würdigungsmängel vorliegen.
Begriffe wie "Interessengemeinschaft" oder "Investorengruppe" begründen ohne konkrete Nennung der Mitglieder und Nachweis der Bevollmächtigung keine eigenständige Vertretungsmacht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 94 C 331/04
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Januar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 2.561,58 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Beklagte schulde den in Frage stehenden Betrag dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 179 BGB; der Beklagte habe eine von ihm angeblich vertretene "Investorengruppe", für die er mit dem Kläger einen Vertrag geschlossen habe, diesem nicht benannt; die Beweisaufnahme habe nicht die Behauptung des Beklagten dazu, welche Mitglieder diese "Investoren-gruppe" angehörten, bewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht - auf Grundlage des ihm in erster Instanz unterbreiteten Streitstoffes - in entsprechender Anwendung des § 179 BGB den Beklagten für verpflichtet erachtet, dem Kläger die in Frage stehenden Beträge zu zahlen. Der Beklagte hatte in erster Instanz dezidiert mit Schriftsatz vom 11. August und 2. September 2004 vorgetragen, er sei durch die Firma W AG, und zwar namens einer IG (Interessengemeinschaft zur Sanierung von L) beauftragt worden, die entsprechenden Vereinbarungen anzubieten und abzuschließen. Seiner Darstellung zufolge gehörte als Gründungsmitglied dieser IG außer der genannten Firma W AG noch die Firma J an. Mit Schriftsatz vom 2. September 2004 hat der Beklagte betonen lassen, dass er nunmehr die "Identität der IG-Mitglieder vollständig offen gelegt" habe. Dementsprechend hat das Amtsgericht Beweis darüber erhoben, ob der Beklagte durch die Firma W AG letztlich namens der von dem Beklagten solchermaßen dargestellten IG beauftragt worden war, die in Frage stehenden Vereinbarungen zu treffen. Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung angenommen, dass die Beweisaufnahme eben dies nicht ergeben hatte. Auf die vollauf zutreffende Beweiswürdigung des Amtsgerichts wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen.
Soweit der Beklagte nunmehr sein Rechtsmittel damit begründet, er habe im Namen der IG (Investorengruppe) doch gehandelt, und zwar habe diese aus den Firmen x, xx sowie dem Zeugen L bestanden, ist dieses Vorbringen im zweiten Rechtszuge gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich hierbei durchaus um neues Vorbringen. Er hat, wie schon an anderer Stelle aufgezeigt worden ist, im ersten Rechtszug eine völlig andere Darstellung dazu abgegeben, wenn er letztendlich vertreten hat. Soweit er meint, es habe Missverständnisse zwischen den Begriffen "Interessengemeinschaft" und "Investorengruppe" gegeben, ist dies nicht von Belang. Der Beklagte hatte im ersten Rechtszug eindeutig bezeichnet, welche Firmen er bei Abschluss des Vertrages vertreten haben will. Der Begriff einer "Interessengemeinschaft" bzw. "Investorengruppe" beinhaltet nicht von vornherein eine rechtlich selbständige juristische Person. Soweit er nunmehr den Zeugen L sowie die Firmen x und xx vertreten haben will, handelt es sich auf diesem Hintergrund um einen völlig neuen und anderen Sachvortrag. Was den Beklagten hätte hindern können, diesen schon im ersten Rechtszug anzubringen, bleibt unerfindlich. Es ist verfehlt, insofern gar dem Amtsgericht vorzuwerfen, es habe eine falsche Beweiswürdigung angestellt. Falsch war - zumindest wenn man den neuen Sachvortrag des Beklagten zugrunde legt - sein Vorbringen erster Instanz.
Deswegen kann dahinstehen, dass sein nunmehriger neuer Sachvortrag durch die Angaben der Zeugen noch nicht einmal bestätigt worden ist.
Es mag auch auf sich beruhen, wie sich erklären lässt, dass der Beklagte selbst noch nicht einmal in erster Instanz richtig hat angeben können, für wen er seinerzeit aufgetreten ist. Dies ist umso befremdlicher, als er allen Anlass angesichts des Urteils in dem Rechtsstreit 9 S 58/03 gehabt hatte, nunmehr klar die angeblich Vertretenen zu bezeichnen; gerade im Hinblick hierauf hatte er auch mit Schriftsatz vom 2. September2004 betont, er habe nun die Identität der IG-Mitglieder vollständig offen gelegt.
Es mag auch auf sich beruhen, wie und auf welchem Wege er von den nunmehr ins Spiel gebrachten drei juristischen Personen bevollmächtigt worden sein soll, die Vereinbarungen zu treffen. In erster Instanz hatte er dezidiert behauptet, der Auftrag sei durch die W AG erfolgt, die wiederum "federführend" (was dies auch juristisch konkret bedeuten mag) gehandelt habe. Selbst wenn die Firma B "zur Verfügung gestellt" hätte, besagt dies noch nicht, dass sie den Beklagten bevollmächtigt hätte, sie und andere zu Zinszahlungen zu verpflichten.
Nach alldem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
Streitwert für den zweiten Rechtszug: 2.562,00 EUR