Berufung zurückgewiesen: Haftung nach §179 BGB bei nicht benannter Investorengruppe
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich in Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von 1.779,55 EUR, weil er behauptete, im Namen einer Investorengruppe gehandelt zu haben. Das Landgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung: Die Beweisaufnahme lieferte keinen Nachweis der Vertretungsmacht, und neues Vorbringen in der Berufungsinstanz war nach §531 ZPO unzulässig. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen, die Kosten dem Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; erstinstanzliches Zahlungsurteil bestätigt, Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen Vertrag angeblich für Dritte schließt, bleibt nach entsprechender Anwendung des § 179 BGB zur Leistung verpflichtet, wenn er die Vertretungsmacht oder die Identität des Vertretenen nicht nachweist.
Neu vorgetragene Tatsachen oder Beweismittel in der Berufungsbegründung sind nach § 531 ZPO unzulässig, wenn sie bereits im ersten Rechtszug vorgebracht werden konnten.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung der ersten Instanz ist für die Berufungsinstanz grundsätzlich verbindlich; eine Abänderung erfordert darlegbare und substantiiert aufgezeigte Fehler in der Würdigung.
Die Kostenfolge bei Zurückweisung eines Rechtsmittels richtet sich nach § 97 ZPO; die Vollstreckung kann vorläufig nach §§ 708 Nr.10, 713 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 98 C 224/04
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Januar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 1.779,55 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Beklagte schulde den in Frage stehenden Betrag dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 179 BGB; der Beklagte habe eine von ihm angeblich vertretene "Investorengruppe", für die er mit dem Kläger einen Vertrag geschlossen habe, diesem nicht benannt; die Beweisaufnahme habe nicht die Behauptung des Beklagten dazu, welche Mitglieder diese "Investoren-gruppe" angehörten, bewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht - auf Grundlage des ihm in erster Instanz unterbreiteten Streitstoffes - in entsprechender Anwendung des § 179 BGB den Beklagten für verpflichtet erachtet, dem Kläger die in Frage stehenden Beträge zu zahlen. Der Beklagte hatte in erster Instanz dezidiert mit Schriftsatz vom 18. Oktober und 2. November 2004 vorgetragen, er sei durch die Firma W AG, und zwar namens einer IG (Interessengemeinschaft zur Sanierung von L) beauftragt worden, die entsprechenden Vereinbarungen anzubieten und abzuschließen. Seiner Darstellung zufolge gehörte als Gründungsmitglied dieser IG außer der genannten Firma W AG noch die Firma J an. Mit Schriftsatz vom 2. November 2004 hat der Beklagte betonen lassen, dass er nunmehr die "Identität der IG-Mitglieder vollständig offen gelegt" habe. Dementsprechend hat das Amtsgericht Beweis darüber erhoben, ob der Beklagte durch die Firma W AG letztlich namens der von dem Beklagten solchermaßen dargestellten IG beauftragt worden war, die in Frage stehenden Vereinbarungen zu treffen. Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung angenommen, dass die Beweisaufnahme eben dies nicht ergeben hatte. Auf die vollauf zutreffende Beweiswürdigung des Amtsgerichts wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen.
Soweit der Beklagte nunmehr sein Rechtsmittel damit begründet, er habe im Namen der IG (Investorengruppe) doch gehandelt, und zwar habe diese aus den Firmen x, xx wie dem Zeugen L bestanden, ist dieses Vorbringen im zweiten Rechtszuge gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich hierbei durchaus um neues Vorbringen. Er hat, wie schon an anderer Stelle aufgezeigt worden ist, im ersten Rechtszug eine völlig andere Darstellung dazu abgegeben, wen er letztendlich vertreten hat. Soweit er meint, es habe Missverständnisse zwischen den Begriffen "Interessengemeinschaft" und "Investorengruppe" gegeben, ist dies nicht von Belang. Der Beklagte hatte im ersten Rechtszug eindeutig bezeichnet, welche Firmen er bei Abschluss des Vertrages vertreten haben will. Der Begriff einer "Interessengemeinschaft" bzw. "Investorengruppe" beinhaltet nicht von vornherein eine rechtlich selbständige juristische Person. Soweit er nunmehr den Zeugen L sowie die Firmen x und xx vertreten haben will, handelt es sich auf diesem Hintergrund um einen völlig neuen und anderen Sachvortrag. Was den Beklagten hätte hindern können, diesen schon im ersten Rechtszug anzubringen, bleibt unerfindlich. Es ist verfehlt, insofern gar dem Amtsgericht vorzuwerfen, es habe eine falsche Beweiswürdigung angestellt. Falsch war - zumindest wenn man den neuen Sachvortrag des Beklagten zugrunde legt - sein Vorbringen erster Instanz.
Deswegen kann dahinstehen, dass sein nunmehriger neuer Sachvortrag durch die Angaben der Zeugen noch nicht einmal bestätigt worden ist.
Es mag auch auf sich beruhen, wie sich erklären lässt, dass der Beklagte selbst noch nicht einmal in erster Instanz richtig hat angeben können, für wen er seinerzeit aufgetreten ist. Dies ist umso befremdlicher, als er allen Anlass angesichts des Urteils in dem Rechtsstreit 9 S 58/03 gehabt hatte, nunmehr klar die angeblich Vertretenen zu bezeichnen; gerade im Hinblick hierauf hatte er auch mit Schriftsatz vom 2. November 2004 betont, er habe nun die Identität der IG-Mitglieder vollständig offen gelegt.
Es mag auch auf sich beruhen, wie und auf welchem Wege er von den nunmehr ins Spiel gebrachten drei juristischen Personen bevollmächtigt worden sein soll, die Vereinbarungen zu treffen. In erster Instanz hatte er dezidiert behauptet, der Auftrag sei durch die W AG erfolgt, die wiederum "federführend" (was dies auch juristisch konkret bedeuten mag) gehandelt habe. Selbst wenn die Firma B "zur Verfügung gestellt" hätte, besagt dies noch nicht, dass sie den Beklagten bevollmächtigt hätte, sie und andere zu Zinszahlungen zu verpflichten.
Nach alldem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
Streitwert für den zweiten Rechtszug: 1.780,00 EUR