Berufung teilweise stattgegeben: Vergütung für Fahrzeuginbauten nach Minderung des Kaufpreises
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung für Einbauten an einem gebrauchten Audi; der Beklagte rechnete mit Minderungsansprüchen wegen mangelhafter Beschaffenheit auf. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt: Die Klägerin erhält 751,90 EUR nebst Zinsen, die weitergehende Klage und die Widerklage sind abgewiesen. Als Mangel wurde festgestellt, dass der Wagen nicht dem als "Jahreswagen" vereinbarten Zustand entsprach; die Minderung wurde nach § 441 Abs. 3 BGB anhand eines Sachverständigengutachtens berechnet.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Klägerin erhält 751,90 EUR, weitergehende Klage und Widerklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich die verkaufte Sache als nicht vertragsgemäß (z. B. ein als "Jahreswagen" veräußertes Fahrzeug mit mehr als zwölf Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung), liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor, der Minderung nach § 441 BGB rechtfertigt.
Bei der Bemessung der Minderung nach § 441 Abs. 3 BGB ist der Kaufpreis in dem Verhältnis zu herabzusetzen, in welchem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden hätte; für als "Jahreswagen" vereinbarte Fahrzeuge ist der hypothetische mangelfreie Wert nach dem vom BGH entwickelten Maßstab zu bestimmen.
§ 441 Abs. 3 BGB verfolgt einen ausgleichenden, nicht strafenden Zweck; die Minderung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wertunterschied und nicht danach, den Verkäufer zu bestrafen.
Angriffe gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten sind substantiiert zu begründen; bloße Behauptungen oder unsubstantiiertes Sachvorbringen genügen nicht, sodass das Gericht der fundierten Beweiswürdigung des Sachverständigen den Vorrang geben kann.
Aufrechnungs- oder Minderungsrechte des Käufers können gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers geltend gemacht werden und führen zur Verringerung des vom Käufer geschuldeten Betrags, soweit die Minderungsforderung besteht und rechtswirksam geltend gemacht wurde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, 25 C 150/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. September 2004 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 751,90 EUR (i. W.: sieben-hunderteinundfünfzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 47 % der Klägerin und zu 53 % dem Beklagten zur Last. Die Kosten des zweiten Rechtszuges sowie des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 53 % und der Be-klagte zu 47 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten Audi TT Coupé Quattro. Nach Übernahme ließ er durch die Klägerin in das Fahrzeug einen CD-Wechsler einbauen und es mit vier Alu-Rädern ausrüsten.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Vergütung für die vorgenannten Einbauten in Höhe von 2.700,00 EUR; demgegenüber rechnet der Beklagte mit vermeintlichen Gegenansprüchen auf, welche er damit begründet, dass er berechtigt sei, den Kaufpreis für den PKW zu mindern, weil er nicht den kaufvertraglichen Vereinbarungen entspreche. Den vermeintlich überschießenden Betrag in Höhe von 1.350,00 EUR verlangt er mit seiner Widerklage.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 960,00 EUR nebst Zinsen unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klage weiter verfolgt und die Abweisung der Widerklage in vollem Umfang begehrt.
Das der Berufung der Klägerin stattgebende Urteil der Kammer vom 21. Juli 2005 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Juni 2006 auf die zugelassene Revision des Beklagten hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem genannten Urteil wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kammer hat sodann zur Höhe eines etwaigen Minderungsanspruchs des Beklagten Beweis durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Stiegen erhoben; auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 27. März 2007 wird Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Der Beklagte schuldet der Klägerin aus den Umrüstungsarbeiten an dem PKW noch eine Vergütung in Höhe von 751,90 EUR.
Unstreitig belief sich die Vergütung für die genannten Arbeiten auf 2.700,00 EUR. Der Beklagte hat demgegenüber wirksam mit Minderungsansprüchen aus dem Kaufvertrag über den PKW in Höhe von 1.948,10 EUR aufgerechnet. Um diesen Betrag ist der Kaufpreis zu mindern.
Zunächst ist festzustellen, dass der Wagen nicht der nach dem Vertrag vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Er war als "Jahreswagen" verkauft worden, indes lagen zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs, dem zu folgen ist.
Dies bedeutet, dass der Wagen, da nicht vertragsgemäß, einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufwies, welcher nach § 441 BGB den Beklagten zur Minderung berechtigte; eine solche hat der Beklagte auch erklärt.
Der Höhe nach beläuft sich der Minderungsbetrag auf 1.948,10 EUR. Gemäß § 441 Abs. 3 BGB ist bei der Minderung "der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde". Dem Bundesgerichtshof zufolge entspricht ein als Jahreswagen verkauftes Gebrauchtfahrzeug noch der entsprechend vereinbarten Beschaffenheit, wenn "zwischen der Herstellung und der Erstzulassung" nicht "mehr als zwölf Monate liegen". Dies bedeutet, dass der Wert des Wagens "in mangelfreiem Zustand" im Sinne des § 441 Abs. 3 BGB sich danach ermittelt, welchen Wert er gehabt hätte, wenn er im Monat August 2000 hergestellt worden wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beläuft sich dieser Wert auf 23.500,00 EUR. Der Sachverständige hat dies eingehend und überzeugend in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. März 2007 festgestellt. Den "tatsächlichen" Wert - gemessen an dem Herstellungszeitpunkt des Fahrzeuges - hat der Sachverständige mit 21.700,00 EUR ermittelt. Die Differenz hieraus beläuft sich auf 7,7 %. Wird der vereinbarte Kaufpreis von 25.300,00 EUR um diesen Prozentsatz gemindert, ergibt dies den genannten Betrag von 1.948,10 EUR.
Die Angriffe der Parteien gegen das genannte Gutachten sind nicht gerechtfertigt. Soweit der Beklagte meint, es sei ein höherer Minderungsbetrag deswegen anzunehmen, weil ihm ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft worden sei und die Klägerin nicht "privilegiert" werden dürfen, verkennt er, dass § 441 Abs. 3 BGB lediglich einen sachgerechten Ausgleich herführen will, jedoch keinen Bestrafungscharakter beinhaltet. Ausgangspunkt für die Berechnung der Minderung ist die - theoretische - Beschaffenheit, die das mangelhafte Kaufobjekt gehabt hätte, wenn es gewissermaßen "noch so eben" der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen hätte.
Soweit die Klägerin sich gegenüber dem Sachverständigengutachten darauf beruft, der Markt habe im Juni 2003 höhere Fahrzeugangebote hergegeben, ist ihr Sachvortrag schon unsubstantiiert. Belege hierfür sind nicht zu den Akten gereicht worden, so dass sich ihr Sachvortrag schon nicht zureichend nachvollziehen lässt; vielmehr gibt die Kammer der Sachkunde des Sachverständigen den Vorzug.
Dem gemäß beläuft sich der Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Umrüstung des Fahrzeuges bzw. den erbrachten Einbauten auf noch
751,90 EUR.
Demzufolge ist die Widerklage unbegründet und daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, erneut die Revision zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof die grundlegende Streitfrage mit seinem Urteil vom 7. Juni 2006 abgeklärt hat.
Streitwert für den zweiten Rechtszug sowie das Revisionsverfahren:
3.660,00 EUR.