Berufung gegen Unterlassungsklage wegen Parkplatznutzung auf Gemeinschaftsfläche abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten, den Beklagten das Abstellen fremder Fahrzeuge vor deren Garage auf einer gemeinschaftlichen Fläche zu untersagen. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb ohne Erfolg. Mangels gesonderter Benutzungsregelung ist das Parken durch Miteigentümer grundsätzlich zulässig, sofern andere nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt werden. Konkrete, maßgebliche Darlegungen zur erheblichen Beeinträchtigung fehlten.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen Abweisung der Unterlassungsklage als unbegründet abgewiesen; Kosten der Berufung auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt für eine gemeinschaftliche Fläche eine gesonderte Benutzungsregelung, darf jeder Miteigentümer diese Fläche auch zum Abstellen von Pkw nutzen, soweit dadurch die Rechte der übrigen Miteigentümer nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Eine Unterlassungsforderung gegen das Parken auf gemeinschaftlicher Fläche setzt eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der Benutzungsrechte anderer Miteigentümer voraus.
Zur Tragfähigkeit einer Unterlassungsklage sind konkrete und substantiierte Angaben erforderlich; pauschale oder nur fotografische Nachweise ohne maßgebliche Parameter genügen nicht.
Eine weitergehende Beweisaufnahme ist nicht zulässig, wenn sie in eine prozessuale Ausforschung ohne konkrete Anhaltspunkte führt; die Darlegungslast für erhebliche Beeinträchtigungen obliegt dem Kläger.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 37 C 235/04
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 24. August 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, mit der die Kläger von den Beklagten begehrt hatten, es zu unterlassen, auf der Gemeinschaftsfläche vor ihrer Garage Fahrzeuge abzustellen oder das Abstellen fremder Fahrzeuge zu dulden. Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht unter anderem ausgeführt, daß das Eigentum der Kläger nicht durch das erwähnte Abstellen eines Fahrzeugs beeinträchtigt werde und keine regelungs- oder zweckwidrige Nutzung der Gemeinschaftsfläche vorliege.
Die sich hiergegen wendende, vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, daß den Klägern der begehrte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, die sich die Kammer vollumfänglich zu eigen macht, Bezug genommen. Von deren erneuter Darstellung wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen abgesehen. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, daß für die im Miteigentum aller Grundstückseigentümer stehende Gemeinschaftsfläche eine gesonderte Benutzungsregelung getroffen worden wäre. Allein aus dem Umstand, daß für jedes Haus mit Einliegerwohnung eine Garage und zwei Stellplätze errichtet worden seien – so die Behauptung des Klägers -, bedeutet noch keine Regelung hinsichtlich der übrigen Fläche.
Wie das Amtsgericht zutreffend begründet hat, darf in dem Fall, daß eine Benutzungsregelung für Gemeinschaftsflächen auf einem Garagen- und Stellplatzhof nicht vorliegt, jeder Miteigentümer die Gemeinschaftsflächen auch zum Abstellen von Pkw’s benutzen, solange nicht die Rechte anderer mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Daß die Gemeinschaftsfläche nicht ausreichen mag, um jedem Miteigentümer zur gleichen Zeit die gleiche Nutzung zu ermöglichen, ist bezüglich einer Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten denkbar und kein Hindernis dafür, eine bestimmte Nutzung grundsätzlich als zulässig zu erachten. Käme es insoweit zu Problemen, müßten diese durch eine Nutzungsregelung gelöst werden, was im vorliegenden Fall indessen nicht in Frage steht.
Daß die Kläger durch den vor der Garage der Beklagten zeitweilig abgestellten Pkw mehr als nur unwesentlich behindert werden, daß sie also umständlich rangieren müßten, um von ihrem Stellplatz herunterzufahren, ist bereits ihrem eigenen Vortrag nicht zu entnehmen. Denn die Kläger haben sich zur Konkretisierung ihres Vortrages lediglich auf die eingereichten Lichtbilder bezogen. Daher überrascht es, wenn sie nun deren Auswertung durch das Amtsgericht angreifen. Soweit sie mit ihrer Berufung geltend machen, daß "die für die Beurteilung notwendigen Parameter" sich aus den vorgelegten Lichtbildern nicht ergäben, so gilt dies erst recht, wenn nicht überhaupt, für ihren eigenen Vortrag. Gerade diesem fehlen die notwendigen konkreten Details. Welches Fahrzeug mit welchen konkreten Manövern rangieren müßte, wenn welches Fahrzeug der Beklagten wie abgestellt wäre, ist ihrer Darstellung nicht zu entnehmen. Insoweit fehlt es bereits an jeglichen Maßangaben. Eine Beweisaufnahme würde zu einer prozessual unzulässigen Ausforschung führen. Zudem haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1.2.2005 vorgetragen, daß ein einziges, vor der Garage der Beklagten geparktes Fahrzeug die Ausfahrt von ihrem Stellplatz lediglich behindere, jedenfalls aber nicht unmöglich mache, wie sie dies noch vorher behauptet hatten. Die Beklagten lassen indessen unbestritten nur einen einzigen Pkw zeitweilig vor ihrer Garage parken. Konkrete Beschreibungen dazu, warum mehr als ein einmaliges, ohnehin notwendiges Rangieren, wie dies das Amtsgericht beschrieben hat, für die Kläger erforderlich sein sollte, um von ihrem Stellplatz herunterzufahren, haben die Kläger jedoch nicht unterbreitet, wie oben dargelegt wurde.
Da nach alledem die Berufung der Kläger zurückzuweisen war, haben sie gem. § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen.
Streitwert: 300,00 EUR