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Landgericht Wuppertal·9 S 316/08·27.01.2010

Berufung zur Anwaltsvergütung: Zur Höhe von Geschäfts- und Einigungsgebühr

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltsvergütungsrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Rechtsanwalt) begehrt von der Haftpflichtversicherung Zahlung weiterer Honoraransprüche nach teilweiser Leistung. Zentral war, ob höhere als die 1,3-fache Geschäftsgebühr und der gewählte Geschäftswert für die Einigungsgebühr zu rechtfertigen sind sowie die Frage einer unzulässigen Teilzahlung. Die Kammer weist die Berufung zurück: Es liegt kein überdurchschnittlicher Aufwand vor, der höhere Gebühren rechtfertigen würde, und der Geschäftswert der Einigungsgebühr bemisst sich nach dem noch auszugleichenden Forderungsbetrag; eine geringfügige Differenz rechtfertigt kein Abweisungsrecht des Gläubigers.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung weiterer Honorarforderungen als unbegründet abgewiesen; nur Dokumentenpauschale zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG oberhalb des 1,3-fachen Satzes setzt eine überdurchschnittliche, besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus.

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Die Einigungsgebühr bemisst sich nach dem Wert der Forderung, die infolge der Einigung von einer Partei noch auszugleichen ist; bereits gezahlte Beträge sind bei der Wertermittlung unverzüglich abzuziehen.

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Zur Begründung eines überdurchschnittlichen Tätigkeitsaufwands sind konkrete, substantiiert dargestellte Umstände erforderlich; reiner Hinweis auf Schreiben, Aktenforderung und Telefonate genügt nicht.

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Bei geringfügigem Fehlbetrag einer Teilzahlung liegt regelmäßig kein durch Treu und Glauben gebotener Grund vor, die Zahlung als unzulässig zurückzuweisen oder ein sofortiges Anerkenntnis zu verneinen (vgl. § 266 BGB).

Relevante Normen
§ 2 RVG§ 13 RVG§ 540 ZPO§ 266 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 24 C 270/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07. November 2008 ergangene Urteil des Amtsgerichts Mettmann wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe

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Am 03. April 2008 ereignete sich um 15.35 Uhr auf der N Straße in V ein Verkehrsunfall, bei dem Herr I als Fußgänger durch den Fahrer und Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen: ###, Herrn E, körperlich verletzt und Kleidungsstücke beschädigt wurden. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherin des Herrn H und - was zwischen Herrn I und der Beklagten unstreitig ist - zum Ersatz der Unfallschäden zu 100 % verpflichtet. Mit der Durchsetzung seines Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs beauftragte Herr I am 09. April 2008 den Kläger und trat gleichzeitig Kostenerstattungsansprüche und sonstige Ansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe der Honorar- und Erstattungsansprüche des Klägers an diesen, dies Annehmenden, ab.

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Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 hat der Kläger Zahlung seines Honorars in Höhe von 649,98 EUR von der Beklagten verlangt. Die Forderung setzt sich im einzelnen wie folgt zusammen:

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„1,7 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV(Wert: 2.150,00 EUR)                                          273,70 EUR1,5 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV(Wert: 2.150,00 EUR)                                          241,50 EURPost- und Telekommunikationspauschale,Nr. 7002 VV                                                        20,00 EURDokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 VV(22 Seiten)                                                        11,00 EURZwischensumme                                                        546,20 EURUmsatzsteuer (MWSt), Nr. 7008 VV (19,00 %)              103,78 EUREndsumme                                                        649,98 EUR

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Die Beklagte hat darauf mit Schreiben vom 07. August 2008 wie folgt anderweitig abgerechnet:

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„1,3 aus 2.150,00 EUR                                          209.30 EUR1,5 aus   500,00 EUR                                          67,50 EURPost- und Telekommunikationspauschale                            20,00 EURZwischensumme                                                        296,80 EUR19 % Umsatzsteuer                                                        56,39 EURÜberweisungsbetrag                                                        353,19 EUR.“

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Vorstehenden Betrag hat die Beklagte an den Kläger überwiesen. Mit Schreiben vom 11. August 2008 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, er nehme die Zahlung nicht an, weil es sich um eine unzulässige Teilzahlung handele, und werde den Betrag von 353,19 EUR zurücküberweisen.

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Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung eines Anwaltshonorars wie mit Schreiben vom 30. Juli 2008 verlangt in Höhe von 649,98 EUR begehrt. Die Beklagte hat den in ihrem Schreiben vom 07. August 2008 bezeichneten Betrag von 353,19 EUR anerkannt, woraufhin das Amtsgericht sie durch Anerkenntnisteilurteil zur entsprechenden Zahlung an den Kläger verurteilt hat.

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Durch (Schluss-)Urteil vom 07. November 2008 hat das Amtsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung der Dokumentenpauschale von 11,00 EUR zuzüglich 19 % MWSt = 13,09 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Berufung zugelassen. Gegen diese Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen die Kammer gemäß § 540 ZPO Bezug nimmt, hat der Kläger von der ihm durch das Amtsgericht eröffneten Möglichkeit, Berufung einzulegen, Gebrauch gemacht. Er beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 296,79 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. August 2008 zu zahlen.

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Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Dem Kläger stehen aus abgetretenem Recht die mit der Berufung weiter verfolgten Honoraransprüche aufgrund der Vertretung seines Mandanten I im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 03. April 2008 in V nicht zu.

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Eine den 1,3-fachen Satz übersteigende Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ebenso wie das Amtsgericht verneint die Kammer eine umfangreiche Tätigkeit. Der Kläger hat zwar mehrere Schreiben verfasst, Unterlagen angefordert und Telefonate geführt. Dabei handelt es sich jedoch noch um einen Arbeitsaufwand, der als durchschnittlich anzusehen ist und die Grenze zum überdurchschnittlichen im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes für den Kläger eine besondere Schwierigkeit dargestellt hätte. Insoweit mangelt es an einem substantiierten Vortrag, welche Tätigkeit der Kläger entfaltet hat, das angemessene Schmerzensgeld zu ermitteln, um feststellen zu können, ob seine diesbezügliche Tätigkeit als überdurchschnittlich schwierig einzustufen gewesen wäre. Schließlich vermag die Kammer die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten des Klägers nicht als überdurchschnittlich zu bewerten.

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Den Geschäftswert für die Einigungsgebühr hat das Amtsgericht zutreffend mit 500,00 EUR und nicht mit 2.150,00 EUR bewertet. Denn bei der Bemessung des Geschäftswerts der Einigungsgebühr bleiben die Beträge unberücksichtigt, die dem Streit der Parteien bereits entzogen sind. Über solche Beträge ist nämlich eine Einigung herbeizuführen nicht mehr erforderlich. Der Geschäftswert der Einigungsgebühr bemisst sich daher nach dem Wert der Forderung, der aufgrund der Einigung von einer Partei noch auszugleichen ist. Das waren im vorliegenden Fall 500,00 EUR. Denn vor Beginn der Einigungsgespräche zwischen dem Kläger als Vertreter seines Mandanten über die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages über 500,00 EUR hatte die Beklagte bereits 1.650,00 EUR unstreitig gezahlt und die Beklagte hatte sich nicht berühmt, Rückforderungsansprüche zu haben.

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Schließlich hat das Amtsgericht die Kosten des Teilanerkenntnisses nicht der Beklagten, sondern dem Kläger auferlegt. Die Tatsache, dass die Beklagte vorprozessual nur 353,19 EUR an den Kläger überwiesen hat und nicht weitere 13,09 EUR, also insgesamt 366,28 EUR als geschuldetes Honorar, führt nicht zur Annahme einer unzulässigen Teilzahlung mit dem Recht des Gläubigers, die Leistung zu verweigern und sich wie hier im Falle eines Teilanerkenntnisses darauf berufen zu können, ein sofortiges Anerkenntnis liege nicht vor. Denn es widerspricht Treu und Glauben, wenn sich der Gläubiger auf § 266 BGB beruft und nur ein geringfügiger Spitzenbetrag zur Erfüllung fehlt (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Aufl., § 266 BGB RN. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier mit 3,573 % vor (366,28 EUR x 3,573 % = 13,087 EUR).

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 296,79 Euro.