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Landgericht Wuppertal·9 S 309/11·05.12.2012

Berufung teilweise stattgegeben: Schadensersatz nach Verkehrsunfall durch Volvo

ZivilrechtStraßenverkehrsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Zentrale Frage ist, ob der Beklagte zu 2) die am Heck rechts des Klägers festgestellten Schäden verursacht hat. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.097,42 € nebst Zinsen sowie weiterer Nebenforderungen; maßgeblich war ein Gutachten, das kompatible Beschädigungen feststellte.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.097,42 € nebst Zinsen und weiteren Nebenforderungen verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall gegen Halter und Haftpflichtversicherer richtet sich nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, wenn das Fahrzeug den Schaden verursacht hat.

2

Kompatible Beschädigungsspuren an beiden Fahrzeugen im Unfallbereich, die durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten festgestellt werden, begründen regelmäßig die Verursachung und damit einen Anspruch auf Schadensersatz, sofern entgegenstehende Umstände substantiiert dargelegt werden.

3

Ansprüche auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten schließen die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aus, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lässt.

4

Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten einschließlich der sachverständigen Gutachterkosten, einer angemessenen Auslagenpauschale und sonstiger Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit der zugrunde liegende Anspruch besteht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 115 VVG§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 21 C 116/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.097,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2010 sowie weitere 176,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2010 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 13 % der Kläger und zu 87 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

 

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Am 17. Februar 2010 kam es auf der H-Straße in Mettmann im Bereich des Hauses Nr. 8 zu einem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Klägers – einem VW Touran – und dem Pkw des Beklagten zu 2) – einem Volvo –. Der Beklagte zu 2) versuchte, vorwärts in eine Parklücke einzufahren. Dabei geriet er, was zwischen den Parteien während des Verfahrens in erster Instanz unstreitig geworden ist, mit der linken vorderen Fahrzeugecke seines Volvos gegen das Fahrzeug des Klägers im Bereich hinten rechts zwischen Hinterrad und Stoßstange.

3

Mit der Klage hat der Kläger aufgrund des Unfallgeschehens von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.258,67 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 207,42 € jeweils nebst Zinsen verlangt (vgl. zur Spezifikation der Forderungen S. 3 und 4 der Klageschrift = Bl. 3/4 GA).

4

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. O hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, auf deren Feststellungen die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

5

Die zulässige Berufung des Klägers hat zum überwiegenden Teil Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

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Dem Kläger steht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Unfallgeschehens vom 17. Februar 2010 in Mettmann in Höhe von 1.097,42 € gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern zu.

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Anders als das Amtsgericht ist die Kammer der Überzeugung, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Volvo den Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt, an dessen VW Touran verursacht hat. Maßgeblich für diese Beurteilung ist zunächst, und das hat das Amtsgericht bei seinen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung offensichtlich nicht mitbedacht, dass der Volvo des Beklagten zu 2) unstreitig mit seiner linken vorderen Fahrzeugecke gegen den VW Touran des Klägers im Bereich hinten rechts zwischen Hinterrad und Stoßstange geraten ist. Der Sachverständige O hat aber gerade in diesem Bereich darstellbare = kompatible Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen festgestellt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um eine Verkratzung der Rückleuchte, der rechten Stoßfängerverbreiterung sowie der Stoßfängerflanke hinten rechts handelt. Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist damit entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht lediglich die Möglichkeit abzuleiten, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch eine Berührung mit dem Pkw des Beklagten zu 2) entstanden sind. Die Behauptung der Beklagten, die vom Sachverständigen O am Fahrzeug des Beklagten zu 2) festgestellten Beschädigungen hätten weitestgehend mit dem hiesigen Unfallgeschehen nichts zu tun, sie stammten aus Vorbeschädigungen, von denen er nicht mehr sagen könne, aus welchem Ereignis sie herrührten, ist angesichts des von der Kammer oben dargestellten Beweisergebnisses substanzlos und damit unerheblich.

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Der Höhe nach beläuft sich der von den Beklagten als Gesamtschuldnern an den Kläger zu zahlende Schadensersatz auf 1.097,42 €.

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Der Sachverständige O hat den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand von den Parteien unangegriffen mit 722,56 € netto ermittelt. Mehrwertsteuer auf diesen Betrag kann der Kläger nicht verlangen, weil er sein Fahrzeug bisher nicht hat reparieren lassen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

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Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das Schadensgutachten der Fa. Experts24 in Höhe von 349,86 € und Zahlung einer Auslagenpauschale nach ständiger Rechtsprechung der Kammer von 25,00 €. Das Verlangen auf Zahlung einer Auslagenpauschale von 35,00 € hat der Kläger nicht näher begründet.

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Die Zinsforderung bezüglich der Hauptforderung ist gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

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Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandenen Anwaltshonorars ist nach einem Geschäftswert von 1.097,42 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sowie die Forderung auf Erstattung von Fotokopiekosten in Höhe von 21,25 € ebenso gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.258,67 €