Berufung zurückgewiesen: Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger trat eine Pauschalreise nicht an, weil angekündigte weitere Reiseunterlagen (Gutscheine/Voucher) am Abreisetag fehlten und die Beklagte nicht erreichbar war. Das LG verneint, dass der Kläger auf bloße Bestätigungen vertrauen musste, wenn Gutscheine angekündigt waren. Es verurteilt die Beklagte nach § 651f Abs. 1 BGB zur Zahlung von 2.010 € Schadensersatz und bestätigt die sofortige Kündigung nach § 651e BGB.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Reisevertrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Reiseveranstalter haftet nach § 651f Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, wenn vertraglich geschuldete Reiseleistungen nicht erbracht werden.
Wenn dem Reisenden Reiseunterlagen (z.B. Gutscheine/Voucher) übergeben oder deren Aushändigung angekündigt werden, darf er auf die Verfügbarkeit solcher Nachweise zur Durchsetzung der Leistungen vor Ort vertrauen.
Fehlen die für den Reiseantritt erforderlichen Unterlagen und ist deren kurzfristige Beschaffung objektiv nicht möglich oder ist der Veranstalter nicht erreichbar, rechtfertigt dies nach § 651e Abs. 1, Abs. 2 BGB die sofortige Kündigung des Reisevertrags.
Ein Vermittler, der nicht in direkter vertraglicher Beziehung zu den Leistungsträgern steht, muss den Reisenden über die zur Inanspruchnahme der Leistungen erforderlichen Nachweise ausreichend informieren; unzureichende oder irreführende Unterlagen begründen einen Reisemangel und Haftung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 14 C 263/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. August 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Solingen (Az. 14 C 263/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich dagegen, an den Kläger 2.010 € Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Reisevertrags zahlen zu müssen.
Der Kläger buchte am 27. Dezember 2010 bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Ägypten mit Hin- und Rückflug, Unterbringung mit Vollverpflegung auf einem Nilschiff und anschließend in einem Hotel und einem Ausflugsprogramm (vgl. „Reisebestätigung/Rechnung“ Bl. 7 d. A. und „Voucher/ Hotelgutschein Bl. 38 d. A.). Er zahlte dafür 1.822 € und weitere 108 € für eine Reiserücktrittsversicherung. Weil die ihm am 30. Dezember 2010 überlassenen Reiseunterlagen, ausgestellt von einem Unternehmen namens „OFT Reisen“, Fehler aufwiesen (falscher Name der Ehefrau, Transfers waren ausdrücklich ausgeschlossen, falsches Hotel, zudem ohne Verpflegung), sagte ihm die Beklagte per E-Mail am Freitag, dem 7. Januar 2011, zu, die „Tickets und Ihre Unterlagen“ am Düsseldorfer Flughafen zu hinterlegen. Als am darauffolgenden Sonntag, dem 9. Januar, dem Tag der geplanten Abreise, nur die Flugscheine geändert waren, aber keine Gutscheine für die Transfers, das Schiff, das Ausflugsprogramm und das richtige Hotel vorlagen und er die Beklagte telefonisch nicht erreichen konnte, trat der Kläger die Reise nicht an und reiste vom Flughafen zurück nach Hause, nach seiner Darstellung per Taxi zum Preis von 80 €.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.010 € verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung. Nach ihrer Auffassung habe der Kläger keine Gutscheine erwarten dürfen. Solche gebe sie grundsätzlich nicht aus, sondern beschränke sich auf ihre Reisebestätigung/ Rechnung und einen Hotelgutschein.
Von der weiteren Tatbestandsdarstellung wird abgesehen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß § 651f Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und kann deshalb die von ihm im Zusammenhang mit der Reise vergeblich aufgewendeten Kosten in Höhe von 2.010 € (1.822 € Reisepreis, 108 € Reiserücktrittsversicherung, 80 € Fahrtkosten) verlangen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen gibt - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 17. August 2012 - zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Zutreffend ist das Amtsgericht von einem Reisemangel ausgegangen. Der Kläger durfte damit rechnen, geeignete Nachweise für die von ihm gebuchten und bezahlten Reiseleistungen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Da ihm die Beklagte hinsichtlich eines Teils der Reiseleistungen – wenngleich fehlerhafte – Belege zur Verfügung gestellt hatte, die jeweils als „Gutschein/ Voucher“ überschrieben waren, musste der Kläger unabhängig von der sonst bei der Beklagten üblichen Handhabung und etwaiger mündlicher Erklärungen damit rechnen, derartige Gutscheine seien erforderlich, um am Urlaubsort seine von der Beklagten durch einen anderen Veranstalter vermittelten Ansprüche zu belegen. Gerade weil sich die Beklagte ausweislich der zunächst überlassenen Gutscheine der Vermittlung durch einen anderer Veranstalter („OFT Reisen“) bediente, musste der Kläger damit rechnen, dass eine bloße Bestätigung durch die Beklagte, welche selber offenbar nicht mit den Dienstleistern vor Ort in direkter vertraglicher Beziehung stand, nicht genügen würde. Der Kläger durfte deshalb die Ankündigung, neben den Tickets würden ihm weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt, als Versprechen entsprechender Gutscheine auffassen, welches die Beklagte nicht erfüllt hat. Weitere Unterlagen waren zudem aus seiner Sicht auch deshalb erforderlich, weil nach den bisherigen Unterlagen Transfers entgegen der vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen waren, in den von der Beklagten selber überlassenen Unterlagen aber keine Erwähnung fanden.
Weil die aus der maßgeblichen Sicht des Klägers erforderlichen Unterlagen bei dem vorgesehenen Reiseantritt fehlten und er sie objektiv nicht mehr beschaffen konnte, weil die Beklagte nicht erreichbar war, war die sofortige Kündigung des Reisevertrags durch das besondere Interesse des Klägers gerechtfertigt (§ 651e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Var. 3 BGB). Er musste sich nicht darauf einlassen, zunächst nach Ägypten zu reisen, um dann dort gegebenenfalls festzustellen, dass ihm die Leistungen mangels geeigneten Nachweises verweigert würden oder aber er weiter in Vorleistung treten müsste.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.010 €.