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Landgericht Wuppertal·9 S 263/09·09.12.2009

Berufung verworfen wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFristwahrung/WiedereinsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein am 12.08.2009 verkündetes Urteil ein; die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 05.11.2009 beim Gericht ein. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig wegen Fristversäumnisses (§ 522 Abs.1 S.2 ZPO) und weist die Wiedereinsetzung zurück. Ursache ist Organisationsverschulden der Kanzlei; es fehlte eine den BGH-Anforderungen genügende Ausgangskontrolle bei Faxübermittlungen.

Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen wegen verspäteter Berufungsbegründung; Antrag auf Wiedereinsetzung mangels unverschuldeten Hinderns zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim Gericht eingeht.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei unverschuldet an der Wahrung der Frist gehindert war; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO gleich.

3

Dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten obliegt eine zuverlässige Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Sendungen; bei Faxübermittlungen ist insb. die Weisung erforderlich, einen Sendebericht auszudrucken, dessen Inhalt zu prüfen und die Frist erst nach dessen Kontrolle zu löschen.

4

Bloße allgemeine oder undokumentierte organisatorische Hinweise (z. B. "ins Postausgangsfach zur Versendung") genügen nicht, um ein Kanzleiorganisationsverschulden auszuschließen; die Übermittlung und ihre Kontrolle müssen nachvollziehbar und konkret geregelt sein.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 520 Abs. 2 ZPO§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Remscheid, 28 C 223/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2009 verkündete Endurteil des Amtsgerichts Remscheid wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger.

Gründe

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Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist.

3

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.8.2009 zugestellt worden.

4

Die Berufungsbegründungsschrift ist dagegen erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO am 5.11.2009 bei Gericht eingegangen.

5

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

6

Gemäß § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer in dieser Vorschrift genannten Frist voraus, dass die Partei unverschuldet an der Fristwahrung gehindert war; gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten demjenigen der Partei gleich. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Fristversäumung auf ein Organisationsverschulden in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen ist.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der anwaltliche Prozessbevollmächtigte durch eine zuverlässige Ausgangskontrolle Sorge dafür tragen, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen; dem wird bei der Übermittlung solcher Schriftsätze per Telefax nur dann genügt, wenn der Rechtsanwalt " seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen" (BGH u.a. mit Beschluss vom 8. Mai 2007, Az. VIII ZB 128/06 - mwN). Diesen Anforderungen entspricht die dargestellte Büroorganisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht.

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Es ist schon nicht ersichtlich, wie die behauptete Anweisung an die Bürokraft, vorab die Berufungsschrift per Fax an das Landgericht zu senden, konkret erteilt worden ist. Jedenfalls ist die bloße Einlegung "ins Postausgangsfach zur Versendung vorab per Telefax" hierfür nicht ausreichend, zumal am letzten Tage des Fristablaufs.

9

Auch in anderer Hinsicht war die Ausgangskontrolle - gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung hieran - unzureichend. Es ist nicht ersichtlich, wie die Überprüfung des Umstandes sichergestellt werden sollte, dass ein Schriftsatz bereits gefaxt wurde. Denn es ist - und allein dies kann maßgeblich für eine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle sein - nicht erkennbar, dass die Anweisung gegeben war, dass der automatisch nach Versenden des Faxes von dem Gerät gefertigte Sendebericht unmittelbar selbst Grundlage für das Löschen der Frist im Fristenkalender bilden musste und in diesem Zusammenhang zu überprüfen war. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist noch nicht einmal zu entnehmen, dass der Ausgang eines fristwahrenden Faxes in irgendeiner Form schriftlich vermerkt werden soll, sei es in der Handakte, sei es im Fristenkalender, und daher unmittelbar bei Löschen der notierten Frist zuverlässig kontrolliert werden kann. Dieser Umstand ermöglicht aber gerade Irrtümer, wie sie hier zur Fristversäumung geführt haben sollen.