Berufung: Klage auf Zahlung für telefonisch bestelltes Heizöl abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung für telefonisch bestelltes Heizöl; das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht hebt dies auf: Die Klägerin hat den Vertragsschluss nicht beweisen können. Selbst bei Zustandekommen hätte der Beklagte ein vertragliches und ggf. fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, bei Festpreisvereinbarung greift der Ausschluss des Widerrufs nach §312d Abs.4 Nr.6 BGB nicht.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Kaufpreises für telefonisch bestelltes Heizöl als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung eines behaupteten telefonischen Kaufvertrags muss die klagende Partei einen zulässigen und substantiierten Beweisantritt zum konkreten Gesprächsinhalt vortragen.
Die bloße Stornierung einer "avisierten Lieferung" in einem Schreiben genügt nicht, um rechtsverbindlich auf einen zuvor abgeschlossenen Vertrag zu schließen.
Wer eine Zahlung verlangt, die er unmittelbar nach Übergabe aufgrund eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts wieder zurückgewähren müsste, handelt im Widerspruch zu Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB gilt nicht für Festpreisgeschäfte; fehlt das aleatorische Element, ist das Widerrufsrecht nicht wegen Schwankungen auf dem Finanzmarkt ausgeschlossen.
Bei Fernabsatzverträgen über Waren ist das Widerrufsrecht nach §§ 312d Abs.1, 355 BGB grundsätzlich zu prüfen; ein genereller Ausschluss bei Heizölbestellungen ist nicht gerechtfertigt, wenn der Preis fest vereinbart ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 13 C 82/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 23.07.2010 auf Kosten der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht die Zahlung einer telefonischen Bestellung von 4.200 l Heizöl vom 06.11.2008 zu einem Gesamtpreis von 2.869,02 € brutto geltend, Zug-um-Zug gegen Lieferung des Heizöls. Sie behauptet dazu, der Beklagte habe das Heizöl telefonisch verbindlich bei ihr bestellt. Ein anschließendes Schreiben des Beklagten vom 21.11.2008, in dem er die „avisierte Lieferung (...) storniert“ hat, sei unerheblich, da ein Widerrufsrecht aufgrund der Einschränkung in § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht bestehe.
Der Beklagte ist der Meinung, dass kein Vertrag zu Stande gekommen sei und dass er ihn andernfalls wirksam widerrufen habe. Er verweist insoweit auf einen auf den Lieferscheinen der Beklagten zu früheren Lieferungen enthaltenen Hinweis, wonach der Kaufvertrag bis 14 Tage nach Lieferung widerrufen werden kann, sofern die Ware in einen leeren und gereinigten Tank gefüllt wurde.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont in dem Telefonat vom 06.11.2008 ein Vertrag geschlossen worden sei.. Ein Widerrufsrecht bestehe nicht, da es sich um Ware im Sinne des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB handele, deren Preis auf dem Finanzmarkt erheblichen Schwankungen unterliege. Ein vertragliches Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu, da sich das Widerrufsrecht aus den Lieferscheinen jeweils nur auf die entsprechende Lieferung beziehe. Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten.
Von der weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises für das Heizöl besteht nicht. Zu Unrecht hat das Amtsgericht sowohl einen Vertragsschluss angenommen, als auch ein Widerrufsrecht verneint.
Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat bereits einen Vertragsschluss über die Lieferung von Heizöl nicht bewiesen. Der Beklagte hatte erstinstanzlich vorgetragen, es sei in dem Telefonat vom 06.11.2008 lediglich zu einer Absichtserklärung unter dem Vorbehalt der in den Lieferscheinen der Klägerin zugesicherten Widerrufsmöglichkeit gekommen (Bl. 15 d.A.). Wie die Klägerin hierauf reagiert habe, teilt sie nicht mit. Die Klägerin hat hierzu nicht direkt erwidert. Sie hat lediglich – was bereits nicht ausreichend ist – ganz allgemein das Zustandekommen eines Kaufvertrages unter Beweis des Zeugnisses des Herrn T gestellt. Dabei handelt es sich um den Verkaufsleiter der Klägerin. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser Zeuge Angaben zu dem Telefonat und den dort getroffenen Vereinbarungen machen kann; entsprechendes hat die Klägerin auch nicht behauptet. Damit liegt kein zulässiger Beweisantritt seitens der Klägerin für den behaupteten Vertragsschluss vor.
Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 21.11.2008 ergibt sich nicht, dass ein Vertrag tatsächlich bereits geschlossen wurde. Hierin wurde lediglich eine „avisierte Lieferung“ storniert. Diese Formulierung lässt nicht sicher darauf schließen, dass der Beklagte seinerseits von einem Vertragsschluss ausging. Ohnehin würde die subjektive Annahme des Beklagten, es sei ein Vertrag geschlossen worden, die tatsächliche Rechtslage nicht verändern.
Überdies hat der Beklagte einen Vertrag, wenn er denn geschlossen worden sein sollte, wirksam widerrufen. Ihm stand – jedenfalls – ein vertraglich von der Klägerin eingeräumtes Widerrufsrecht zu. Zwar ist es richtig, dass das in früheren Lieferscheinen aufgeführte Widerrufsrecht als vertragliches Widerrufsrecht nur die jeweilige Lieferung betreffen kann. Die Klägerin hat in zweiter Instanz jedoch selbst vorgetragen, dass das in den Lieferscheinen angeführte Widerrufsrecht dem Beklagten selbstverständlich zustehe und -stand (Bl. 130 d.A.). Nur mache der Beklagte dieses Widerrufsrecht gar nicht geltend. Hieraus folgt aber, dass der Beklagte nach der streitgegenständlichen Lieferung, vorausgesetzt sein Tank war leer und gereinigt, das Widerrufsrecht geltend machen könnte. Die Klägerin verlangt also vorliegend die Zahlung des Kaufpreises, obwohl sie ihn nach Lieferung und Ausübung des Widerrufsrechts sofort wieder zurückzahlen müsste. Damit verstößt ihr Klagebegehren aber gegen den in § 242 BGB verbrieften Grundsatz von Treu und Glauben, wonach niemand erfolgreich eine Leistung einklagen kann, die er sogleich nach Erhalt zurückgeben müsste (lat. Grundsatz: „Dolo agit qui petit quod statim redditurus est“; sinngemäß: „Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss“).
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, dürfte dem Beklagten aber auch ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB zugestanden haben. Die hierzu vertretene Ansicht, bei der Bestellung von Heizöl sei das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, da die Lieferung Waren zum Gegenstand habe, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (so das LG Duisburg, MMR 2008, 356), überzeugt nicht. Zwar wird (Heiz-) Öl zweifellos an Börsen gehandelt, ebenso wie nahezu alle anderen Rohstoffe auch. Hintergrund der Regelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist jedoch, dass eine Gewährung der Widerrufsmöglichkeit mit dem aleatorischen (vom Zufall abhängigen) Charakter solcher Verträge im Widerspruch stünde (Wendehorst in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 312 d, Rn. 45). Das vorliegende Geschäft hat jedoch keinen derartigen aleatorischen Charakter. Der Preis der hier bestellten konkreten Ware unterlag keinen Schwankungen, sondern war fest vereinbart. Für beide Parteien war beim Vertragsschluss der Preis der Ware sicher vorhersehbar. Nicht sicher vorhersehbar waren lediglich die Begleitumstände, nämlich die Frage, ob der Preis zum Zeitpunkt der Lieferung noch günstig sein wird. Dies verleiht dem Geschäft jedoch keinen aleatorischen Charakter. Aus diesem Grund ist bei Festpreisgeschäften die Anwendung von § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB abzulehnen (ebenso: Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl, § 312 d, Rn. 14, m. w. N.) und mithin auch auf die vorliegende Bestellung von Heizöl durch einen Endverbraucher (so auch: Wendehorst, aaO, Rn. 46). Dem entspricht auch der auf den Lieferscheinen der Klägerin enthaltene Hinweis zum Widerrufsrecht, der lediglich auf die Einschränkungen nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB (fehlende Eignung zur Rückgabe wegen Vermischung) abstellt.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Trotz der mit Schriftsatz vom 25.04.2012 erklärten Klagerücknahme war der Rechtsstreit zu entscheiden, da der Rücknahme nicht zugestimmt wurde.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.869,02 €