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Landgericht Wuppertal·9 S 20/08·14.07.2010

Berufung: Ersatz voller Mietwagenkosten trotz Schwacke-Normaltarif

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief sich gegen die Abweisung seiner Klage auf Restzahlung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob der Schwacke-Normaltarif oder die individuellen Umstände des Geschädigten maßgeblich sind. Das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten, Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten, da dem Kläger ein günstigerer Tarif unter den konkreten Umständen nicht zugänglich war.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage stattgegeben; Beklagte zur Erstattung der restlichen Mietwagenkosten, Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem durch einen Haftpflichtigen verursachten Verkehrsunfall hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten nach den relevanten Vorschriften des Haftpflicht- und Schadenersatzrechts.

2

Bei der Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten kommt es im Rahmen der allgemeinen Schadensbemessung auf die Umstände des Einzelfalls an; ein pauschaler Rückgriff auf Normaltarife (z.B. Schwacke) ist nicht zwingend.

3

Übersteigen tatsächlich entstandene Mietwagenkosten den Normaltarif, sind sie nur zu ersetzen, wenn dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem für ihn zeitlich und örtlich relevanten Markt unter zumutbaren Anstrengungen nicht zugänglich war; hierfür obliegt dem Geschädigten die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast.

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Bei Verzug des Ersatzpflichtigen sind neben dem Hauptanspruch auch erforderliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen; Verzugszinsen richten sich nach den §§ 286 ff. BGB.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 287 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVersG a. F.§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 35 C 396/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Dezember 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 648,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. März 2007 sowie 120,67 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Anspruch aufgrund eines Verkehrsunfall, der sich am 12.10.2005 in pp ereignet hat und der durch alleiniges Verschulden des Fahrers des anderen Fahrzeugs verursacht wurde, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die Beklagte leistete auf die gemäß der Mietwagenrechnung von dem Kläger gezahlten 1.280,00 EUR einen Betrag von nur 631,01 EUR unter Zugrundelegung der Tarife aus der "Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2003"; die sich ergebende Differenz ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, es sei der Normaltarif der "Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2003" der im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde zu legen. Auf die Besonderheiten des Falles komme es nicht an, weil der Kläger ausschließlich den Normaltarif der "Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2006" geltend mache. Die "Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2006"sei aber schon wegen des vor deren Erhebungszeitraum liegenden Unfalls nicht anwendbar; sie stelle im übrigen auch keine zuverlässige Schätzungsgrundlage dar.

3

Die sich gegen die Klageabweisung wendende Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren vollumfänglich weiter verfolgt, hat in der Sache Erfolg.

4

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVersG a. F. einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der ihm entstandenen vollen Mietwagenkosten.

5

Im Gegensatz zur Ansicht des Amtsgerichts hat der Kläger seinen Klageanspruch nicht allgemein auf die Geltendmachung des Normaltarifs der "Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2006" beschränkt. Die Äußerung seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 22.10.2007: "Insoweit berechnet die Klägerseite hier nur Normaltarif" (S. 2 des Protokolls, Bl. 37 d.A.) war vielmehr dem eindeutigen Zusammenhang nach so zu verstehen, dass es diesbezüglich lediglich um eine Erklärung der Berechnung der Vergleichswerte anhand der Schwacke-Liste ging, nicht um die grundsätzliche Berechnung der Klageforderung an sich. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger nachfolgend ausdrücklich noch dazu vorgetragen hat, dass er bei der Anmietung (also auch Auswahl des günstigsten Angebots) wegen geplanter Urlaubsfahrt unter Zeitdruck stand (S. 3 des Protokolls, Bl. 38 d.A.). Allein für die Frage der Anwendung des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste wäre dieser Umstand ohne Bedeutung gewesen.

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Zur Ermittlung des Umfanges der Schadensersatzforderung des Klägers kommt es daher im Rahmen der allgemeinen Schadensersatzregelung umfassend auf die Umstände des Einzelfalles an.

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Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Selbst wenn der Unfallersatztarif nämlich objektiv nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich” gewesen sein sollte, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif” nicht ohne weiteres zugänglich war (BGH NJW 2005,1043 u. 1933). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 2006, 360 u. 1508).

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Im vorliegenden Fall führten gerade die Besonderheiten der Situation des Klägers dazu, dass ihm keine andere Möglichkeit offenstand, als auf das Angebot der Mietwagenfirma U einzugehen.

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Wie die Zeugin E, die Ehefrau des Klägers, in der Beweisaufnahme zweiter Instanz überzeugend bestätigt hat, hatten der Kläger und sie eigentlich vor, am Tag des Unfalls nachmittags in Urlaub nach L an der Mosel zu fahren. Die Fahrt, auf der der Unfall passierte, sollte lediglich einer letzten Besorgung unmittelbar vor Antritt der Urlaubsfahrt dienen. Als der Kläger und seine Frau aber schließlich nach dem gegen 17.00 Uhr stattgefundenen Unfall nach der Unfallaufnahme mit dem beschädigten Pkw in der Werkstatt angekommen waren und erfahren hatten, dass dieser nicht mehr fahrbereit und nicht in kurzer Zeit instandzusetzen war, war es bereits so spät, dass kein Mietwagen mehr zu bekommen war. Trotz der fortgeschrittenen Zeit war jedoch die Mietwagenfirma U noch zu erreichen. Diese konnte zwar am selben Tag auch kein Fahrzeug mehr zur Verfügung stellen, erklärte sich jedoch bereit, ein Automatikfahrzeug, auf das der Kläger wegen seiner Behinderung angewiesen war, am nächsten Tag morgens früh zum Kläger nach Hause zu bringen. Dabei musste der Kläger sogar darauf verzichten, wie geplant die Fahrräder mit in Urlaub zu nehmen, weil der Fahrradträger des Klägers auf der Anhängerkupplung befestigt werden musste, der Mietwagen jedoch über keine Anhängerkupplung verfügte. Dies traf ihn besonders, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht wandern konnte und deswegen im Urlaub mit seiner Frau Wegstrecken gerne mit dem Fahrrad zurücklegte.

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In dieser Situation musste der Kläger nicht noch mehr Urlaubszeit und –freude opfern, um sich am nächsten Morgen nach Geschäftsbeginn nach weiteren Mietwagenangeboten zu erkundigen. Vielmehr durfte er bei dieser Sachlage das einzig ihm zu dieser Zeit zur Verfügung stehende Angebot annehmen, das es ihm erlaubte, sofort am frühen Morgen des Tages nach dem Unfall ohne weitere Verzögerungen in Urlaub zu fahren, nachdem er die Urlaubsfahrt wegen des Unfalls bereits am vorhergehenden Tag nicht hatte antreten können.

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Nach alledem haftet die Beklagte für die gesamten dem Kläger entstandenen Mietwagenkosten.

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Aus Verzugsgesichtspunkten hat die Beklagte auch die nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe zu erstatten; die Zinsforderungen rechtfertigen sich ansonsten aus den §§ 286 ff BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

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Streitwert: 648,99 EUR