Berufung: Alleinhaftung der Beklagten nach Rückwärtskollision auf Supermarktparkplatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt vollen Schadensersatz nach einem Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren auf einem Supermarktparkplatz; das Amtsgericht hatte die Haftung hälftig verteilt. Zentral ist, welches Fahrmanöver unfallursächlich war und damit die Haftungsquote nach § 17 StVG. Das Landgericht sah allein den Fahrfehler des Erstbeklagten als kausal an und sprach dem Kläger vollen Schadensersatz zu. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.171,44 € nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Alleinige Schadensverursachung liegt vor, wenn ein Fahrmanöver ursächlich für den eingetretenen Schaden ist und ein anderes beteiligtes Verhalten hierfür nicht kausal war.
Bei Rückwärtskollisionen ist nicht bereits wegen beider in Bewegung befindlicher Fahrzeuge von gleichwertiger Verursachung auszugehen; maßgeblich ist die konkrete Kausalität der jeweiligen Fahrbewegung.
Die Schadensverteilung nach § 17 StVG richtet sich nach dem jeweiligen Verschuldens- und Kausalbeitrag der Beteiligten; nur bei gleichwertiger Verursachung rechtfertigt dies eine anteilige Haftung.
Aufrechterhaltende Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts sind von der Berufungsinstanz gemäß § 540 ZPO zu berücksichtigen, sofern ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit nicht bestehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Velbert, 13 C 483/03
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Mai 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Velbert teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.171,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5. August 2003 zu zahlen abzüglich am 8. Februar und 14. März 2005 jeweils gezahlter 105,19 €.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Mit der Klage begehrt der Kläger vollen Schadensausgleich nach einem Verkehrsunfall, der sich am 17. Juli 2003 auf dem Parkplatz des X Supermarktes in # ereignete. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen, weil es die Schadensverteilung nach § 17 StVG derart vornahm, dass beide Parteien den Schaden hälftig zu tragen hätten.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt, hat Erfolg. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an deren Richtigkeit sich keine ernsthaften Zweifel ergeben, sind beide Fahrzeuge im Moment des Zusammenstoßes in Bewegung gewesen, sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte haben ihr Fahrzeug jeweils rückwärts gesetzt. Diese Feststellung allein genügt aber nicht, bereits von einer gleichwertigen Schadensverursachung auszugehen. Vielmehr ist darauf abzustellen, wessen Fahrmanöver überhaupt unfallursächlich war. Hätte der Erstbeklagte sein Fahrzeug, als er meinte, der Kläger sei bereits vorbeigefahren, nicht wieder in Bewegung gesetzt, wäre es zu keinerlei Sachschäden gekommen. Denn dann hätte der nur wenige Zentimeter zurücksetzende Kläger den Wagen des Beklagten überhaupt nicht berührt. Damit steht aber fest, dass allein der Fahrfehler des Erstbeklagten den Schaden verursacht hat, die Rückwärtsbewegung des Wagens des Klägers, die deutlich weniger als 1 m betrug, dagegen nicht schadensursächlich war. Hätte der Kläger gestanden, wäre es in nahezu gleicher Weise zu den Schäden an den beteiligten Fahrzeugen gekommen.
Deshalb führt die Schadensabwägung nach § 17 StVG dazu, dass die Beklagten allein verantwortlich sind, der Kläger vollen Schadensersatz fordern kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
Streitwert: 950,00 €