Berufung abgewiesen: Erstattung von Sachverständigenkosten bei Abtretung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach Abtretung die Differenz einer Sachverständigenrechnung nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, ob die geltend gemachten Kosten erforderlich und erstattungsfähig sind, nachdem die Rechnung nicht vom Geschädigten bezahlt wurde. Das Landgericht weist die Berufung zurück, weil die nicht bezahlte Rechnung keine beweisrechtliche Indizwirkung entfaltet und die Klägerin keinen weiteren Beweis für die Erforderlichkeit erbracht hat. Eine BVSK-Honorarbefragung genügt nicht als Nachweis.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen fehlender Nachweise zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 BGB sind erstattungsfähig nur solche Kosten, die aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung zweckmäßig und notwendig erscheinen.
Der Geschädigte erfüllt seine Darlegungslast zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des Sachverständigen.
Wurde die Sachverständigenforderung abgetreten und die Rechnung nicht vom Geschädigten beglichen, hat die Vorlage der Rechnung keine beweisrechtliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit; die bloße Vorlage genügt damit nicht.
Auf BVSK-Honorarbefragungen gestützte pauschale Verweise stellen ohne konkrete Anknüpfung keine geeignete Schätz- oder Beweisgrundlage für die Erforderlichkeit bzw. Üblichkeit des Sachverständigenhonorars dar.
Die Abtretung der Forderung ändert weder die Darlegungs- noch die Beweislast des Anspruchsstellers hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 33 C 195/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 05.08.2015 (Az. 33 C 195/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte hatte einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Reparaturschadens beauftragt und den ihm, dem Geschädigten, zustehenden Erstattungsanspruch hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von 610,71 € an den Sachverständigen abgetreten, welcher den Anspruch weiter an die Klägerin abtrat. Die Beklagte, die als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners grundsätzlich einstandspflichtig ist, hat geltend gemacht, dass das Sachverständigenhonorar die üblichen Sätze übersteige und hat deswegen nur 502,42 € erstattet. Die Klägerin begehrt nun die Zahlung von weiteren 108,29 €.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Geschädigte könne nur den üblichen Werklohn geltend machen. Es fehle bereits an einem Vortrag, dass die Restforderung der Klägerin den üblichen Werklohn nicht überschreite. Die Klägerin habe lediglich vorgetragen, dass sich die Forderung im Rahmen eines Korridors einer BVSK-Befragung verhalte, was für einen substantiierten Vortrag nicht ausreiche. Überdies sei der Vortrag nicht bewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin, deren Berufung durch das Amtsgericht zugelassen wurde. Der Geschädigte lege die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB durch Vorlage der Sachverständigenrechnung dar. Die Darlegungs- und Beweislast ändere sich auch nicht aufgrund der Abtretung des Anspruchs. Die Klägerin habe nicht den ortsüblichen Werklohn im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB darzulegen und zu beweisen.
Von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da nicht feststellbar ist, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, NJW 2014, 3151).
Die Beklagte hat bestritten, dass es sich bei den geltend gemachten Sachverständigenkosten um den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand handelt, da das geltend gemachte Honorar das übliche Sachverständigenhonorar übersteige. Dieses Bestreiten war prozessual beachtlich und die Klägerin hat den ihr damit obliegenden Beweis hinsichtlich der Erforderlichkeit nicht geführt:
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, aaO).
Vorliegend hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung jedoch nicht beglichen, sondern abgetreten. Es fand also keine irgendwie geartete Überprüfung der Rechnung durch den Auftraggeber statt; möglicherweise ist ihm der Rechnungsbetrag nicht einmal bekannt. Er ist ihm jedenfalls gleichgültig. Unter diesen Umständen stellt die Vorlage der Sachverständigenrechnung bloßen Parteivortrag dar, der weder die Beklagte zu einem weiteren, substantiierten Bestreiten zwingt, noch eine beweisrechtliche Indizwirkung zu Gunsten der Klägerin hat. Was der BGH in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947) bereits mit den Worten „erbrachter Kostenaufwand“ angedeutet hatte, hat er in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) fortgeführt und durch den Einschub in Gedankenstrichen unmissverständlich klargestellt, dass der Geschädigte nur „durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des ... Sachverständigen“ regelmäßig seiner Darlegungslast nachkomme (so bereits der Hinweis der Kammer im Beschluss vom 30.10.2015, 9 S 229/15, in einem von der Klägerin betriebenen Parallelverfahren).
Die Klägerin hat für ihre Behauptung, dass es sich bei den Sachverständigenkosten um den erforderlichen Aufwand handele, trotz Hinweis des Amtsgerichts erstinstanzlich und auch in der Berufungsbegründung keinen Beweis angetreten. Das Abstellen auf die BVSK-Honorarbefragung stellt keine geeignete Schätzgrundlage für die Erforderlichkeit der Kosten da, da sie nicht hinreichend aussagekräftig ist und relevante Fragen offen lässt (BGH, aaO).
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass nur die Vorlage einer tatsächlich beglichenen Sachverständigenkostenrechnung eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit haben kann, hat der BGH in den vorgenannten Entscheidungen bereits klargestellt.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 108,29 €