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Landgericht Wuppertal·9 S 163/06·08.11.2006

Berufung wegen Schadensersatz bei überhöhter Abstandszahlung im Kleingarten abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtPachtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil er bei Anpachtung eines Kleingartens eine zu hohe Abstandszahlung geleistet habe. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb ebenfalls unbegründet. Das Landgericht sah keine zurechenbare Verantwortlichkeit der Beklagten für das verwendete Wertschätzungsgutachten und bemängelte unzureichendes, unbewiesenes Vorbringen des Klägers. Die Kostenentscheidungen erfolgten nach §97 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch aus einer fehlerhaften Wertschätzung setzt voraus, dass die verantwortliche Verursachung bzw. Zurechenbarkeit des fehlerhaften Gutachtens dem Anspruchsgegner nachgewiesen wird.

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Behauptungen, die einen Schadensersatzanspruch stützen sollen, müssen substantiiert und konkret vorgetragen und, soweit erforderlich, bewiesen werden.

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Bestreitet der Anspruchsgegner behauptete Tatsachen und bleibt der Kläger den Beweis schuldig, ist der geltend gemachte Anspruch in der Regel unbegründet.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§708 Nr. 10, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Solingen, 12 C 190/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. März 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Solingen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe

2

Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, dieser habe es zu verantworten, dass er – der Kläger – bei Anpachtung eines Kleingartens eine überhöhte Abstandszahlung habe leisten müssen.

3

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem aufgeführt, verantwortlich für das unzutreffende Wertschätzungsgutachten, welches der Abstandszahlung zugrundegelegt worden war, sei allenfalls der Stadtverband der Kleingärtner Solingen e. V., nicht hingegen der Beklagte.

4

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

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Aus den vollauf zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen wird und die sich die Kammer zu Eigen macht, kann der Kläger von der Beklagten keinen Schadensersatz der geltend gemachten Art verlangen.

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Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

7

Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe im Rahmen der Wertschätzung ein falsches Alter für die Gartenlaube angegeben, ist dies – mehrfach – von dem Beklagten bestritten worden. Abgesehen davon, dass der Sachvortrag des Klägers hierzu schon nicht hinreichend konkret ist, was die angeblichen Angaben des Beklagten zu dem Alter der Gartenlaube betrifft, hat der Kläger seinen Sachvortrag noch nicht einmal unter Beweis gestellt.

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Da allein schon aus diesen Gründen der Klage der Erfolg zu versagen ist, können Bedenken gegen die Schadensberechnung des Klägers auf sich beruhen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

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Streitwert für den zweiten Rechtszug: 1.646,00 €.