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Landgericht Wuppertal·9 S 163/05·11.01.2006

Berufung wegen Schadensersatz nach tätlicher Auseinandersetzung zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtBeweisrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verletzungen aus einer Tätlichkeit nach einer Sportveranstaltung; das Amtsgericht wies Klage und Widerklage ab. Das Landgericht bestätigt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts und sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Verletzungen verursacht hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Kostenfolge entschieden.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts wegen Schadensersatzanspruchs zurückgewiesen; Anspruch nicht bewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Schadensersatz aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung setzt die substantiierten Beweis dafür voraus, dass der Anspruchsgegner Tatsachen verursacht hat, aus denen die Verletzungen folgen.

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Bei der Prüfung der Berufung ist die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts zu respektieren; das Berufungsgericht kann festgestellte Tatsachen gemäß § 540 ZPO übernehmen, solange sie nicht offensichtlich unhaltbar sind.

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Zeitlicher Abstand zwischen Tat und Vernehmung sowie unklare oder widersprüchliche Identifizierungsangaben der Zeugen begründen erhebliche Zweifel an deren Erinnerungs- und Beobachtungsvermögen und können die Beweiskraft der Zeugenaussagen erheblich mindern.

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Eine bloße Übereinstimmung von Schilderungen allgemeiner Tätlichkeiten mit den erlittenen Verletzungen reicht nicht aus, um den konkreten Tathergang und den täterspezifischen Verursachungszusammenhang zu begründen.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 540 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 35 C 336/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Mai 2005 verkündete Teil-urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung in dem Beschluss der Kammer vom 9. November 2005 werden die bis zum 10. November 2005 erwachsenen Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt; die danach entstandenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Parteien nehmen einander mit Klage und Widerklage auf Schadensersatz wegen Verletzungen in Anspruch, die sie im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung nach einer Sportveranstaltung am 12. November 2000 erlitten haben.

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Durch das angefochtene Teilurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht sein gegen den Beklagten erlassenes Versäumnisurteil vom 28. November 2002 aufgehoben und im Übrigen die Klage wie auch die gegen den Kläger gerichtete Widerklage abgewiesen. In der irrtümlichen Annahme, dieses Teilurteil sei rechtskräftig geworden, hat das Amtsgericht mit Schlussurteil vom 8. Juni 2005 über die Kosten erster Instanz befunden.

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Gegen dieses Teilurteil haben sich der Kläger und der Beklagte mit ihren Rechtsmitteln gewandt, mit denen sie ihr Begehren erster Instanz weiterverfolgen. Mit Schriftsatz vom 8. November 2005 hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen.

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Die nunmehr noch zu bescheidende Berufung des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Im steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu. Zu Recht und mit vollauf zutreffender Begründung hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis dafür zu erbringen vermocht hat, dass der Beklagte ihm die infragestehenden Verletzungen zugefügt hat. Auf die Erwägungen des Amtsgerichts hierzu, denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen.

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Das Berufungsvorbringen rechtfertigt in keinerlei Hinsicht eine hiervon abweichende Beurteilung.

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Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sind nicht gerechtfertigt. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Aussagen der Zeugen P, A und U. Es kann dahinstehen, ob der Kläger in den "Schwitzkasten genommen" worden war; dies besagt nicht ernsthaft, dass der Beklagte dies getan hat. Im Übrigen werden bei einer solchen Attacke gewöhnlich nicht die Zähne des Opfers in Mitleidenschaft gezogen.

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Dass der Zeuge U dem Beklagten als Täter ausgemacht hat, trifft nicht zu. Dieser Zeuge ist ein zweites Mal vernommen worden und hielt es hierbei für möglich, dass Täter derjenige "mit dem Mittelfinger" war; nach den Aussagen der Zeugen ist dies aber eher nicht der Beklagte gewesen.

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Der einzige Zeuge, der halbwegs konkret den Beklagten als Täter für die infragestehenden Verletzungen des Klägers bezeichnet hat, war der Zeuge T. Jedoch sind nicht unerhebliche Zweifel an seiner Aussage gerechtfertigt. Den Zeugen zufolge hat es eine "allgemeine Schlägerei" gegeben. Hieran mag auch der Beklagte beteiligt gewesen sein; dass er aber und nicht ein anderer an der Schlägerei Beteiligter dem Kläger die infragestehenden Verletzungen zugefügt hat, ergibt sich nicht aus der Aussage des Zeugen T. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Zeuge im Februar 2005 vernommen worden ist. Die Schlägerei hat bereits im Jahre 2000 stattgefunden. Allein schon wegen des zeitlichen Abstandes sind erhebliche Zweifel an dem Erinnerungsvermögen der Zeugen gerechtfertigt.

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Soweit Zeugen überhaupt den Beklagten belasten, sind grundsätzlich auch aus anderen Erwägungen gegen ihre Aussage Zweifel angebracht. Denn die Beobachtungsgabe dieser Zeugen hat insoweit versagt, als es darum ging, denjenigen aus der "eigenen" Mannschaft zu identifizieren, der dem Beklagten wiederum Verletzungen zugefügt hat, die dieser selbst nach Angaben einiger Zeugen des Klägers letztendlich bei der Auseinandersetzung davon getragen hat. Angesichts dieser Umstände vermag die Kammer dem vermeintlichen "Beobachtungsvermögen" der Zeugen ohnehin keine entscheidende Bedeutung beizumessen.

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Nach all dem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus den §§ 92, 97 ZPO und erfolgt unter Einbeziehung der mit Beschluss vom 9. November 2005 im Hinblick auf die Rücknahme der Berufung des Beklagten getroffene Kostenentscheidung.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

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Streitwert für den zweiten Rechtszug: bis zum 10. November 2005: 3.070 €, ab dem 11. November 2005: 1.027,16 €.