Berufung des Insolvenzverwalters wegen Rückforderung von Überweisung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung einer im August 2005 erlangten Überweisung und wendet sich in der Berufung gegen die Abweisung der Klage. Zentral ist die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der Insolvenzanfechtung (§ 143 InsO) vorliegt. Das Landgericht verneint dies: Durch die Anweisung auf Kredit erfolgte nur ein Austausch von Insolvenzgläubigern, ohne dass die Masse nachgewiesen benachteiligt wurde. Die Berufung wird abgewiesen; die Revision wird zugelassen.
Ausgang: Berufung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Anspruch aus § 143 InsO ist eine Gläubigerbenachteiligung der Insolvenzmasse erforderlich.
Bei einer Anweisung auf Kredit führt die Zahlung regelmäßig nur zu einem Austausch von Insolvenzgläubigern, sofern der neue Kreditgeber nicht ungünstigere Konditionen erhält und keine zusätzlichen Sicherheiten erlangt.
Liegt kein substantiierter Vortrag vor, dass der bewilligte neue Kredit schlechtere Bedingungen oder zusätzliche Sicherheiten enthielt, ist eine Benachteiligung der Insolvenzmasse nicht anzunehmen.
Erkenntnisse, die von Grundsätzen höherer Rechtsprechung zuweilen abweichen, rechtfertigen die Zulassung der Revision, wenn die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 95 C 3/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckungsmaßnahmen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung des im August 2005 erlangten Überweisungsbetrages abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den erhaltenen Betrag sei keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Ein Anspruch aus § 143 InsO besteht nicht, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
Die Parteien streiten nicht darum, dass Voraussetzung für jegliche Insolvenzanfechtung eine Gläubigerbenachteiligung ist. Eine solche lässt sich im Streitfall nicht feststellen.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Inanspruchnahme eines Kredits jedenfalls von dem Zeitpunkt ab, in dem er vom Gemeinschuldner innerhalb eines gewährten Kreditrahmens abgerufen wird, anfechtbar sein kann (vgl. BGH NJW 2002, 1574). Im Streitfall jedoch war der Kreditrahmen, den die vom Gemeinschuldner angewiesene Bank eingeräumt hatte, bereits weit überzogen. Die Verbandssparkasse X2 war in keiner Weise verpflichtet, dem Gemeinschuldner einen weiteren Kredit einzuräumen. Wenn sie gleichwohl den Insolvenzschuldner veranlasst hat, aus welchen Gründen auch immer, die fälligen Beträge, die der Beklagten zustanden, per Überweisung auf dem überzogenen Konto dieser zukommen zu lassen, hat das die Insolvenzmasse nicht berührt. Denn es fand lediglich ein Austausch von Insolvenzgläubigern statt. Hätte die Verbandssparkasse die Überweisung nicht zugelassen, wäre die Beklagte als Insolvenzgläubigerin verblieben, in dem Fall, dass sie es doch tat, ist sie nunmehr in Höhe der strittigen Forderung Insolvenzgläubigerin geworden. Bei einer Anweisung auf Kredit wird lediglich der Leistungsempfänger als Insolvenzgläubiger ausgewechselt, und zwar durch den Angewiesenen, der nunmehr neuer Kreditgeber ist. Das benachteiligt die Insolvenzgläubiger allenfalls dann, wenn der neue Kredit zu ungünstiger Bedingung gewährt wird als der alte, insbesondere wenn der angewiesenen Bank Sicherheiten eingeräumt werden, die zuvor nicht zur Verfügung standen (vgl. Kirchhoff im Münchener Kommentar, § 129 InsO, Rdnr. 144).
Dass hier die Insolvenzmasse durch die Auswechselung der Gläubiger in irgendeiner Weise benachteiligt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Weder ist vorgetragen, dass die Verbandssparkasse X2 sich hat Sicherheiten einräumen lassen, noch, dass der von ihr bewilligte neue Kredit ungünstigere Konditionen aufwies als die Beitragsschuld, die der Gemeinschuldner bei der Beklagten hatte.
Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 07.06.2001, NJW-RR 2001, 1491 entgegen, da die beiden Fälle nicht miteinander vergleichbar sind. Hier steht die Beklagte in überhaupt keinem Näheverhältnis zum Gemeinschuldner, in dem vom BGH entschiedenen Fall war die Beklagte engstens mit der Gemeinschuldnerin verwoben. Dort stand der Gemeinschuldnerin ein Schuldbefreiungsanspruch gegen die Bank zu, der nach den Ausführungen im Urteil pfändbar wurde. Im hiesigen Streitfall hatte der Gemeinschuldner aber eben gerade keinen Anspruch darauf, dass die Verbandssparkasse X2 eine weitere Überziehung des Kontos zuließ, wie sie es aus unbekannten Gründen dann doch tat.
Gleichwohl ist wegen des scheinbaren Abweichens von den Grundsätzen, die der BGH in dem zitierten Urteil aufgestellt hat, die Revision zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.087,00 €.