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Landgericht Wuppertal·9 S 153/04·22.12.2004

Berufung wegen Kfz-Schaden: Über 200 EUR nicht substantiiert nachgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und beruft sich auf ein Schadensgutachten mit höheren Lackierkosten. Das Landgericht wies die Berufung zurück, weil ein vorheriger Vorschaden und mangelnde Substantiierung einen höheren Schaden nicht nachweisen. Nachgereichte Rechnungen und späte Zeugenbenennungen reichten nicht zur Entkräftung. Die Entscheidung trägt Kostenfolgen für den Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Wer einen über den von der Vorinstanz anerkannten Schadensansatz hinausgehenden Schaden geltend macht, muss die höhere Schadenshöhe substantiiert darlegen und nachweisen.

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Die schlichte Behauptung, Vorschäden seien in Eigenregie fachgerecht beseitigt worden, genügt nicht; konkreter Vortrag zu Art, Umfang und Durchführung der Reparaturen ist erforderlich.

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Ein Gutachten, das auf einer rein optischen Begutachtung beruht und bei dem der Geschädigte zuvor Vorschäden verneint hat, begründet allein keinen Nachweis eines weitergehenden Schadensumfangs.

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Die nachträgliche Benennung eines Zeugen ist nach § 531 ZPO unzulässig, wenn der Benennung im ersten Rechtszug ohne erkennbaren Hinderungsgrund vorgebeugt werden konnte.

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Bei Zurückweisung der Berufung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 531 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 33 C 76/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Februar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 31. Juli 2002 auf der N-Straße in X ereignet hat und an dem der Kläger mit seinem Pkw sowie der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.

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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 200 EUR nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass angesichts eines früheren Unfallschadens an dem Pkw des Klägers nicht festgestellt werden könne, dass durch den in Frage stehenden Verkehrsunfall ein Schaden von mehr als 200 EUR an dem Wagen des Klägers entstanden sei.

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Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

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Aus den vollauf zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, die sich die Kammer zu Eigen macht und von deren erneuten Darstellung zur Vermeidung bloßer Wiederholungen abgesehen wird, steht nicht fest, dass dem Kläger durch den fraglichen Unfall ein über 200 EUR hinausgehender Schaden erwachsen ist.

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Das Berufungsvorbringen rechtfertigt in keinerlei Hinsicht eine hiervon abweichende Beurteilung.

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Selbst im zweiten Rechtszug führt der Kläger nicht konkret aus, wie die Reparatur ausgesehen hat, durch die seiner Meinung nach die Vorschäden "ordentlich" repariert worden sind. Die schlichte Behauptung, es sei "in Eigenregie" repariert worden, enthält keinerlei Substanz. Auch die von dem Kläger zu den Akten gereichte Rechnung der Autolackiererei Wgibt insoweit keinen zureichenden Aufschluss.

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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass der mit der Begutachtung des hier infrage stehenden Schadens beauftragte Sachverständige bei der Besichtigung des Fahrzeuges keine Vorschäden hat feststellen können. Der von dem Kläger insoweit als sachverständiger Zeuge benannte Kfz-Sachverständige T hat - abgesehen davon, dass er nicht unmittelbar selbst die Untersuchung durchgeführt hat - bekundet, dass sein Mitarbeiter, Herr C, ihm erzählt habe, der Kläger habe damals auf ausdrückliche Frage hin Vorschäden verneint. Dem Sachverständigen Zeugen T zufolge wird der Geschädigte bei der Besichtigung des Fahrzeuges ausdrücklich gefragt, ob das Fahrzeug "schon mal in einem Unfall verwickelt gewesen ist und ob diese Schäden dann fachgerecht repariert wurden". Aus dieser Aussage ergibt sich zunächst einmal, dass der Kläger zumindest die Frage nach einem Vorunfall falsch beantwortet hat. Des Weiteren folgt aus der Aussage des Sachverständigen Zeugen T, dass in diesen Fällen die beschädigten Fahrzeuge "mehr oder minder" einer "äußerlich optischen Überprüfung... auf Lackschäden oder sonstige äußere Indizien, die für einen Vorschaden sprechen könnten", unterzogen werden. Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht vollauf zutreffend angenommen, dass das Schadensgutachten, auf dem die Klage gründet, nicht das Ergebnis gründlicher Untersuchungen durch den Schadenssachverständigen war.

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Dass optisch nichts auf einen Vorschaden hinweist, besagt nichts Zwingendes dafür, dass eine sachgerechte Reparatur und Beseitigung der Vorschäden erfolgt war.

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Soweit der Kläger jetzt Herrn C, Mitarbeiter des sachverständigen Zeugen, als Zeugen benennt, ist dieses Angriffsmittel gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen. Es lässt sich nicht erkennen, was den Kläger ernsthaft hätte daran hindern können, schon im ersten Rechtszug dieses Beweismittel anzubieten. Der Kläger wusste aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen T, dass dieser nicht unmittelbar selbst die Begutachtung durchgeführt hatte, sondern dies durch Herrn C geschehen war. Dann aber bestand aller Anlass für den Kläger, zumindest vorsorglich Herrn C als Beweismittel dem Gericht zu präsentieren; dies gilt um so mehr, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Vernehmung des sachverständigen Zeugen

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T selbst zugegen war.

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Zu Recht hat das Amtsgericht es auch unterlassen, die mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003 von dem Kläger benannten Herren G und Sals Zeugen zu vernehmen. Dass der optische Zustand des Fahrzeuges nicht auf Vorschäden hinwies, besagt nicht, dass die Schäden aus dem früheren Unfall in der Tat restlos und fachgerecht beseitigt waren. Dies hätte sich allenfalls dann feststellen lassen, wenn der Kläger wenigstens ganz konkret angegeben hätte, welche Schäden das Fahrzeug bei dem früheren Unfall erlitten hatte und welche Reparaturen zu deren Beseitigung durchgeführt worden waren.

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Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich auch dagegen, dass das Amtsgericht für die von ihm für erforderlich gehaltene Lackierung der Heckstoßstange "nur" Kosten von 200 EUR angesetzt hat. Zwar ergibt sich aus dem Schadensgutachten, dass in der Tat höhere Lackierkosten anfielen; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass dem Schadenssachverständigen zufolge auch mehr zu lackieren war als nur die Stoßstange. Wie sich aber dann konkret aus dem Gutachten ein anderer und höherer Betrag, als von dem Amtsgericht zuerkannt, ergeben soll, wird nicht konkret ausgeführt. Der Kläger hätte insofern sein Vorbringen näher spezifizieren müssen.

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Da nach all dem die Berufung zurückzuweisen ist, fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittel gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur Last.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

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Streitwert für den zweiten Rechtszug: 1.472 EUR.